Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108990/2/Bi/Be

Linz, 10.07.2003

 

 

 VwSen-108990/2/Bi/Be Linz, am 10. Juli 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn M vertreten durch RA Dr. U, vom 9. April 2003 gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Linz vom 24. März 2003, S-36969/02-3, wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:
 

 

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich Schuld- und Strafausspruch bestätigt.

 

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz Beträge von a) und c) je 8 Euro, b) 20 Euro, d) und e) je 12 Euro, insgesamt 60 Euro, ds jeweils 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG,

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 103 Abs.1 Z1 und 134 Abs.1 KFG iVm a) § 14 Abs.5 KFG, b) § 47Abs.1 lit. f KDV, c) § 44 Abs.3 KDV, d) § 27 Abs.2 KFG und e) § 27 Abs.3 KFG Geldstrafen von a) und c) je 40 Euro (je 18 Stunden EFS), b) 100 Euro (40 Stunden EFS) und d) und e) je 60 Euro (je 30 Stunden EFS) verhängt, weil er, wie am 25. Juli 2002 um 15.30 Uhr in Linz, Parkplatz EKZ Interspar (Helmholtzstraße 15), nächst Salzburger Straße 258 festgestellt worden sei, es als




Zulassungsbesitzer des Kfz, Kz, unterlassen habe, für den vorschriftsmäßigen Zustand zu sorgen, da am Kfz folgende Mängel festgestellt worden seien:

  1. der Omnibus sei nicht mit einer ausreichenden Anzahl von seitlichen Rückstrahlern an beiden Längsseiten, mit denen im Licht eines Scheinwerfers gelbrotes Licht quer zur Längsmittelebene des Fahrzeuges rückgestrahlt werden könne, ausgerüstet gewesen, da aufgrund der Länge des Omnibusses von ca 12 m mehrere gelbrote Rückstrahler an jeder Seite angebracht werden hätten müssen und lediglich je ein Rückstrahler angebracht gewesen sei,
  2. der Omnibus sei nicht mit einem zum Löschen von Bränden am Fahrzeug geeigneten Handfeuerlöscher ausgestattet gewesen, da die Plombe und die Prüfplakette gefehlt hätten,
  3. die Notausstiege seien nicht mit der Aufschrift "Notausstieg" gekennzeichnet gewesen,
  4. die Aufschriften für Achslast, Eigengewicht und höchstzulässiges Gesamtgewicht hätten gefehlt und
  5. der Omnibus sei nicht mit Aufschriften bezüglich Namen des Erzeugers, Länge (L), Breite (W) sowie Angaben zur Messung der Länge von Fahrzeugkombinationen angeschrieben gewesen.

Gleichzeitig wurden ihm Verfahrenskostenbeiträge von insgesamt 30 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er fühle sich der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen für nicht schuldig, zumal er bereits im erstinstanzlichen Verfahren ausdrücklich angegeben habe, dass der Omnibus B gehöre und lediglich auf seinen Namen angemeldet sei. Darüber hinaus sei die Konzession von ihm an die Fa F vermietet, weshalb nicht ihm allfällige Übertretungen des Mieters angelastet werden könnten. Die Behörde hätte vielmehr Ermittlungen gegen den Mieter führen müssen. Er habe dazu angegeben, den Bus an Herrn B verkauft zu haben und lediglich der Behörde gegenüber als Zulassungsbesitzer aufzuscheinen. Er habe auch berechtigt davon ausgehen können, dass der neue Eigentümer für eine entsprechende Ausstattung des Busses sorge. Beantragt wird die Aufhebung des Straferkenntnisses und Verfahrenseinstellung.

 





4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

 

Daraus geht hervor, dass am 25. Juli 2002 um 15.30 Uhr vom Meldungsleger RI R (Ml) und RI A, Beamte der BPD Linz, Motorisierte Verkehrsgruppe, in Linz auf dem genannten Parkplatz der angeführte Omnibus sowie dessen Lenker B einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen wurden, zumal der Bus ab 15.15 Uhr dort abgestellt war, um auf Fahrgäste zu warten. Dabei wurden ua die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Mängel festgestellt. Der Lenker händigte dem Ml einen Mietvertrag zwischen dem Zulassungsbesitzer, dem Bw, und der Fa F für die Vermietung der Konzession für einen Autobus aus. Nach den Eintragungen im Schaublatt war der Bus am Sonntag, 21.7.2002, von der Grenze in Nickelsdorf nach Linz mit Fahrgästen gekommen und fuhr am Donnerstag, 25.7.2002, mit Fahrgästen, die zum Teil bereits im Bus warteten, von Linz nach N. Der Lenker gab an, er fahre regelmäßig von Linz in den Kosovo; die einfache Strecke koste 30 Euro.

 

Am 10. September 2002 kontaktierte der Ml laut Anzeige telefonisch den angegebenen Zulassungsbesitzer, den Bw, der bestätigte, der Bus sei vom Lenker B gekauft worden, jedoch auf ihn zugelassen. Die Vermietung des Busses erfolge ohne Bereitstellung eines Lenkers an B, der sich für die Fahrten Urlaub nehme; ansonsten sei er bei ihm als Busfahrer angemeldet. Der Lenker habe ihm nichts von den Mängeln am Bus mitgeteilt; er werde diese aber sofort reparieren.

 

Aus dem vorgelegten - undatierten - Mietvertrag geht hervor:

"Die Fa Busunternehmen M vermietet an die F die Konzession für einen Autobus auf unbeschränkte Zeit. Der Bus wurde von H H, P-K, selbst gekauft. Ebenfalls bezahlt der Buseigentümer die Haftpflichtversicherung und ist zugleich für Gesetzesübertretungen aller Art selbst verantwortlich. Die Fa M ist ausschließlich für die vermietete Konzession verantwortlich. Die Konzessionsmiete in der Höhe von
440 Euro ist bis zum 5. jeden Monats pünktlich zu bezahlen. Sollte die Miete nach einer einmaligen Mahnung nicht bezahlt werden, wird die Konzession unverzüglich von der Fa M entzogen."

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen ... zuwiderhandelt.

Gemäß § 103 Abs.1 Z1 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung - unbeschadet


allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

Gemäß § 103a Abs.1 Z2 KFG 1967 hat bei der Vermietung eines Fahrzeuges ohne Bereitstellung eines Lenkers der Mieter die im § 57a Abs.1 und im § 103 Abs.1 Z1 hinsichtlich des Zustandes des Fahrzeuges angeführten Pflichten neben dem Zulassungsbesitzer zu erfüllen; die Erfüllung der Pflichten durch einen Verpflichteten befreit den anderen. ... Gemäß § 103a Abs.4 KFG kommen die Abs.1 bis 3 nicht zur Anwendung bei Mietverträgen nach § 103 Abs.1 Z4 lit.c KFG, dh wenn der Zulassungsbesitzer den Omnibus ohne Bereitstellung eines Lenkers an eine Person vermietet hat, die glaubhaft nachweist, dass der Omnibus für eine unentgeltliche private Personenbeförderung benötigt wird.

 

Fest steht, dass der Bw Zulassungsbesitzer des in Österreich zugelassenen Omnibusses im Sinne des KFG 1967 ist. Der Eigentümer H H B ist in diesem Zusammenhang zum einen nach den Bestimmungen des KFG, das nur die Begriffe "Zulassungsbesitzer", "Lenker" und "Mieter" kennt, irrelevant und außerdem in Österreich nicht erreichbar.

Auch wenn der Bw sich "nur" auf dem Papier gegenüber der österreichischen Behörde als Zulassungsbesitzer erachtet, unterscheidet das KFG nicht nach dem subjektiven Empfinden bzw nach Abmachungen zwischen einem in- und einem ausländischen Vertragspartner, sondern kennt nur einen einheitlichen Begriff "Zulassungsbesitzer" und knüpft bestimmte Rechtsfolgen an diese Eigenschaft. Diese Rechtsfolgen gelten auch für den Bw, da der Bus in Österreich zugelassen ist.

 

Die im Tatvorwurf genannten Mängel - nämlich das Fehlen der vorgeschriebenen seitlichen Rückstrahler an den Längsseiten des Busses, der Aufschrift "Notausstieg", der Aufschriften für Achslast, Eigengewicht und höchstzulässiges Gesamtgewicht sowie Name des Erzeugers, Länge, Breite und Angaben zur Messung der Länge von Fahrzeugkombinationen, sowie eines ordnungsgemäßen Handfeuerlöschers - wurden vom Bw in keiner Weise bestritten. Grundsätzlich ist die Verpflichtung, für einen einwandfreien Fahrzeugzustand zu sorgen, gemäß § 103a Abs.1 Z2 KFG sowohl dem Mieter als auch dem Zulassungsbesitzer auferlegt, dh beide sind nebeneinander für Mängel verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, allerdings mit der Konsequenz, dass die Erfüllung der Pflicht durch einen den jeweils anderen befreit. Im gegenständlichen Fall hat die Kommunikation zwischen dem Bw als Zulassungsbesitzer und seinem Vertragspartner insofern nicht ausgereicht, als offenbar die beabsichtigte Reparatur von Mängeln bereits organisiert war, wie der Lenker B bei der Kontrolle gegenüber den Meldungslegern bestätigt hat, jedoch der Bus noch in unrepariertem Zustand auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet wurde.


 


Der Bw ist als Zulassungsbesitzer diesbezüglich neben dem Mieter, seinem ausländischen Vertragspartner, verantwortlich, dh er kann sich nicht schuldbefreiend darauf berufen, von den Mängeln nichts gewusst zu haben. Die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse sind ebenso wie die vertraglich im Innenverhältnis vereinbarten Verpflichtungen der Vertragspartner nach dem KFG 1967 irrelevant. Die im Übrigen unbestritten gebliebenen Mängel sind dem Bw daher sehr wohl insofern vorwerfbar, als er die ihm zur Last gelegten Tatbestände erfüllt und sein Verhalten jeweils als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 bis zu 726 Euro Geld- bzw für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zu sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

 

Die Erstinstanz hat laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses - zurecht - weder mildernde noch erschwerende Umstände berücksichtigt und das Einkommen des Bw auf 1000 Euro monatlich ohne relevante Sorgepflichten oder Vermögen geschätzt, da dazu keine Angaben des Bw vorlagen. Diese Einkommensschätzung wurde nicht bestritten und ist daher auch dem Rechtsmittelverfahren zugrunde zu legen.

Der Unabhängige Verwaltungssenat kann nicht finden, dass die Erstinstanz damit den ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten hätte. Die Strafen sind gemäß den Kriterien des § 19 VStG dem jeweiligen Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretungen und den finanziellen Verhältnissen des Bw angemessen, liegen im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und sollen den Bw in Hinkunft zu mehr Sorgfalt anhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 
 

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