Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240370/2/Gf/Km

Linz, 03.07.2000

VwSen-240370/2/Gf/Km Linz, am 3. Juli 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung der I M, vertreten durch Dr. K H K, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 9. Mai 2000, Zl. 101-4/9-330107313, wegen einer Übertretung des AIDS-Gesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 2.000,00 Schilling (entspricht  145,35 Euro) und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden herabgesetzt werden; im Übrigen wird diese hingegen abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf 200,00 Schilling (entspricht 14,53 Euro); für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG; § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 9. Mai 2000, Zl. 101-4/9-330107313, wurde über die Rechtsmittelwerberin eine Geldstrafe in Höhe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Tage) verhängt, weil sie "zumindest bis 28.1.2000, 2.00 Uhr (Kontrolle durch die Kriminalpolizei Wels) in W, in der F, der gewerbsmäßigen Prostitution nachgegangen" sei, ohne dass sie sich zuvor einer amtsärztlichen Untersuchung auf das Vorliegen einer HIV-Infektion unterzogen hätte; dadurch habe sie eine Übertretung des § 4 Abs. 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 Z. 2 des AIDS-Gesetzes, BGBl.Nr. 728/1993, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 117/1999 (im Folgenden: AIDS-G), begangen, weshalb sie nach der letztgenannten Bestimmung zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses ihr nach eigenen Angaben (ein entsprechender Nachweis findet sich in dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt nicht; aus diesem geht vielmehr lediglich hervor, dass die angefochtene Entscheidung am 25. Mai 2000 - einem Donnerstag - expediert wurde) nachvollziehbar am Montag, dem 29. Mai 2000 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 10. Juni 2000 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, dass die der Rechtsmittelwerberin angelastete Verwaltungsübertretung aufgrund entsprechender Wahrnehmungen im Zuge einer Polizeikontrolle als erwiesen anzusehen sei und von der Berufungswerberin auch nicht bestritten werde.

Im Zuge der Strafbemessung sei ihre bisherige Unbescholtenheit als mildernd zu beurteilen gewesen, während Erschwerungsgründe nicht hervorgekommen seien; infolge der Unterlassung einer entsprechenden Mitwirkung seien die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse von Amts wegen zu schätzen gewesen (monatliches Nettoeinkommen: 10.000 S).

2.2. Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, dass sie sich vom 7. April 1999 bis zum 19. Mai 1999 ohnehin regelmäßig der gesetzlich vorgeschriebenen Untersuchung unterzogen und anschließend bis zum 26. Jänner 2000 ihre Tätigkeit eingestellt habe. Nachdem sie diese in der Folge wieder aufgenommen habe, sei sie davon ausgegangen, dass sie im Wege eines zum Tatzeitpunkt unmittelbar bevorstehenden Untersuchungstermines den Rechtsvorschriften entsprechen würde.

Infolge fehlenden Unrechtsbewusstseins wird daher beantragt, "den vorgeschriebenen Strafbetrag auf ein erträgliches Maß, um zumindest 50 Prozent zu senken".

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Magistrates Linz zu Zl. 101-4/9-330107313; da bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt zu klären war und ein entsprechender Parteienantrag nicht gestellt wurde, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 2 Z. 1 und Abs. 3 Z. 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 9 Abs. 1 Z. 2 AIDS-G begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100.000 S zu bestrafen, der gewerbsmäßig sexuelle Handlungen am eigenen Körper duldet, ohne sich vor der Aufnahme dieser Tätigkeit einer amtsärztlichen Untersuchung gemäß § 4 Abs. 2 AIDS-G zu unterziehen.

Nach § 4 Abs. 2 AIDS-G haben sich Personen vor der Duldung gewerbsmäßiger sexueller Handlungen am eigenen Körper einer amtsärztlichen Untersuchung auf das Vorliegen einer HIV-Infektion zu unterziehen.

Gemäß § 44a Z. 1 VStG in jener Ausprägung, die diese Bestimmung durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfahren hat, muss der Spruch des Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat insbesondere auch hinsichtlich der Tatzeit konkretisieren; bei Dauerdelikten - wie es der Beschwerdeführerin vorgeworfen wird - bedeutet dies, dass der Anfang und das Ende des strafbaren Verhaltens im Spruch des Bescheides anzuführen ist (vgl. z.B. statt vieler VwGH v. 27. Juni 1989, 89/04/0002).

4.2. Diesem letzteren Erfordernis wird der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses im vorliegenden Fall deshalb nicht gerecht, weil in diesem lediglich das Tatende konkretisiert ist (vgl. oben, 1.1.); die - u.a. auch für die Höhe der Strafbemessung wesentliche - Frage nach dem Tatzeitraum bleibt damit völlig offen.

Schon aus diesem formalen Grund wäre das angefochtene Straferkenntnis sohin aufzuheben und das Verwaltungsverfahren einzustellen gewesen.

Nach ihrem insoweit unmissverständlichen Antrag (vgl. oben, 2.2.) richtet sich die gegenständliche Berufung aber nur gegen die Strafhöhe, was zur Folge hat, dass der Schuldspruch - ungeachtet seiner formellen Rechtswidrigkeit - zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen ist.

4.3. Im Zuge der Strafbemessung war einerseits zu berücksichtigen, dass die Rechtsmittelwerberin glaubwürdig - und auch von der Erstbehörde im Zuge der Vorlage der Berufung unwidersprochen - angegeben hat, dass derzeit weder sie selbst noch ihr Gatte über ein Einkommen verfüge (wogegen die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis noch ein eigenständiges monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 10.000 S angenommen hat), andererseits aber auch, dass ihre vorschriftswidrige Tätigkeit ihrem eigenen Vorbringen zufolge immerhin 11/2 Monate angedauert hat (vgl. die Niederschrift der BPD Wels vom 28. Jänner 2000, ohne Aktenzahl, S. 1).

Davon ausgehend findet es der Oö. Verwaltungssenat als in gleicher Weise tat- und schuldangemessen, die Geldstrafe mit 2.000 S festzusetzen.

4.4. Aus allen diesen Gründen war daher der vorliegenden Beschwerde gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG insoweit stattzugeben, als die verhängte Geldstrafe auf 2.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden herabgesetzt werden; im Übrigen war diese hingegen abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf 200 S herabzusetzen; hinsichtlich des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat ist nach § 65 VStG hingegen kein Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. G r o f

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