Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108961/39/Ki/An

Linz, 13.08.2003

 

 

 VwSen-108961/39/Ki/An Linz, am 13. August 2003

DVR.0690392
 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des F S, A, L, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G Q, H, L vom 12.2.2003 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 27.1.2003, S-18.415/02-1, wegen Übertretungen der StVO 1960 und des FSG nach Durchführung von öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlungen am 3.6.2003, 8.7.2003 und 12.8.2003, zu Recht erkannt:

 

I. Bezüglich Faktum 1 wird die Berufung als unbegründet abgewiesen, diesbezüglich wird das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

Bezüglich Faktum 2 wird der Berufung Folge gegeben, diesbezüglich wird das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

 

II. Bezüglich Faktum 1 hat der Berufungswerber zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 280 Euro, ds. 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Bezüglich Faktum 2 entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 VStG.

zu II: §§ 64 Abs.1 und 2, 66 Abs.1 VStG.

 

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 27.1.2003, S-18.415/02-1, den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 2.5.2002 um 02.20 Uhr in L, W, Verkehrsfläche im Bereich der Hintertür des dortigen Tankstellenbuffets

1) den Pkw, Kz., in einem durch Alkohol beeinträchtigten und fahruntüchtigen Zustand gelenkt, da bei einer Messung mittels Atemluftalkoholmessgerätes ein Alkoholgehalt der Atemluft von 1,39 mg/l festgestellt werden konnte und

2) als Lenker auf der Fahrt den vorgeschriebenen Führerschein nicht mitgeführt.

Er habe dadurch 1) § 5 Abs.1 StVO, 2) § 14 Abs.1 Z1 FSG verletzt. Gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 wurde bezüglich Faktum 1 eine Geldstrafe in Höhe von 1.400 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Tage) und bezüglich Faktum 2 gemäß § 37 Abs.1 FSG eine Geldstrafe in Höhe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von insgesamt 145 Euro (ds. jeweils 10 % der verhängten Geldstrafen) verpflichtet.

 

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 12.2.2003 Berufung mit dem Antrag, das vorliegende Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen.

 

I.3. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung von öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlungen am 3.6.2003, 8.7.2003 und 12.8.2003. An diesen Verhandlungen nahm der Berufungswerber im Beisein seines Rechtsvertreters teil, die Erstbehörde hat sich entschuldigt. Weiters wurde eine Reihe von Zeugen einvernommen.

 

Dem gegenständlichen Strafverfahren liegt eine Anzeige der Bundespolizeidirektion Linz vom 3.5.2002 zugrunde. Danach habe am 2.5.2002 eine Funkstreifenbesatzung den Auftrag erhalten, in die W zur dortigen Tankstelle zu fahren, da es dort im Buffet Schwierigkeiten mit einem Gast geben sollte. Eingetroffen um 02.28 Uhr seien vier Personen vor dem Hintereingang zum Tankstellenbuffet gestanden. In unmittelbarer Nähe zur Personengruppe sei der Pkw, Kennzeichen, abgestellt gewesen. Der dem Meldungsleger bekannte Tankstellenkassier M A hätte daraufhin sinngemäß folgende Anzeige erstattet:

 

"Um 02.20 Uhr fuhr S F mit dem Pkw zum Hintereingang des Tankstellenbuffets. Als Beifahrer ist E A im Fahrzeug mitgefahren. Ich bin mir sicher, dass die Beiden wie immer von der BP-Tankstelle in der Rstraße kamen. Beide waren erheblich alkoholisiert. Aus diesem Grund verweigerte ich ihnen den Verkauf bzw. Ausschank von weiteren alkoholischen Getränken in meinem Buffet. S F war darüber sichtlich verärgert und hat deswegen mit mir gestritten. Dieses Verhalten lasse ich mir nicht gefallen und erstatte deshalb die Anzeige. Dass F selbst den Pkw gelenkt hat, konnte ich deshalb genau sehen, weil die Hintertür des Buffets offen stand und ich gerade den Boden in diesem Bereich aufwischte. F hat seinen Pkw unmittelbar vor der Hintertür zum Buffet abgestellt. Einen Beweis, dass S den Pkw selbst gelenkt hat, stellt auch das Video der Tankstellenüberwachung dar, dass ich der Anzeige beilege. Ich glaube, dass der Vorgang des Einparkens dort zu sehen ist."

 

Daraufhin sei A E an den Meldungsleger herangetreten, habe ihm einen Fahrzeugschlüssel übergeben und sinngemäß Folgendes mitgeteilt:

 

"Ich bin soeben als Beifahrer mit S F von der BP-Tankstelle in der Rstraße hier herüber zu dieser Tankstelle in der W in seinem Pkw mitgefahren. Nachdem es im Tankstellenbuffet zu einer Meinungsverschiedenheit über den Verkauf bzw. Konsum von alkoholischen Getränken zwischen dem Kassier und dem F gekommen war, nahm ich dem F den Fahrzeugschlüssel weg, um zu verhindern, dass er seinen Pkw erneut in Betrieb nimmt. Ich möchte ihnen hiermit den Fahrzeugschlüssel übergeben. Natürlich hätte ich ihn schon zuvor bei der Tankstelle in der Rstraße an der Fahrt hindern und nicht auch noch mit ihm mitfahren sollen. Ich führe diesen Fehler von mir aber auf meine eigene Alkoholisierung zurück. Ich konnte dort die Lage nicht ganz richtig einschätzen."

 

R V, der sich offensichtlich schon vorher im Tankstellenbuffet aufgehalten habe, habe zum Sachverhalt sinngemäß Folgendes mitgeteilt:

 

"Als S F mit seinem Pkw unmittelbar vor dem Hintereingang zum Tankstellenbuffet einparkte, stand ich gerade an jenem Tisch, der eben direkt im Bereich der Tür aufgestellt ist. Die Tür zum Buffet stand offen, sodass ich eine gute Sicht auf den Pkw hatte. Weiters konnte ich sehen, dass E A mit dem S F mitgefahren war. Ich wurde Zeuge des Streits im Buffet selbst und konnte auch sehen, wie E dem S den Fahrzeugschlüssel weggenommen hat. Ansonsten habe ich mich aus der ganzen Sache herausgehalten."

 

Der Berufungswerber hat laut Anzeige bestritten, mit dem Pkw gefahren zu sein, hat sich aber einem Alkotest unterzogen, welcher einen Atemluftalkoholgehalt von 1,39 mg/l ergeben hat.

 

Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung hat der Berufungswerber weiterhin bestritten, den Pkw gelenkt zu haben. Er sei von der BP-Tankstelle in U auf das Gelände des Urfahraner-Jahrmarktes gegangen, von dort sei er zur Tankstelle zurück gekehrt, das Fahrzeug habe er bei der Tankstelle abgestellt gehabt und nicht benützt. Er sei niemals bei der BP-Tankstelle an der U gewesen. Das Ergebnis des Alkotests wurde nicht bestritten, bezüglich Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse führte der Berufungswerber aus, dass er derzeit einen Pensionsvorschuss im Ausmaß von 21,25 Euro pro Tag erhalte, er für ein Kind sorgepflichtig sei und kein Vermögen besitze.

 

Bezüglich Nichtmitführen des Führerscheins erklärte der Berufungswerber, dass sich dieser im Kraftfahrzeug befunden habe, er konnte ihn daher am Wachzimmer O naturgemäß nicht vorweisen.

 

A M bestätigte im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Einvernahme, dass er den Berufungswerber in Begleitung einer weiteren Person zum Tankstellenbereich zufahren gesehen hat, es hätte dann Probleme mit dem Berufungswerber im Zusammenhang mit dem Einkauf von Bier gegeben, er habe daraufhin die Polizei verständigt. Diese Aussage wurde vom Zeugen V R unterstützt.

 

A E konnte im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung den Berufungswerber nicht identifizieren, verblieb jedoch bei seiner Aussage, dass er zur Vorfallszeit mit einer Person von der Tankstelle in der U zur BP-Tankstelle in der W gefahren sei. Er selbst sei damals schon ziemlich betrunken gewesen, allfällige Widersprüche bei seiner Aussage vor der Bundespolizeidirektion Linz erklärte er damit, dass er damals "komplett durcheinander" gewesen sei. Jedenfalls bestätigte er, dass er der Person, mit welcher er zur BP-Tankstelle in der W gefahren ist, dort den Fahrzeugschlüssel abgenommen hat.

 

Die übrigen einvernommen Zeugen waren beim Vorfall nicht anwesend, Herr H erklärte, M habe ihm gegenüber erklärt, dass es keine Rolle spiele, ob Herr S mit dem Fahrzeug gefahren sei oder nicht. V hätte ihm gegenüber erklärt, dass er Herrn S nicht mit dem Fahrzeug fahren gesehen habe, er würde das aussagen, was M von ihm verlange. Außer diesem Umstand konnte jedoch keiner der einvernommenen Zeugen ausdrücklich aussagen, es wäre ihnen gegenüber behauptet worden, M hätte Herrn S nicht fahren gesehen. Die Zeugen gaben auch ihre subjektiven Eindrücke wieder, wonach eher die Meinung vertreten wurde, Herr M habe nicht die Wahrheit gesagt, er habe Herrn S belasten wollen. Im Übrigen zeichneten diese Zeugen ein eher negatives Bild von Herrn M.

Dazu wird festgestellt, dass Herr M auch im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung eher aggressiv gewirkt hat, dennoch gelangt im Rahmen der freien Beweiswürdigung die Berufungsbehörde zur Auffassung, dass er im vorliegenden Falle die Wahrheit gesprochen hat. Immerhin hätte er im Falle einer Falschaussage mit strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen und es sind auch keine Gründe hervorgekommen, welche den Schluss zu ließen, Herr M wolle den Berufungswerber durch unwahre Aussagen belasten. Möglicherweise, dass dürfte dem Temperament des Zeugen entsprechen, hat er bei seinen Angaben im Zusammenhang mit einer allfälligen Alkoholisierung des Berufungswerbers übertrieben und es mag auch durchaus zutreffen, dass es ihm nunmehr darauf ankommt, dass Herr S Schaden erleidet, als Tatsache wird jedoch angenommen, dass sich M damals im Zusammenhang mit einem Disput zwischen ihm und dem Berufungswerber spontan entschlossen hat, die Polizei zu verständigen.

 

Was den Zeugen V anbelangt, so mag es durchaus zutreffen, dass er in einer gewissen Abhängigkeit zu Herrn M steht, dennoch wirken auch seine Angaben schlüssig. Die in der Rechtfertigung angesprochenen Widersprüche in den Angaben liegen vor, diese vermögen jedoch die Glaubwürdigkeit der Aussagen letztlich nicht erschüttern. Es darf nicht übersehen werden, dass zwischenzeitlich doch eine gewisse Zeit vergangen ist und gerade das eher impulsive Temperament des Herrn M könnte diesen zu Übertreibungen veranlasst haben, was jedoch letztlich der Glaubwürdigkeit hinsichtlich seiner verfahrensrelevanten Aussage keinen Abbruch tut.

 

A E konnte zwar im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung den Berufungswerber nicht identifizieren, dennoch vertritt die Berufungsbehörde die Auffassung, dass er damals mit Herrn S von der Tankstelle in der U zur BP-Tankstelle in der W mitgefahren ist, immerhin war er dort anwesend und es muss es insofern einen Kontakt zwischen ihm und dem Berufungswerber gegeben haben, als er diesem den Fahrzeugschlüssel weg nehmen konnte, dieser Umstand wurde vom Berufungswerber nicht bestritten. In Anbetracht dessen, dass der Zeuge offensichtlich stark alkoholisiert war, ist es auch erklärlich, dass er sich an Details nicht mehr erinnern kann, dieser Umstand steht jedoch einer Glaubwürdigkeit im Zusammenhang mit dem tatsächlichen Geschehen zur Vorfallszeit nicht entgegen.

 

Die übrigen Zeugen waren, wie bereits ausgeführt wurde, nicht direkt anwesend, ihre Aussagen stellen im Wesentlichen subjektive Meinungen dar, eine klare Aussage dahingehend, dass M ihnen gegenüber erwähnt hätte, Herr S sei nicht mit dem Fahrzeug gefahren, liegt nicht vor.

 

Der Aussage des Berufungswerbers, der Führerschein habe sich im Fahrzeug befunden, wird hingegen - jedenfalls in dubio pro reo - Glauben geschenkt. Außerdem ist es durchaus möglich, dass sich der Berufungswerber zwischenzeitlich auch am Gelände des Urfahraner-Jahrmarktes aufgehalten hat.

 

Zusammenfassend wird in diesem Punkt daher festgestellt, dass auch die Berufungsbehörde insbesondere der Aussage des Zeugen A M, aber auch jener des A E, Glauben schenkt und keine Bedenken bestehen, diese Aussagen der nunmehrigen Berufungsentscheidung zugrunde zulegen.

 

I.5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

I.5.1. Gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.162 Euro bis 5.813 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.

 

Gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 darf ein Fahrzeug weder Lenken noch in Betrieb nehmen, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber, oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

 

Das unter Punkt I.4 durchgeführte Beweisverfahren hat ergeben, dass der Berufungswerber den ihm zur Last gelegten Sachverhalt, nämlich das Lenken eines Pkws in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (1,39 mg/l Atemluftalkoholgehalt) verwirklicht hat und er sohin durch den Schuldspruch in seinen Rechten nicht verletzt wurde.

 

Was die Straffestsetzung (§ 19 VStG) anbelangt, so wird zunächst darauf hingewiesen, dass den sogenannten "Alkoholdelikten" ein besonderer Unrechtsgehalt, welcher in hohem Potential der Gefährdung für die Gesundheit und das Leben anderer Menschen durch Autofahren in alkoholisiertem Zustand liegt, beizumessen ist. Der Gesetzgeber hat daher diesbezüglich einen entsprechend strengen Strafrahmen vorgesehen.

 

Grundlage für die Bemessung der Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Im vorliegenden Falle können keine strafmildernden Umstände festgestellt werden (auch der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit liegt nicht vor), ausdrückliche Erschwerungsgründe werden ebenfalls keine festgestellt. Allerdings ist das Ausmaß der festgestellten Alkoholisierung (1,39 mg/l Atemluftalkoholgehalt) bei der Strafzumessung entsprechend zu berücksichtigen.

 

Die Einkommen-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurden zunächst von der Erstbehörde geschätzt, nunmehr hat der Beschuldigte im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung ausgeführt, dass er lediglich 21,15 Euro pro Tag an Pensionsvorschuss erhält, er für ein Kind sorgepflichtig ist und kein Vermögen besitzt. Dennoch erachtet die Berufungsbehörde die festgesetzte Geldstrafe in Anbetracht des Ausmaßes der Alkoholisierung durchaus als angemessen.

 

Festgestellt wird, dass die festgelegte Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe auch aus generalpräventiven Gründen geboten ist und überdies auch spezialpräventive Gründe einer Herabsetzung entgegenstehen, zumal eine entsprechende Strafbemessung im gegenständlichen Falle als erforderlich erachtet wird, um dem Beschuldigten das Unrechtmäßige seines Verhaltens spürbar vor Augen zu führen und ihn vor der Begehung weiterer gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten

 

Es wird daher festgestellt, dass der Berufungswerber auch durch die Strafbemessung nicht in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb in diesem Punkt die Berufung als unbegründet abzuweisen war.

 

I.5.2. Gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden.

 

Im gegenständlichen Falle wird dem Berufungswerber auch zur Last gelegt, er habe bei der im Spruch bezeichneten Fahrt als Lenker auf der Fahrt den vorgeschriebenen Führerschein nicht mitgeführt. Letztlich hat sich der Berufungswerber dahingehend gerechtfertigt, dass der Führerschein sehr wohl im Fahrzeug deponiert war, er habe ihn deshalb beim Polizeiwachzimmer O nicht vorweisen können. Dieser Rechtfertigung kann nichts entgegen gesetzt werden, weshalb jedenfalls nach dem Grundsatz in dubio pro reo der Tatvorwurf nicht als erwiesen angesehen werden kann. Es war daher diesbezüglich der Berufung Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

Mag. K i s c h

 

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