Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108995/6/Sch/Pe

Linz, 06.06.2003

 

 

 VwSen-108995/6/Sch/Pe Linz, am 6. Juni 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die gegen das Strafausmaß der Fakten 2. und 3. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 8. April 2003, VerkR96-707-2003, gerichtete Berufung des CD vom 19. April 2003 wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 6. Juni 2003 zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die bezüglich Faktum 2. des Straferkenntnisses verhängte Geldstrafe auf 50 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden sowie die bezüglich Faktum 3. verhängte Geldstrafe auf 20 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf sechs Stunden herabgesetzt werden.
  2.  

  3. Der Kostenbeitrag erster Instanz bezüglich dieser beiden Fakten ermäßigt sich auf insgesamt sieben Euro.

Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit Straferkenntnis vom 8. April 2003, VerkR96-707-2003, über Herrn CD, wegen Übertretungen gemäß § 7 Abs.1 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 und § 60 Abs.3 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 Geldstrafen von 72 Euro und 30 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 36 Stunden und 12 Stunden verhängt, weil er am 16. März 2003 um 4.10 Uhr in auf der Gemeindestraße H u.a. ein Fahrrad nicht so weit rechts gelenkt habe, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen sei, da er auf der Fahrbahnmitte in Schlangenlinien gefahren sei, und es als Lenker dieses Fahrrades unterlassen habe, bei Sichtbehinderung (Dunkelheit) das Fahrrad zu beleuchten (Fakten 2. und 3.).

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem diesbezüglichen Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 10,20 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben und in der Folge auf die beiden Punkte eingeschränkt. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der Berufungswerber hat anlässlich der eingangs erwähnten Verhandlung sein Rechtsmittel auf die Fakten 2. und 3. des angefochtenen Straferkenntnisses und zudem auf das Strafausmaß eingeschränkt.

 

Der Rechtsmittelwerber hat in einem stark durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrrad gelenkt, wobei er in Schlangenlinien fuhr und zudem die Beleuchtung des Fahrrades nicht eingeschaltet hatte. Zu den beiden letztgenannten Delikten - nur diese sind Gegenstand des Berufungsverfahrens - ist zu bemerken, dass ein solches Verhalten naturgemäß eine Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellt. Andererseits kann nicht übersehen werden, dass ein Radfahrer dabei wohl zuerst sich selbst gefährdet und die möglichen Nachteile für andere Verkehrsteilnehmer nicht übermäßig gravierend ausfallen. Zudem muss beim Berufungswerber ein besonderes Ausmaß an Unbesonnenheit angenommen werden, lebensnah neben seinem jugendlichen Alter wohl auch zurückzuführen auf die beträchtliche Alkoholbeeinträchtigung.

 

Der Berufungswerber hat sich im Zuge der Berufungsverhandlung einsichtig gezeigt und kann angenommen werden, dass er sich seines Fehlverhaltens bewusst ist. Angesichts dessen und unter Berücksichtigung des Milderungsgrundes der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers sowie seiner eingeschränkten finanziellen Verhältnisse als Lehrling erschien es der Berufungsbehörde vertretbar, die gegenständliche Herabsetzung der beiden Verwaltungsstrafen zu verfügen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

S c h ö n

 
 

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