Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108998/2/Bi/Be

Linz, 13.05.2003

 

 

 VwSen-108998/2/Bi/Be Linz, am 13. Mai 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn DI M, vertreten durch RA M, vom 23. April 2003 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 11. April 2003, VerkR96-411-2003, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:
 

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 14 Euro, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG,

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 103 Abs.2 iVm 134 Abs.1 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967 eine Geldstrafe von 70 Euro (35 Stunden EFS) verhängt, weil er die Auskunftspflicht des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges verletzt habe, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer und sohin als zur Vertretung nach außen Berufener im Sinne des § 9 Verwaltungsstrafgesetz der Luft- und Klimatechnische Anlagen GmbH, D für die der Pkw unter dem behördlichen Kennzeichen zum Verkehr zugelassen sei, der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach auf Verlangen vom 15. Februar 2003, VerkR96-411-2003, binnen zwei Wochen nach der am 4. März 2003 erfolgten Zustellung der Aufforderung Auskunft darüber zu erteilen, wer den oben angeführten Pkw am 21. September 2002 um 10.10 Uhr gelenkt habe, dieser Behörde die verlangte Auskunft nicht erteilt habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 7 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, es liege keine Rechtsverletzung vor. Aufgrund der miserablen Bildqualität sei als möglicher Fahrer Herr Müller genannt bzw zu weiteren Auskunftsersuchen an diesen verwiesen worden. Diese MItteilung habe die Erstinstanz zur Kenntnis genommen, jedoch völlig ignoriert. Im Übrigen kündigt die Berufung an, gegen die Verantwortlichen vorgehen zu wollen, weil im gegenständlichen Fall Druck und statttliche Willkür ausgeübt werde.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

 

Daraus geht hervor, dass der Pkw, zugelassen auf die Luft- und Klimatechnische Anlagen GmbH, am 21. September 2002 um 10.10 Uhr in Ulrichsberg, Landesstraße 1552 bei km 9.910, Ortsgebiet mit erlaubten 50 km/h, mit einer Geschwindigkeit von 68 km/h mittels Radar MUVR 6F Nr.383 gemessen wurde. Der von RI K erhobenen Anzeige wurde nach Abzug der vorgesehenen Toleranzen eine Geschwindigkeit von 63 km/h, also eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 13 km/h, zugrundegelegt. Eine Anhaltung erfolgte nicht. Ein Radarbild, auf dem das Kennzeichen des Pkw, nicht der Lenker, eindeutig feststellbar war, wurde der Anzeige beigelegt.

 

Die GmbH erhob "vorsorglich" gegen die wegen der Geschwindigeitsüberschreitung ergangenen Anonymverfügung "Widerspruch" und begehrte die Vorlage der entsprechenden Messunterlagen.

Vom Amtsgericht Saarbrücken wurde ein Auszug aus dem Zentralen Handelsregister betreffend die Zulassungsbesitzerin = Halterin des Pkw übermittelt, aus dem sich als handelsrechtlicher Geschäftsführer, dh aus zur Vertretung des GmbH nach außen Berufener, der Bw ergab.

Daraufhin erging mit Schreiben der Erstinstanz vom 15. Februar 2003 ein Ersuchen um Lenkerauskunft gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967, gerichtet an die GmbH zu Handen des Bw als Geschäftsführer, übernommen laut Rückschein am 4. März 2003.

Mit Schreiben des Rechtsvertreters vom 6. März 2003 wurde die Nichtvorlage der verlangten Messunterlagen "gerügt" und ausgeführt, dem Lenkerauskunftsersuchen könne ohne Akteneinsicht nicht nachgekommen werden. Es werde auch nicht mit Sicherheit gesagt werden können, wer der Fahrer gewesen sei, ohne diesen der Gefahr der Denunziation auszusetzen. Nach Einschätzung sei der vermeintliche Fahrer Herr M, gewesen.

Das Vorbringen wiederholte sich als Einspruch gegen die Strafverfügung wegen Übertretung des KFG, wobei der zuständige Bearbeiter der Erstinstanz als "stur" und "für die Behörde wohl kaum ernsthaft tragbar" bezeichnet wurde. Nunmehr wird im Rahmen des Rechtsmittels gegen das Straferkenntnis vom 11. April 2003 geltend gemacht, es sei ohnehin als möglicher Fahrer Herr M genannt bzw zu weiterem Auskunftsersuchen an diesen verwiesen worden.

 

Diesem Vorbringen vermag der Unabhängige Verwaltungssenat schon deshalb nichts abzugewinnen, weil "Herr M" als "vermeintlicher Fahrer" angegeben wurde, wobei gleichzeitig betont wurde, man könne den Fahrer nicht mit Sicherheit nennen, um diesen nicht der Gefahr der Denunziation auszusetzen. Dass "Herr Müller" wissen könnte, wer den Pkw zur genannten Zeit tatsächlich gelenkt habe, und somit die seitens der Erstinstanz geforderte Auskunft erteilen könne, wurde im Antwortschreiben auf das Lenkerauskunftsersuchen nie behauptet, obwohl dem Ersuchen ein Beiblatt angeschlossen war, auf dem diese Antwortmöglichkeit ausdrücklich genannt war.

Zum Vorwurf der "Sturheit" des Bearbeiters bei der Erstinstanz ist zu sagen, dass dieser als Beamter die in Österreich geltenden Gesetzesbestimmungen zu vollziehen hat. Gegenstand dieses Verfahrens ist nicht mehr eine Geschwindigkeitsüberschreitung, sondern das Nichterteilen der Lenkerauskunft. Schon aus diesem Grund erübrigt es sich, auf Eichunterlagen bzw Messprotokolle der Radarmessung einzugehen. Wenn der Lenker nicht feststellbar ist, ist die Erörterung der Übertretung, die ihm zur Last gelegt würde, entbehrlich. Die Nichteinholung der Messunterlagen war demnach nicht als "Sturheit" zu sehen und der vom Bw offenbar unüberlegte Angriff auf die persönliche Eignung des Beamten mehr als verzichtbar.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Fall der schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung:) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

Nach der Rechtsprechung des österreichischen Verwaltungsgerichtshofes ist Tatort der Verwaltungsübertretung der Nichterteilung einer Lenkerauskunft der Sitz der die Auskunft begehrenden Behörde (vgl Erk v 31. Jänner 1996, 93/03/0156 ua). Daraus folgt, dass derjenige, der die von einer österreichischen Behörde nach § 103 Abs.2 KFG 1967 verlangte Auskunft nach dem Lenker eines KFZ zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht erteilt, nach österreichischem Recht eine Verwaltungsübertretung - und zwar gemäß der Bestimmung des Kraftfahrgesetzes 1967 und nicht mehr wegen des zur Lenkeranfrage geführt habenden Grunddeliktes der Straßenverkehrsordnung 1960 - begangen hat und zu bestrafen ist, auch wenn er seinen Wohnsitz im Ausland hat.

Im übrigen hat es der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte nicht als rechtswidrig erkannt, wenn ausgehend von einem Inlandsbezug eines eingebrachten Fahrzeuges ein Auskunftsbegehren an einen Bürger, der in einem anderen Staat aufhältig ist, gerichtet wird und die Verweigerung der Auskunft mit Sanktionen bedroht ist (vgl EGMR v 11. Oktober 1989, Zl. 15226/89, ZVR 2/1991, Nr.23 der Spruchbeilage).

Der Inlandsbezug ist im gegenständlichen Fall insofern gegeben, als das auf die GmbH, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Bw ist, zugelassene Kraftfahrzeug auf österreichischem Bundesgebiet verwendet wurde und diese Verwendung, ausgelöst durch die dabei mit dem Kraftfahrzeug begangene Normverletzung, Ingerenzfolgen gegenüber der österreichischen Rechtsordnung begründet hat (vgl VwGH v 11. Mai 1993, 90/08/0095 ua).

 

Der Bw hat lediglich einen "vermeintlichen Lenker" angegeben und sofort auf die Gefahr der Denunziation hingewiesen. Eine Auskunft im Sinne des Ersuchens wurde somit nicht erteilt und auch ausdrücklich keine Person benannt, die die gewünschte Auskunft erteilen hätte können. Auch wenn nunmehr hinsichtlich der damaligen Antwort eine Umdeutung versucht wurde, bleibt im Ergebnis nur die Tatsache, dass eine Auskunftserteilung nicht erfolgt ist. Der Bw hat daher durch die Nichterteilung der gewünschten Auskunft in objektiver Hinsicht den ihm vorgeworfenen Tatbestand erfüllt, zumal das Auskunftsbegehren eine ausdrückliche Belehrung über die maßgeblichen Rechtsvorschriften enthielt.

 

Der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 liegt die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicherzustellen, dass der verantwortliche Lenker eines Kraftfahrzeuges jederzeit festgestellt werden kann, weshalb es Sinn und Zweck dieser Regelung ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen (vgl VwGH v 18. November 1992, 91/03/0294 ua).

Dieser Rechtsprechung hat sich auch der Unabhängige Verwaltungssenat anzuschließen, weil eine effektive Verkehrsüberwachung - dh auch ausländischer Kraftfahrzeuge - zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit ansonsten nicht ausreichend gewährleistet wäre.

Die Lenkeranfrage im gegenständlichen Fall stand mit den gesetzlichen Bestimmungen im Einklang, war klar und eindeutig formuliert und auch der Hinweis auf die Begehung einer Verwaltungsübertretung im Fall der Nichterteilung war unmissverständlich. Hätte der Bw tatsächlich den "vermeintlichen Lenker" als Auskunftsperson genannt, hätte die Behörde diesen zur Auskunftserteilung verpflichtet. Der Bw hat bei Nichterteilung der Auskunft schuldhaft gehandelt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten.

 

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Der Strafrahmen des § 134 Abs.1 Kraftfahrgesetz 1967 reicht bis zu 2.180 Euro Geldstrafe bzw bis zu 6 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

Die in Österreich gegebene Unbescholtenheit des Bw wurde zutreffend als mildernd berücksichtigt und kein Umstand als erschwerend gewertet. Die verhängte Strafe entspricht damit den Bestimmungen des § 19 VStG; Anhaltspunkt für eine Herabsetzung der Strafe finden sich nicht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung:

dt. Zulassungsbesitzer

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