Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108987/2/Ki/Vie/An

Linz, 12.06.2003

 

 

 VwSen-108987/2/Ki/Vie/An Linz, am 12. Juni 2003

DVR.0690392
 
 
 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine IV. Kammer (Vorsitzender Dr. Fragner, Beisitzer Dr. Schön, Berichter Mag. Kisch) über die Berufung des Herrn H S, wohnhaft in K, vom 21. April 2003, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 2. April 2003, Zl. VerkR96-550-2003, wegen Übertretung des Führerscheingesetzes (FSG) zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich des Ausspruches über die Strafe dahingehend abgeändert, dass über Herrn H S eine Geldstrafe von 2.000 Euro (für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen) sowie eine Freiheitsstrafe von drei Tagen verhängt wird.
  2. Als Strafnorm wird bezüglich der Freiheitsstrafe ergänzend § 37 Abs. 2 FSG festgestellt.

     

     

  3. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens ist ein Betrag von 204,50 Euro, das sind 10 % der Strafe (wobei 1 Tag Freiheitsstrafe gleich 15 Euro angerechnet wird), zu entrichten. Für das Berufungsverfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu entrichten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

Zu II: §§ 64 und 65 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

I.

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Behörde erster Instanz wurde der Berufungswerber (Bw) für schuldig befunden, am 23.1.2003 um 20.32 Uhr in L, E - Kreuzung M bis M gegenüber 8 (Anhaltung), stadteinwärts fahrend, den PKW mit dem Kennzeichen gelenkt zu haben, ohne im Besitz einer von der Behörde erteilten, gültigen Lenkberechtigung für die Klasse B, in die das Kraftfahrzeug fällt, zu sein.

Er habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 37 Abs. 3 Ziff. 1 FSG i.V.m. § 1 Abs. 1 und 3 FSG 1997

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn gemäß § 37 Abs. 3 Ziff. 1 FSG eine Arreststrafe von 14 Tagen verhängt:

Gem. § 64 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) wurde ausgesprochen, dass ein Betrag von 210 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Arrest wird gleich 15 Euro angerechnet) zu zahlen ist.

 

2. Gegen dieses am 9. April 2003 erlassene Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 22. April 2003 zur Post gegebene - und damit rechtzeitig eingebrachte - Berufung.

2.1. Im angeführten Straferkenntnis führt die Behörde erster Instanz im Wesentlichen unter Hinweis auf die Bestimmung des § 37 Abs. 2 FSG begründend aus, bei der Strafbemessung seien acht Strafvormerkungen wegen Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkberechtigung als erschwerend, mildernd kein Umstand zu werten gewesen.

 

2.2. Der Bw wendet dagegen ein, die Berufung richte sich nicht gegen die Höhe der Strafe, nur gegen die Freiheitsstrafe. Er bitte um Umwandlung in eine Geldstrafe. Bei einer Arreststrafe werde er mit seinen 58 Jahren auch seine Arbeit verlieren. Es werde von ihm keine Straftat dieser Art mehr erfolgen.

2.3. Die Behörde erster Instanz hat den bezughabenden Akt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hatte, da eine primäre Freiheitsstrafe verhängt wurde, durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.3 Z 2 VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach und Folgendes erwogen:

 

 

 

3.1.

 

§ 37 Abs. 1 und 2 FSG lauten:

"(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen, sind unbeschadet des Abs. 3 Z 3 jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO 1960 oder des § 37a vorliegt. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

(2) Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Freiheitsstrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten."

 

Nach § 37 Abs. 3 Z 1 FSG ist für das Lenken 1. eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 1 Abs. 3, sofern der Lenker überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besitzt, eine Mindeststrafe von 363 Euro zu verhängen.

3.2. Unstrittig steht fest, dass der Bw innerhalb des gesetzlichen Betrachtungsrahmens (§ 55 VStG - Tilgung der Strafe) acht Mal (zwischen 28. Jänner 2000 und 24. Juni 2002) wegen Zuwiderhandlung gegen die Bestimmung des § 1 Abs. 3 FSG rechtskräftig bestraft worden ist (davon in 6 Fällen durch die Bundespolizeidirektion Linz, in zwei Fällen durch die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach). Dabei wurden über ihn jeweils Geldstrafen verhängt.

 

Geht man davon aus, dass gemäß § 37 Abs. 2 FSG die Behörde erster Instanz das Ermessen hat, bereits ab der zweiten Bestrafung wegen der gleichen Zuwiderhandlung eine Freiheitsstrafe, ab der dritten Bestrafung eine Geldstrafe neben der Freiheitsstrafe zu verhängen, dann stellt die gewählte Vorgangsweise der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach grundsätzlich keinen Ermessensfehler dar.

Der Unabhängige Verwaltungssenat verkennt nicht, dass die Geldstrafe stets Vorrang haben soll und eine Freiheitsstrafe nur verhängt werden darf, wenn die Geldstrafe zur Erreichung des spezialpräventiven Strafzwecks ausnahmsweise nicht ausreicht.

Der Aktenlage nach haben die oben angeführten Verwaltungsstrafbehörden von der in § 37 Abs. 2 FSG normierten Möglichkeit der Verhängung einer primären Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe bisher keinen Gebrauch gemacht. Trotz der mehrfach über ihn verhängten Geldstrafen hat sich der Bw nicht einsichtig gezeigt und am 23. Jänner 2003 neuerlich eine gleichartige Zuwiderhandlung gesetzt. Da somit aus diesem Verhalten und dem sonstigen Vorleben nicht auf eine günstige Zukunftsprognose geschlossen werden kann, kann - wie vom Bw in seiner Berufung angestrebt - mit der Verhängung einer Geldstrafe alleine jedenfalls nicht mehr das Auslangen gefunden werden, sondern bedarf es aus spezialpräventiven Gründen zusätzlich (auch) der Verhängung einer primären Freiheitsstrafe. Seitens der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach wurde nicht näher begründet, aus welchen Erwägungen sie gerade die Verhängung einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 14 Tagen für erforderlich und ausreichend erachtet hat. Nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates kann mit der nunmehr festgesetzten Geldstrafe bzw. Freiheitsstrafe voraussichtlich sichergestellt werden, dass diese Maßnahmen den Bw künftig von der Begehung neuerlicher, gleichartiger Zuwiderhandlungen abhalten werden.

In diesem Zusammenhang wird festgestellt, dass das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Berechtigung zu den gröbsten Verstößen gegen die kraftfahrrechtlichen Bestimmungen (VwGH 6.2.1974, 1012/73; 20.4.1988, 87/02/0154; 15.2.1991, 90/18/0227) gehört. Die zitierte Judikatur ist uneingeschränkt auf das FSG anzuwenden. Dem (besonderen) Erschwerungsgrund des wiederholten einschlägigen Verstoßes gegen das FSG steht kein aus dem Akt ersichtlicher Milderungsgrund gegenüber.

Bei entsprechender Berücksichtigung sämtlicher gemäß § 19 VStG maßgebender Bemessungsgründe sind daher die nunmehr verhängten Strafen dem Unrechtsgehalt der Tat sowie dem Verschulden angemessen. Bei der Bemessung der Geldstrafe waren die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw zu berücksichtigen. Wie dem Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach zu entnehmen ist, wurde der Bw mit Schreiben vom 6.3.2003 zur Bekanntgabe der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse aufgefordert. Dieser Aufforderung ist der Bw nicht nachgekommen, weshalb der Unabhängige Verwaltungssenat diese Verhältnisse im Schätzungswege wie folgt zugrundelegt: monatliches Nettoeinkommen von 1.100 Euro, durchschnittliches Vermögen, keine Sorgepflichten. Das Ausmaß der gemäß § 16 VStG festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafen entspricht dem Unrechts- und Schuldgehalt der Verwaltungsübertretung.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.
 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. F r a g n e r

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