Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108972/2/Ki/Vie/Ka

Linz, 29.04.2003

VwSen-108972/2/Ki/Vie/Ka Linz, am 29. April 2003

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn SS, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 18. März 2003, Zl. VerkR96-4129-2001, wegen Zurückweisung eines Einspruches infolge verspäteter Einbringung, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 Abs.1 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding (als nunmehr belangte Behörde) hat mit Strafverfügung vom 24. Juli 2001 über Herrn SS (im Folgenden als Berufungswerber bezeichnet) wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 sowie des Kraftfahrgesetzes 1967 Geld- und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen verhängt. Laut Mitteilung der Regierung der Oberpfalz, Regensburg, vom 27. September 2001, AZ. 200-1024, erfolgte die Zustellung der Strafverfügung am 19. September 2001 durch Niederlegung beim Postamt, D-94032 Passau 1. Mit diesem Tag begann die gemäß § 49 Abs. 1 VStG mit 2 Wochen normierte Frist zur Erhebung eines Einspruchs und endete diese daher mit Ablauf des 3. Oktober 2001.

2. Am 4. Oktober 2001 hat der Berufungswerber gegen diese Strafverfügung Einspruch erhoben, wobei dieser mittels Telefax eingebracht wurde.

3. Die belangte Behörde hat mit dem zitierten Bescheid vom 18. März 2003 den Einspruch wegen verspäteter Einbringung zurückgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung damit, die zweiwöchige Einspruchsfrist habe am 3. Oktober 2001 geendet und sei um einen Tag überschritten worden.

4. Dagegen hat der Berufungswerber in der Folge rechtzeitig Berufung erhoben. Er begründete die verspätete Einbringung damit, die Faxverbindung der belangten Behörde habe nicht funktioniert. Vom 28.9.2001 bis einschließlich 3.10.2001 habe keine Verbindung zum Fax der belangten Behörde hergestellt werden können. Dafür könne er nichts. Weiters finde er es etwas komisch, dass er jetzt nach 1 1/2 Jahren eine Nachricht bekomme.

5. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die belangte Behörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Dieser hat demnach durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 Z2 AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte hier unterbleiben (§ 51e Abs.3 Z4 VStG).

6. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Einsichtnahme in den Verfahrensakt Folgendes erwogen:

Gemäß § 51 Abs.1 VStG steht im Verwaltungsstrafverfahren den Parteien das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

Wie schon angeführt, erfolgte die Zustellung der verfahrensgegenständlichen Strafverfügung am 19. September 2001 durch Niederlegung beim Postamt, D-94032 Passau 1. Damit begann die gemäß § 49 Abs.1 VStG mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist zu laufen und endete diese sohin am 3. Oktober 2001.

Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde der Einspruch jedoch erst am 4. Oktober 2001 (mittels Telefax) eingebracht.

Gemäß § 13 Abs.1 AVG (gemäß § 24 VStG sind die Bestimmungen des § 13 AVG - mit Ausnahme des Absatzes 8 - auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden) können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen, sofern in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, bei der Behörde schriftlich oder, soweit es der Natur der Sache nach tunlich erscheint, mündlich oder telephonisch eingebracht werden. Schriftliche Anbringen können nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auch telegraphisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden.

§ 13 Abs.1 AVG ermöglicht somit die Einbringung eines Einspruches mittels Telefax. Die zugelassene Möglichkeit der Einbringung von Anträgen und Eingaben mittels Telefax kann jedoch nur nach Maßgabe der von den Behörden zur Verfügung gestellten technischen Möglichkeiten genutzt werden. Ein Recht auf Einbringung mit einer bestimmten Art der automationsunterstützten Datenverarbeitung ist aus § 13 Abs.1 AVG nicht abzuleiten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ein Anbringen nach § 13 Abs.1 AVG nur dann als eingebracht angesehen, wenn es der Behörde wirklich behändigt worden, dieser also tatsächlich zugekommen ist (vgl. hiezu das Erkenntnis vom 8. Juni 1984, Zl. 84/17/0068). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 24. August 1995, Zl. 94/04/0013, dargelegt, dass ein Berufungswerber selbst zu ermitteln hat, ob er eine Berufung an die Einbringungsbehörde mittels Telefax einbringen kann, und sich in der Folge auch vergewissern muss, ob die Übertragung erfolgreich durchgeführt worden ist. 

Der Berufungswerber vermag in dem Umstand, dass die belangte Behörde zur Feststellung gelangt ist, dass der Berufungswerber per Telefax fristgerecht keinen Einspruch gegen die Strafverfügung der belangten Behörde vom 24. Juli 2001 erhoben hat, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Mit seinem Vorbringen, vom 26. September 2003 bis einschließlich 3. Oktober 2002 sei eine Verbindung zum Telefax der belangten Behörde nicht möglich gewesen (es kann hiebei dahin gestellt bleiben, ob dies tatsächlich der Fall war oder ob es sich nur um eine Schutzbehauptung handelt), räumt er selbst ein, dass ihm jedenfalls seit 26. September 2002 bewusst war, dass die Möglichkeit der Einbringung des Einspruches bei der Einbringungsbehörde mittels Telefax offensichtlich nicht bestand. Dass ihm die Einbringung des Einspruches mittels Telefax bereits vor dem 26. September 2002 bzw. bis zum Ablauf der Einspruchsfrist auch auf eine andere Art und Weise nicht möglich gewesen wäre, wird von ihm selbst nicht behauptet.

Im Hinblick auf die geschilderte Sach- und Rechtslage ist zu Ungunsten des Berufungswerbers von der verspäteten Einbringung eines Einspruches gegen die Strafverfügung vom 24. Juli 2002 auszugehen und durfte die Bezirkshauptmannschaft Schärding den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen, ohne diesen mit Rechtswidrigkeit zu belasten. 

Zur Erläuterung für den Berufungswerber wird bemerkt, dass es sich bei einer Einspruchsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweise:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. K i s c h

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