Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108989/2/Fra/Ka

Linz, 13.08.2003

 

 

 VwSen-108989/2/Fra/Ka Linz, am 13. August 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung der Frau Mag. RL, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 25.3.2003, Zl. VerkR96-3627-2002/OJ/NC, betreffend Übertretungen des § 2 Abs.1 Z2 Kurzparkzonenüber-wachungsverordnung, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; die Berufungswerberin hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu zahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z1 VStG; § 66 Abs.1 VStG

 

Entscheidungsgründe:
 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über die Berufungswerberin (Bw) wegen Übertretung des § 2 Abs.1 Z2 Kurzparkzonenüberwachungsverordnung gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 21 Euro (EFS 12 Stunden) verhängt, weil sie am 2.5.2002 um 11.03 Uhr in 4210 Gallneukirchen, Reichenauerstraße gegenüber Hausnr. 1 den Kombi, Kz.: , in der Kurzparkzone zum Halten und Parken abgestellt hat, ohne dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug am Ende der erlaubten Parkzeit vom Ort der Abstellung entfernt wurde, da die Parkuhr auf 08.30 Uhr eingestellt war. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

2. Über die dagegen rechtzeitig eingebrachte Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) erwogen:

 

Die Bw bestreitet nicht, das in Rede stehende Kraftfahrzeug an der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Örtlichkeit zur angeführten Zeit abgestellt zu haben, macht jedoch einen Kundmachungsmangel geltend. Aus dem dem Rechtsmittel beigelegten Foto ist ersichtlich, dass auf der Anbringungsvorrichtung, an der die Zonenbeschilderung montiert ist, noch folgende Schilder angebracht sind "Post.at", "Öffentl. WC", "römisch-katholisches Pfarramt" sowie "Heimathaus Marktplatz-Dienergasse". Die Anbringung dieser Schilder wird auch durch den Bericht des GP Gallneukirchen vom 20.1.2003 an die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung dokumentiert.

 

Dem Vorbringen der Bw kommt aus folgenden Gründen Berechtigung zu:

 

Gemäß § 25 Abs.1 StVO 1960 kann die Behörde, wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist, durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone). Die Kurzparkzone darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen.

 

Verordnungen nach Absatz 1 sind gemäß Absatz 2 erster Satz leg.cit. durch die Zeichen nach § 52 Z13d und 13e kundzumachen; § 44 Abs.1 gilt hiefür sinngemäß.

 

Gemäß § 44 Abs.1 erster Satz leg.cit. sind die im § 43 bezeichneten Verordnungen, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft.

 

Gemäß § 48 Abs.4 StVO 1960 in der Fassung der 9. StVO-Novelle BGBl.Nr.275/1982, dürfen auf einer Anbringungsvorrichtung für Straßenverkehrszeichen (wie Standsäulen, Rahmen, Träger udgl.) nicht mehr als zwei Straßenverkehrszeichen angebracht werden; dies gilt nicht für eine Kundmachung nach § 25 Abs.2 oder § 44 Abs.4 sowie für die Anbringung der Hinweiszeichen "Wegweiser" oder die Anbringung von Straßenverkehrszeichen, deren Inhalt miteinander in Zusammenhang steht.

 

Erfolgt die Kundmachung der Verordnung nicht gesetzmäßig, dann liegt mangels Geltung der betreffenden Verordnung eine Kurzparkzone nicht vor.

 

Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 28.10.1981, Zl. 81/17/0047, ausgesprochen hat, ist jede Kombination von Straßenverkehrszeichen und Hinweisschildern anderer Art - also solcher, die in der StVO nicht vorgesehen sind - auf einer Anbringungsvorrichtung im Grunde des § 48 Abs.4 StVO 1960 in der Fassung vor der am 23. Juni 1982 in Kraft getretenen 9. StVO-Novelle unzulässig und belastet die betreffende Straßenverkehrsordnung mit einem Kundmachungsmangel. Für diesen Kundmachungsmangel ist nicht entscheidend, ob und in welchem Ausmaß die Erkennbarkeit des Anordnungsinhaltes des Straßenverkehrszeichens durch das der Straßenverkehrsordnung fremde Hinweisschild beeinträchtigt wird.

 

Mit der 9. StVO-Novelle, BGBl.Nr.275/1982, wurde § 48 Abs.4 nur insofern geändert, als Kundmachungen nach § 25 Abs.2 nicht zusätzlich als Straßenverkehrszeichen zählen. Damit ist aber keine Änderung der Rechtslage in Bezug auf Hinweisschilder anderer Art - also solchen, die in der Straßenverkehrsordnung nicht vorgesehen - eingetreten.

 

Im hier vorliegenden Berufungsfall waren zur Tatzeit neben dem Straßenverkehrszeichen mehrere in der StVO nicht vorgesehene bezeichnete Hinweisschilder auf einer Anbringungsvorrichtung für Straßenverkehrszeichen zusätzlich angebracht. Damit liegt ein Kundmachungsmangel vor, der der Kurzparkzonenverordnung ihre Geltung nimmt (vgl. dazu VwGH vom 23.2.1996, Zl.95/17/0153).

 

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 
3. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
 

Dr. F r a g n e r

 

 
 

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