Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108991/11/Bi/Be

Linz, 05.08.2003

 
 
 

 

 

 
VwSen-108991/11/Bi/Be
Linz, am 5. August 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn Z, vom 21. April 2003 gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Wels vom 1. April 2003, III-S-11.406/02/A, wegen Übertretungen der StVO 1960, zu Recht erkannt:
 

 

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z1 1.Alt. und 66 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurden über den Beschuldigten wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 15 Abs.1 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960, 2) §§ 18 Abs.1 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 und 3) §§ 11 Abs.1 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 Geldstrafen von 1) und 2) je 100 Euro (je 50 Stunden EFS) und 3) 50 Euro (24 Stunden EFS) verhängt, weil er am 4. Oktober 2002 um 10.20 Uhr in Wels auf der A25 bei km 13.5 in Fahrtrichtung Linz als Lenker eines Kraftfahrzeuges Kz.

 

  1. ein Fahrzeug vorschriftswidrig rechts überholt habe,
  2. beim Hintereinanderfahren zum nächsten vorderen Fahrzeug keinen solchen Abstand eingehalten habe, der ein rechtzeitiges Anhalten ermöglicht hätte, wenn dieses plötzlich abgebremst worden wäre,
  3. den Fahrstreifen gewechselt habe, ohne sich vorher überzeugt zu haben, dass dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich war.



Gleichzeitig wurden ihm Verfahrenskostenbeiträge von insgesamt 25 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, wie er schon im Einspruch mitgeteilt habe, habe nicht er die ihm zur Last gelegten Übertretungen begangen. Es sei zwar richtig, dass er für das genannte Fahrzeug der Verantwortliche und auch fallweise der Lenker sei. Am 4. Oktober 2002 um 10.20 Uhr sei nicht er der Lenker gewesen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass im Rahmen einer Privatanzeige der unbekannte Lenker des weißen Lkw beschuldigt wurde, auf den Pkw des Privatanzeigers aufgeschlossen, dabei den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten und ihn in der Folge rechts überholt zu haben, worauf er unvermutet und für den Privatanzeiger überraschend wieder auf den linken Fahrstreifen gefahren sei, sodass dieser nur durch ein Bremsmanöver einen Auffahrunfall verhindern habe können. Die Anzeige wurde telefonisch um 10.35 Uhr des 4. Oktober 2002 bei der Verkehrsabteilung-Außenstelle Haid erstattet.

Zulassungsbesitzerin des Lkw ist laut Kraftfahrt-Bundesamt Flensburg die L GmbH Stahl- und Maschinenbau, Bruck id Opf, an die seitens der Erstinstanz ein Ersuchen um Lenkerauskunft gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 gerichtet wurde. Die Lenkerauskunft kam von der N Communication AG in Wels, einem Tochterunternehmen der L GmbH, und lautete dahingehend, der Bw sei der Lenker zum Vorfallszeitpunkt gewesen.

Dieser hat schon im Einspruch gegen die Strafverfügung vom 3. Dezember 2002 darauf verwiesen, er sei nicht der Lenker gewesen.

 

Die N AG teilte mit Schreiben vom 5. Mai 2003 mit, für jedes Fahrzeug sei im Unternehmen ein verantwortlicher Fahrer zugeteilt, für das Fahrzeug der Bw. Es könne aber sein, dass tatsächlich ein Kollege von diesem zum angegebenen Zeitpunkt das Fahrzeug gelenkt habe; diesbezüglich wurde auf den Bw verwiesen. Dieser gab mit Schreiben vom 30. Juni 2003 Herrn U, Dr. N Gasse 1/1/8, 2230 Gänserndorf, an, der mit Schreiben vom 1. August 2003 seine Lenkereigenschaft zum Tatzeitpunkt bestätigte.

 

In rechtlicher Hinsicht bleibt zu sagen, dass es sich bei der Privatanzeige um eine solche gegen einen unbekannten Lenker handelte und keine Anhaltung und keine Identitätsfeststellung erfolgte, sodass nicht mehr geklärt werden kann, wer zum Tatzeitpunkt tatsächlich der Lenker war. Den Behauptungen des Bw ebenso wie der - nach mehr als sechs Monaten nach dem Vorfall nicht mehr verfolgbaren - Verantwortung des Herrn U kann daher seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates im Wesentlichen nichts entgegengesetzt werden, sodass spruchgemäß zu entscheiden war. Verfahrenskostenbeiträge fallen dabei naturgemäß nicht an.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

 
 

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