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des Landes Oberösterreich
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VwSen-108977/2/Sch/Vie/Pe

Linz, 23.05.2003

 

 

 VwSen-108977/2/Sch/Vie/Pe Linz, am 23. Mai 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn JD, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. JP, vom 9. April 2003, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 17. März 2003, GZ 101-5/3-330122839, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
 
II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.
 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 - AVG iVm § 51e Abs.2 und Abs.3 sowie § 45 Abs.1 Z3 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 - VStG.
 
zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

I.

1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat (laut dem im Verfahrensakt der erstinstanzlichen Behörde einliegenden Bescheidkonzept) mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe es als verantwortlich Beauftragter der "A" Gesellschaft für A m.b.H., zu verantworten, dass die Werbung "Bausparen ist einfach himmlisch", in Linz, Umfahrung Ebelsberg, bei der OMV Tankstelle Wahringerstraße stadtauswärts, zumindest am 24.10.2000 auf einem Werbeträger außerhalb des Ortsgebietes weniger als 100 m vom Fahrbahnrand entfernt (Fahrbahnentfernung 2 m) laut einer Anzeige des städtischen Erhebungsdienstes angebracht war, obwohl dies gemäß § 84 Abs.2 StVO verboten ist und keine Ausnahmebewilligung gemäß § 84 StVO vorlag.

 

Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach §§ 84 Abs.2 iVm 99 Abs.3 lit.j StVO 1960 iVm § 9 Abs.2 VStG begangen. Gemäß § 99 Abs.3 lit.j StVO 1960 wurde über ihn eine Geldstrafe von 218 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) verhängt.

 

Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von insgesamt 21,80 Euro verpflichtet.

2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen das (nach dem Willen des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz) diesem Bescheidkonzept zugrundeliegende und gegen ihn erlassene Straferkenntnis rechtzeitig Berufung.

In seinem Rechtsmittel wendet der Berufungswerber im Wesentlichen Verfolgungsverjährung ein. Das gegen Dr. HS geführte Verfahren und die gegen diesen ergangene Strafverfügung könne nicht als taugliche Verfolgungshandlung angesehen werden, da diesem eine Tat vom 25.10.2000 vorgeworfen wurde. Hinsichtlich des 24.10.2000 liege keine Verfolgungshandlung vor, da gegen ihn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist von 6 Monaten keine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt worden sei. Der Spruch des zugestellten Straferkenntnisses sei auch nicht vollständig lesbar, was zur Folge habe, dass als Tatzeit nur "24." aufscheine. Es sei weder Monat noch Jahr beigefügt (zum Beweis für dieses Vorbringen wurde die 1. Seite des am 27.3.2003 an den Berufungswerber ergangenen Straferkenntnisses in Kopie vorgelegt).

 

3. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt, keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat und bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, dass der Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.2 und 3 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und wie folgt erwogen:

 

Das Berufungsvorbringen verhilft der Berufung im Ergebnis zum Erfolg.

 

4.1. Nach § 44a VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat im Hinblick auf Ort und Zeit und die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, sowie sämtliche Tatbestandsmerkmale zu enthalten.

Vergleichsweise hat der Verwaltungsgerichtshof in der Entscheidung vom 10.4.1991, Zl. 90/03/0283 erkannt:

"§ 44a Ziffer 1 VStG 1950 bestimmt, dass in einem Straferkenntnis der "Spruch" (§ 44 Abs.1 Z6 leg.cit.) "die als erwiesen angenommene Tat" zu enthalten hat. Das heißt, dass die Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muss, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist. Der zitierten Rechtsvorschrift ist also dann entsprochen, wenn

a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und

b) der Spruch geeignet ist den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Nach diesen, aber auch nur nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem § 44a Ziffer 1 VStG 1950 genügt oder nicht genügt, mithin ob die erfolgte Tatort- und Tatzeitangabe im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtmäßig oder als rechtswidrig erscheinen lässt. Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den oben wiedergegebenen Rechtschutzüberlegungen zu messendes sein (siehe hiezu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Slg. NF Nr. 11894/A)."

 

Zutreffend hat der Berufungswerber darauf hingewiesen, gemäß dem Spruch der gegen Herrn Dr. HS erlassenen Strafverfügung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz (vom 6.3.2001, GZ. 101-5/3-330122839) sei diesem eine am 25.10.2000 begangene Verwaltungsübertretung vorgeworfen worden. Dieser Strafverfügung lag eine Anzeige des städtischen Erhebungsdienstes vom 24.1.2001 zugrunde. Danach wurde von diesem bei einem Ortsaugenschein am 25.10.2000 festgestellt, dass die in Rede stehende Werbung auf einem Werbeträger (Plakatständer) am Standort Ebelsberg-Umfahrung, OMV Tankstelle, Wahringerstraße, stadtauswärts außerhalb des Ortsgebietes weniger als 100 m vom Fahrbahnrand angebracht war.

 

Im Spruch des auf Grund der gegen diese Strafverfügung erhobenen Einspruches gegen Herrn Dr. HS am 25.4.2002 erlassenen Straferkenntnisses vom 25.3.2002, GZ 101-5/3-330122839, ist als Tatzeitpunkt ebenfalls der 25.10.2000 angeführt.

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung mit Erkenntnis vom 3.6.2002, VwSen-108290/2/Bi/Ka, Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; dies mit der Begründung, aufgrund der vorgelegten Bestellungsurkunde liege die (verwaltungsstrafrechtliche) Verantwortung beim verantwortlichen Beauftragen (somit dem nunmehrigen Berufungswerber), nicht beim Berufungswerber (Dr. HS).

 

Gemäß § 31 Abs.1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs.2 und 3) vorgenommen worden ist.

 

Gemäß § 32 Abs.2 VStG ist Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

 

Gemäß § 32 Abs.3 VStG gilt eine Verfolgungshandlung, die gegen einen zur Vertretung nach außen Berufenen (§ 9 Abs.1) gerichtet ist, auch als Verfolgungshandlung gegen die anderen zur Vertretung nach außen Berufenen und die verantwortlichen Beauftragten. Eine Verfolgungshandlung, die gegen den Unternehmer (§ 9 Abs.3) gerichtet ist, gilt auch als Verfolgungshandlung gegen die verantwortlichen Beauftragten.
 

In der an den nunmehrigen Berufungswerber ergangenen Aufforderung zur Rechtfertigung vom 11.11.2002 ist als Tatzeitpunkt der 25.10.2000 angeführt.

 

Der Wortlaut des (offenbar mittels computerunterstützter Textverarbeitung erstellten) Spruches des im vorgelegten Verwaltungsstrafakt einliegenden Bescheidkonzeptes betreffend das angefochtene Straferkenntnis lautet: "Sie haben es als verantwortlich Beauftragter der "A" Gesellschaft für Am.b.H., zu verantworten, dass die Werbung "Bausparen ist einfach himmlisch" in Linz, (hier wurde handschriftlich eingefügt: Umfahrung Ebelsberg, bei der OMV Tankstelle Wahringerstraße stadtauswärts), zumindest am 24.10.2000 auf einem Werbeträger außerhalb des Ortsgebietes weniger als 100 (hier wurde handschriftlich eingefügt: m) Fahrbahnrand entfernt (Fahrbahnentfernung 2 m) laut einer Anzeige des städt. Erhebungsdienstes ange (hier wurde handschriftlich angefügt: bracht) war, obwohl dies gemäß § 82 Abs.2 StVO verboten ist und keine Ausnahmebewilligung gemäß § 84 StVO vorlag."

 

Der Spruch des vom Berufungswerber in Kopie vorgelegten Straferkenntnisses (dieses wurde offenbar ebenfalls mittels computerunterstützter Textverarbeitung erstellt) lautet wie folgt: "Sie haben es als verantwortlich Beauftragter der "A" Gesellschaft für Am.b.H., 1010 Wien, zu verantworten, dass die Werbung "Bausparen ist einfach himmlisch" in Linz Umfahrung Ebelsberg, bei der OMV Tankstelle Wahringerstraße stadtauswärts, zumindest am 24.10.2000 auf einem Werbeträger außerhalb des Ortsgebietes weniger als 100 m vom Fahrbahnrand entfernt (Fahrbahn laut einer Anzeige des städt. Erhebungsdienstes angebracht war, obwohl dies gemäß § 82 Abs.2 StVO keine Ausnahmebewilligung gemäß § 84 StVO Abs.3 StVO vorlag."

 

Aufgrund des bereits im Bescheidkonzept fehlerhaften Spruchtextes scheint das Berufungsvorbringen, der Spruch des angefochtenen Bescheides sei nicht vollständig lesbar, keineswegs unglaubwürdig und kann durchaus davon ausgegangen werden, dass der Spruch des vom Berufungswerber in der Folge angefochtenen Straferkenntnisses im Original die im vorigen Absatz wiedergegebene Textierung der vom Berufungswerber vorgelegten Kopie aufwies.

 

Die Tatzeitangabe mit "24." genügt, wie der Berufungswerber zu Recht rügt, der Identifizierung der Tat nach Zeit im Sinne der Bestimmung des § 44a Ziffer 1 VStG nicht und lässt im konkreten Fall das angefochtene Straferkenntnis als rechtswidrig erscheinen.

 

Selbst wenn der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz ein Straferkenntis mit einer Tatzeitangebe "24.10.2000" zu erlassen beabsichtigte, würde ein solcher Strafbescheid schon deswegen mit Rechtswidrigkeit belastet sein, da innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist eine Verwaltungsübertretung nach der dargestellten Rechtsnorm mit einem Tatzeitpunkt "24.10.2000" nicht vorgeworfen wurde.


Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. S c h ö n

 
 

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