Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108974/9/Br/Gam

Linz, 13.05.2003

 

 

 VwSen-108974/9/Br/Gam Linz, am 13. Mai 2003

DVR.0690392
 
 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn R T , geb. 25.11.1977, O 21c, G , zH RA Dr. S, P, vertreten durch, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung, vom 31. März 2003, Zl.: VerkR96-4270-2001/OJ/NC, wegen Übertretung der StVO 1960, nach der am 2. Mai 2003 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

 

I. Der Berufung wird in den Punkten 1. bis 5. im Schuldspruch keine Folge gegeben; das Strafausmaß wird jedoch im Punkt 1. und 2. auf 25 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf je zehn Stunden, im Punkt 3. wird die Geldstrafe
150 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 60 Stunden, in Punkt 4. die Geldstrafe auf 250 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 100 Stunden und im Punkt 5. die Geldstrafe auf 100 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 45 Stunden ermäßigt werden. Im Punkt 6. wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesem Punkt behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.
 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 - AVG iVm § 19, § 24, § 45 Abs.1 Z1 VStG § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 - VStG.

 

II. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ermäßigen sich demnach in den Punkten 1. bis 5. auf 2 x 2,5 Euro, 15 Euro, 25 Euro und 10 Euro. Für das Berufungsverfahren entfällt ein Verfahrenskostenbeitrag. Zu Punkt 6. entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.
 


Rechtsgrundlage:
§ 65 VStG.
 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem o.a. Straferkenntnis, Zl.: VerkR96-4270-2001/OJ/NC, über den Berufungswerber wegen einer Übertretung nach dem KFG und der StVO insgesamt sechs Geldstrafen (2 x 50 Euro, 300 Euro, 600 Euro, 250 Euro und 25 Euro) und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von insgesamt 800 Stunden verhängt, wobei wider ihn folgende Tatvorwürfe erhoben wurden:

 

"Sie haben am 28.08.2001 den PKW, Kennzeichen,

1) um 00.55 Uhr in G auf der Reichenauerstraße Nr. 3 gelenkt und dabei als Lenker eines Kraftfahrzeuges mit diesem mehr Lärm verursacht, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb des Fahrzeuges unvermeidbar war da Sie so stark beschleunigten, dass die Reifen quietschten,

2) um 00.55 Uhr in G , Kreuzung B125 - G L gelenkt und dabei als Lenker eines Kraftfahrzeuges mit diesem mehr Lärm verursacht, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb des Fahrzeuges unvermeidbar war, da Sie so stark beschleunigten, dass die Reifen quietschten,

3) um 00.56 Uhr, in E, auf der G-L, Str.km 15,4-15,0 mit einer Geschwindigkeit von ca. 90 km/h gelenkt und dadurch die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um ca. 40 km/h überschritten,,

4) um 00.57 Uhr in E, Ortsgebiet von S, auf der G-L, ca. Str.km 14,6-14,250 mit einer Geschwindigkeit von ca. 140 km/h gelenkt und dadurch die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um ca. 90 km/h überschritten,

5) um 00.57 Uhr, in E, auf der G-L, Str.km 14,2-13,3 mit einer Geschwindigkeit von ca. 140 km/h gelenkt und dadurch die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um ca. 40 km/h überschritten und

6) als Lenker des Fahrzeuges auf der Fahrt den Zulassungsschein für das von Ihnen gelenkte Kraftfahrzeug nicht mitgeführt und einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Verlangen nicht zur Überprüfung ausgehändigt."

 

    1. Begründend stützte die Erstbehörde ihren Schuldspruch im Wesentlichen in der Würdigung der unmittelbaren Wahrnehmung der Gendarmeriebeamten. Als straferschwerend wurde das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung gewertet.

 

  1. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht durch seinen ag. Rechtsvertreter erhobenen Berufung worin er nachfolgendes ausführt:

 

"In umseits näher bezeichneter Verwaltungsstrafsache erhebt der Beschuldigte gegen das

Straferkenntnis vom 31.03.2003 zu VerkR96-4270-2001/OJ/NC, dem rechtsfreundlichen

Vertreter zugestellt am 02.04.2003, durch denselben innerhalb offener Frist nachstehende

Berufung

und begründet diese wie nachstehend:

 

Zu den Tatbeständen 1) und 2):

 

Der Beschuldigte hat die ihm in diesen Punkten vorgeworfenen Tatbestände nicht gesetzt. Wie bereits in der Stellungnahme ausgeführt beschreibt die Kurve vor dem Haus R S Nr. 3 in einem großen Radius eine Richtungsänderung von lediglich etwa 30', weshalb es gar nicht möglich ist, dass in dieser Kurve die Reifen eines Fahrzeuges quietschen, es sei denn, man durchfahre diese mit einer Geschwindigkeit von zumindest mehr als 100 km/h, was aber weder behauptet wurde noch denkbar ist, zumal bereits ein Haus weiter eine benachrangte Kreuzung ist, daher ein Anhalten nach wenigen Metern erforderlich ist. Weiters wurde auch nicht ausgeführt, warum die anzeigenden Gendarmeriebeamten vermeinen, dass das Quietschen vom Fahrzeug, das der Beschuldigte gelenkt hat, stammt. Nach der Anzeige sind die Gendarmeriebeamten im Dienstfahrzeug gefahren und ist es dadurch nicht möglich, wahrzunehmen, aus welcher Richtung das Quietschen kommt, zumal man dieses ja nicht sehen kann, sondern nur akustisch wahrnehmen, welche Wahrnehmung in einem geschlossenen Fahrzeug nur in einer Weise möglich ist, dass man die Richtung der Schallquelle nicht orten kann, es sei denn, es wären zumindest zwei Fenster beim Dienstfahrzeug geöffnet gewesen, was aber nicht behauptet wurde. Darüber hinaus wurde auch nicht dargelegt, mit welcher Schallintensität dieses "Quietschen" stattfand und ob dies überhaupt eine Übertretung der bezogenen Vorschriften darstellt.

 

Zu den Tatbeständen 3) bis 5):

Der Beschuldigte hat wie bereits in der Stellungnahme ausgeführt, die höchstzulässige Geschwindigkeit im Ortsgebiet um höchstens 20 km/h und auf der Freilandstraße um höchstens 10 km/h überschritten. Wenn die anzeigenden Gendarmeriebeamten angeben, sie hätten eine Geschwindigkeit von 145 km/h bei größer werdenden Abstand feststellen können, so beruht dies offensichtlich auf einer Schätzung, da sie ja nicht angegeben haben, selbst mit einer Geschwindigkeit von 145 km/h gefahren zu sein. Es ist daher offensichtlich so, dass die anzeigenden Gendarmeriebeamten die Geschwindigkeitsdifferenz zwischen dem eigenen Fahrzeug und dem Fahrzeug, das der Beschuldigte gelenkt hat, geschätzt haben, wobei weiters festgehalten werden muss, dass der Abstand zwischen dem Fahrzeug des Beschuldigten und dem Gendarmeriefahrzeug dermaßen beträchtlich hoch war, dass das Gendarmeriefahrzeug im Rückspiegel gar nicht wahrgenommen werden konnte, dies erst dann, als die Gendarmeriebeamten bereits im an das Ortsgebiet G anschließenden Ortsgebiet S das Blaulicht einschalteten. Dabei war zwischen den beiden Fahrzeugen ein Abstand von mehreren hundert Metern, weshalb die Gendarmeriebeamten die Geschwindigkeit des Beschuldigten gar nicht feststellen konnten.

 

Zum Tatbestand 6):

 

Der Beschuldigte wurde zu keiner Zeit aufgefordert, den Zulassungsschein des von ihm gelenkten Fahrzeuges zur Überprüfung auszuhändigen, weshalb dieser Tatbestand nicht erfüllt ist. Der Beschuldigte hat zwar zugestanden, den Zulassungsschein nicht mitgeführt zu haben, doch ist § 102 Abs. 5 lit.b nur in dem Sinne auszulegen, dass beide Tatbestandsmerkmale erfüllt sein müssen, gerade zumal es sich ja um eine Strafbestimmung handelt, weshalb aufgrund des fehlenden Tatbestandsmerkmales, dass die Aushändigung des Zulassungsscheines zur Überprüfung nicht verlangt wurde, eine Erfüllung des Tatbestandes nicht vorliegt.

Weiters wiederholt der Beschuldigte die in seiner Stellungnahme vom 06.11.2001 vorgetragenen Bedenken hinsichtlich der Sachverhaltserhebung im Zuge der Zeugenaussagen durch die anzeigenden Gendarmeriebeamten, zumal 7 von 10 Punkten in den beiden Zeugenaussagen wortwörtlich entsprechen, weshalb es nahe liegt, dass von beiden Gendarmeriebeamten die Aussage gleichzeitig aufgenommen wurde. Die über den Beschuldigten verhängte Strafe ist überhöht, dies vor allem unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten. Zumal der Beschuldigte die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht begangen hat, ihm höchstens eine Geschwindigkeitsübertretung im Ortsgebiet von 20 km/h und im Freilandgebiet von 10 km/h anzutasten ist, stellt der Beschuldigte nachstehende

 

Berufungsanträge

an den unabhängigen Verwaltungssenat als Berufungsinstanz:

 

1. dieser Berufung stattzugeben,

2. das gegenständliche Strafverfahren einzustellen,

3. in eventu, den Beschuldigten wegen der geringfügigen Geschwindigkeitsübertretung abzumahnen,

4. in eventu über den Beschuldigten aufgrund der geringfügigen Geschwindigkeitsübertretung eine tat- und schuldangemessene Strafe zu verhängen.

 

P, am 11.04.2003

T R "

eil-100435/St/NP

 

3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war erforderlich, weil eine solche einerseits ausdrücklich beantragt worden ist und insbesondere auch deren Durchführung in Wahrung der gem. Art. 6 EMRK intendierten Rechte geboten schien (§ 51e Abs.1 VStG).

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme und Erörterung des Inhaltes des Verwaltungsstrafaktes der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung, Zl.: VerkR96-4270-2001/OJ/NC und durch die zeugenschaftliche Vernehmung des Gendarmeriebeamten BezInsp. S anlässlich der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung. Geladen und zur Berufungsverhandlung erschienen ist auch der Lenker des Streifenkraftwagens RevInsp. S. Durch einen Irrtum meldete sich der etwas später erschienene Zeuge nicht mehr beim Verhandlungsleiter, sodass er als absent erachtet nicht aufgerufen wurde. Im Rahmen der Berufungsverhandlung wurden Luftaufnahmen von der befahrenen Wegstrecke gesichtet und zur Erörterung gestellt. Der persönlich zur Verhandlung geladene Berufungswerber erschien ohne Angaben von Gründen zur Berufungsverhandlung nicht. Ein Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung nahm an der Berufungsverhandlung ebenfalls teil.

 

5. Folgender Sachverhalt gilt aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens als erwiesen:

Der Berufungswerber lenkte zur o.a. Zeit ein von einem Bekannten ausgeborgtes Fahrzeug in G, wobei dieses der Gendarmeriestreifenbesatzung wegen quietschender Reifen auffällig wurde. Im Rahmen der sofort eingeleiteten Nachfahrt wurden schließlich die dem Berufungswerber zur Last gelegten Übertretungshandlungen von dem als Beifahrer im Dienstfahrzeug anwesenden BezInsp. S wahrgenommen, welche von diesem auch im Rahmen der Berufungsverhandlung anschaulich gut nachvollziehbar und widerspruchsfrei geschildert wurden. Insbesondere vor dem Ortsgebiet von S betrug etwa die Fahrgeschwindigkeit des nachfahrenden Funkwagens 145 km/h, wobei sich der Abstand zum Vorderfahrzeug eher noch vergrößerte. Nach einer Wegstrecke von etwa drei Kilometern, welche noch im Ortsgebiet von G mit 90 km/h begonnen und bis E mit zumindest 140 km/h betrug, verloren die Gendarmeriebeamten das Fahrzeug im Ortsgebiet von E aus den Augen und fanden es nach einigen Minuten bei einem Bauernhaus abgestellt vor. Der Lenker wurde nicht mehr angetroffen jedoch dessen Führerschein im unversperrt gebliebenen Fahrzeug vorgefunden. Nach zwei Tagen erklärte der Berufungswerber gegenüber den Gendarmeriebeamten sich wegen des nicht mitgeführten Zulassungsscheins der Anhaltung entzogen zu haben.

An den mit der Anzeige ident geschilderten Abläufen vermag daher nicht gezweifelt werden. Insbesondere kann auf Grund der Geschwindigkeit mit der die Nachfahrt erfolgte und wobei sich der Abstand zum Vorderfahrzeug vergrößerte als Beweis für die vom Vorderfahrzeug eingehaltene Geschwindigkeit herangezogen werden. Dem BezInsp. S wird in diesem Zusammenhang die Beobachtungsgabe zugemutet einerseits die eigene Fahrgeschwindigkeit abzulesen und gleichzeitig den Abstand zum Vorderfahrzeug zu kontrollieren. Durchaus gefolgt vermag dem Meldungsleger, auch in der Zuordnung der quietschenden Reifen, verursacht durch das vom Berufungswerber gelenkte Fahrzeug, werden. Insbesondere zur Nachtzeit gilt es nach Tunlichkeit ein allenfalls (nur) auf unsachgemäßen Betrieb eines Fahrzeuges (und weniger in Folge des Erreichens der Kurvengrenzgeschwindigkeit) als vermeidbar und im verbauten Gebiet überaus störend zu bezeichnenden Lärmentwicklung zu vermeiden.

Vom Zeugen S wurde andererseits auch klargestellt, dass zum Vorfallszeitpunkt keinerlei Verkehrsaufkommen herrschte und demnach dieser Fahrt ein geringeres, abstraktes Gefährdungspotenzial zuzuordnen ist.

 

6. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

6.1. Sofern die Behörde nicht eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h fahren (§ 20 Abs.2 StVO).

Nach § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht u.a. eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 728 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs.1, Abs.1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.......

Der § 102 Abs.5 lit.b KFG lautet: "Der Lenker hat auf Fahrten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen ................. b) den Zulassungsschein oder Heereszulassungsschein für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug und einen mit diesem gezogenen Anhänger, ..........."

Indem der Berufungswerber schließlich nicht aufgefordert werden konnte den Zulassungsschein vorzuweisen ist der Tatbestand, welcher "mitzuführen und den Organen...... vorzuweisen" lautet, offenkundig nicht erfüllt. Dies trotz des Umstandes, dass der Berufungswerber zwei Tage später einräumte dieses Dokument nicht mitgeführt zu haben. Da wohl der Schutzzweck dieser Bestimmung in einer Kontrolltätigkeit zu erblicken ist, würde einer dem Gesetz nicht zusinnbaren Selbstzweckhaftigkeit gleichkommen, ein Nichtmitführen ohne eines Kontrollanlasses im Nachhinein dennoch einer Bestrafung zuzuführen.

 

Zum abgewiesenen Beweisantrag:

6.2. Da selbst der Rechtsvertreter des Berufungswerbers hinsichtlich der Angaben des Zeugen BezInsp. S keine konkreten Widersprüchlichkeiten aufzeigte, konnte auf die zusätzliche Anhörung auch des Zeugen RevInsp. S - den Lenker des Gendarmeriefahrzeuges im Zuge der Nachfahrt - verzichtet werden.

Bloßen auf Erkundungsbeweise hinauslaufenden Beweisanträgen - und um einen solchen handelt es sich bei diesem unkonkretisiert bleibenden Antrag - muss nicht gefolgt werden (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, S 339, E 6a zu § 46 AVG zitierte Rechtsprechung des VwGH; insb. VwGH v. 27.11.1991, 91/03/0111).

 

7. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

7.1. Bei einer Fahrgeschwindigkeit von 50 km/h beträgt der Anhalteweg eines PKW´s, unter der Annahme einer als realistisch anzunehmenden mittleren Bremsverzögerung von 6,5 m/sek2 und einer durchschnittlichen Reaktionszeit von einer Sekunde und einer Bremsschwellzeit von 0,2 Sekunden, 30,11 Meter. Demgegenüber gelangt unter den vom Berufungswerber gelenkten Geschwindigkeit von 140 km/h unter den gleichen Reaktionsbedingungen erst nach 159 m zum Stillstand. Der Punkt, bei welchem ein Fahrzeug mit der erlaubten Höchstgeschwindigkeit bereits zum Stillstand gelangt, wird mit der hier zur Last liegenden Fahrgeschwindigkeit noch mit der Ausgangsgeschwindigkeit durchfahren, indem bei dieser Geschwindigkeit der Reaktionsweg länger ist als der gesamte Anhalteweg aus 50 km/h (Berechnung mit Analyzer Pro 4).

Daraus ist erhellt, dass mit einer solchen Geschwindigkeitsüberschreitung das abstrakte Gefährdungspotenzial stark erhöht und der damit einhergehende Unwertgehalt einer solchen Übertretung als schwerwiegend zu erachten ist. Nicht übersehen wird, dass hier die Fahrt in der gänzlich verkehrsarmen Zeit erfolgte, wobei jedoch auch zu dieser Zeit nicht auszuschließen ist, dass ein anderer Verkehrsteilnehmer - etwa ein Fußgänger - mit einer solchen Fahrgeschwindigkeit überhaupt nicht rechnen kann und demnach es letztlich vom Zufall abhängt, dass ein solches Verhalten letztlich ohne Folgen blieb.

Die Unfallstatistik belegt, dass vielfach Geschwindigkeitsüberschreitungen im Ortsgebiet unfallskausal sind, insbesondere weil dadurch unfallvermeidende Abwehrhandlungen nicht mehr wirksam werden bzw. zu spät kommen.

Im Hinblick darauf ist aus Gründen der Generalprävention grundsätzlich mit einer empfindlichen Bestrafung vorzugehen, wobei hier die Angemessenheit der verhängten Strafe an der Gesamtsumme zu orientieren war, wobei hier 500 Euro für die auf einem einheitlichen Willensentschluss basierende rasende Fahrt über ca. 3 km, selbst bei einem mit 2,500 Euro geschätzten Monatseinkommen, durchaus tatschuldangemessen erachtet werden können.

 

7.2. Zur Frage der Kumulation im Sinne des § 22 VStG ist zu bemerken, dass grundsätzlich für jedes Delikt eine eigene Strafe, somit bei mehreren Delikten entsprechend viele Strafen zu verhängen sind. Das hier vorliegende Sachverhaltsbild ist so geartet zu qualifizieren, dass sowohl die Tathandlungen im Punkt 1. und 2. voneinander unabhängig gesetzt wurden und je ein verschiedenes Tatbild ergeben.

Auch Punkt 3. bis 5. ist bei den zu umschriebenen Tatvorwürfen von einem fortgesetzten Delikt nicht auszugehen, weil die Tathandlungen - wenngleich von einem Gesamtvorsatz (Gesamtkonzept) getragen und weitgehend eine zeitliche Einheit darstellend - letztlich jedoch keine örtliche und sachliche Einheit bilden, wenngleich es sich um die Verletzung derselben Verwaltungsvorschrift gehandelt hat (VwGH vom 25.10.1989, 89/03/0145). Der Verwaltungsgerichtshof hat wohl bei einer steten Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit zwischen zwei Orten mit zwei "Unterbrechungen" durch Bremsmanöver ein fortgesetztes Delikt angenommen (vergleiche VwGH vom 11.11.1987, Zl. 86/03/0237). Hier liegen jedoch knapp hintereinanderfolgende Übertretungen in verschiedenen Ortsgebieten und dazwischen bzw. im Punkt 5. auf einer Freilandstraße vor (VwGH vom 10.4.1991, 91/03/0003).

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem RA unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

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