Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108993/2/Fra/Ka

Linz, 01.08.2003

 

 

 VwSen-108993/2/Fra/Ka Linz, am 1. August 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn KL gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 7.4.2003, VerkR96-6944-2001-Hol, betreffend Übertretung des KFG 1967, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu zahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z1 VStG; § 66 Abs.1 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:
 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 14 Abs.6 erster Satz iVm § 102 Abs.1 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 10 Euro (EFS 6 Stunden) verhängt, weil er am 14.11.2001 um 7.35 Uhr den PKW der Marke Audi 80 Turbo TD mit dem amtlichen Kennzeichen im Gebiet der Gemeinde Rainbach i.I. auf der L 515 Eisenbirner Straße im Freiland aus Fahrtrichtung Münzkirchen kommend in Fahrtrichtung Diersbach bis zu Strkm.9,620 gelenkt hat und sich als Lenker dieses PKW´s vor Antritt der Fahrt - obwohl dies zumutbar war - nicht davon überzeugt hat, dass dieser PKW den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entsprach, da die hintere Kennzeichenleuchte dieses PKW´s nicht funktionierte, weshalb die hintere Kennzeichentafel nicht mit weißem, nicht nach hinten ausgestrahltem Licht beleuchtet werden konnte und wodurch er eine Übertretung des § 102 Abs.1 KFG 1967 gesetzt hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 1 Euro vorgeschrieben.

 

2. Über die dagegen rechtzeitig eingebrachte Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) erwogen:

 

Unstrittig ist, dass der Bw das in Rede stehende Kraftfahrzeug zu der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Örtlichkeit und zur angeführten Zeit gelenkt hat und die hintere Kennzeichenleuchte dieses PKW´s nicht funktionierte.

 

Bereits in seinem Einspruch vom 4.12.2001 gegen die vorangegangene Strafverfügung der belangten Behörde vom 19.11.2001, VerkR96-6944-2001, brachte der Bw vor, sich sehr wohl vor Inbetriebnahme seines PKW´s davon überzeugt zu haben, dass sämtliche Beleuchtungen, sohin auch die Kennzeichenleuchte, funktionierte. Nach der Fahrzeugkontrolle durch den Gendarmeriebeamten, bei welcher sich herausgestellt hat, dass die Kennzeichenbeleuchtung nicht funktionierte, sei er sofort zum ARBÖ gefahren und habe die Kennzeichenbeleuchtung kontrollieren lassen, zumal er sich auch nicht erklären habe können, warum diese noch bei Fahrtantritt funktioniert hat, jedoch im Zuge der Verkehrskontrolle defekt war. Bei der Überprüfung durch den ARBÖ sei eindeutig festgestellt, worden, dass im Kofferraum ein Kabel der Kennzeichenbeleuchtung einen Wackelkontakt hatte, welcher auch sofort repariert worden sei. Eine Lampe sei nicht defekt gewesen. In seiner Stellungnahme vom 23.1.2002 an die belangte Behörde, welche zum Ergebnis der Beweisaufnahme vom 9.1.2002 erstattet wurde, bestritt der Bw ausdrücklich, zum Gendarmeriebeamten gesagt zu haben, dass er vor Fahrtantritt die Kennzeichenbeleuchtung nicht kontrolliert habe. Vielmehr habe er darauf hingewiesen, dass er vor Fahrtantritt nichts feststellen habe können. Im Zuge dieser Aussage sei es dann zu einem Streitgespräch mit dem Gendarmeriebeamten gekommen, wobei er bemerkt habe, dass man grundsätzlich nicht jedesmal die Beleuchtung kontrollieren könne. Keinesfalls habe er jedoch die Aussage getroffen, dass er die Beleuchtung am konkreten Vorfallstag nicht kontrolliert habe.

 

In rechtlicher Beurteilung ist festzustellen, dass die Bestrafung eines Lenkers nur dann erfolgen kann, wenn nachgewiesen wird, dass er die Fahrt angetreten hat, ohne sich vorher zu überzeugen, dass sich das Fahrzeug in betriebs- und verkehrssicherem Zustand befindet und auch sonst den Vorschriften entspricht (VwGH 20.3.1963, 1203/62 ZVR 1963/334).

 

Der Bw hat auch eine Bestätigung des Prüfzentrums ARBÖ, 4780 Schärding, vorgelegt, wonach bei einer Verkehrskontrolle in der Ortschaft Sinzing, Bezirk Schärding, am 14.11.2001 um ca. 7.30 Uhr das Nichtfunktionieren der Kennzeichenbeleuchtung beanstandet wurde und der Bw dann um 9.00 Uhr im ARBÖ - Prüfcenter in Schärding die Kennzeichenbeleuchtung richten habe lassen und dabei festgestellt wurde, dass im Kofferraum ein Kabel einen Wackelkontakt hatte und sofort repariert wurde. Es war keine Lampe defekt.

 

Bei dieser Sachlage kann ungeachtet des Umstandes, welche Äußerungen der Bw anlässlich der Verkehrskontrolle gegenüber dem Gendarmeriebeamten getätigt hat, nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit als erwiesen angenommen werden, dass der Bw der ihm im § 102 Abs.1 KFG 1967 auferlegten Überzeugungspflicht nicht nachgekommen ist. Davon ausgehend kann das plötzliche Erlöschen eines Lichtes während der Fahrt an sich noch kein Verschulden des Lenkers begründen (VwGH 27.1.1967, 407/66; 17.4.1967, 803/66 ZVR 1968/79).

 

Eine Bestrafung nach § 14 Abs.6 iVm § 102 Abs.1 KFG 1967 scheidet somit mangels Verschulden des Bw aus. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 
3. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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