Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-109000/5/Sch/Rd/Pe

Linz, 22.05.2003

 

 

 VwSen-109000/5/Sch/Rd/Pe Linz, am 22. Mai 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des HH vom 22. April 2003 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 8. April 2003, VerkR96-4020-2002, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 5,80 Euro, als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit Straferkenntnis vom 8. April 2003, VerkR96-4020-2002, über Herrn HH, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 eine Geldstrafe von 29 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des Kombi mit dem Kennzeichen , trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 12. September 2002, VerkR96-4020-2002, der Behörde nicht binnen zwei Wochen die vollständige Auskunft darüber erteilt habe, wer den genannten Kombi am 29. Juli 2002 um 13.00 Uhr gelenkt habe oder wer diese Auskunft erteilen könne.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 2,90 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.3 VStG).

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen. Kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht. Die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen. Wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen (Verfassungsbestimmung). Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

Im vorliegenden Fall ist der Berufungswerber der Aufforderung zur Erteilung der Lenkerauskunft der Erstbehörde insofern nachgekommen, als er das hiefür zu verwendende Formular in nachstehender Weise ausfüllte und an die Erstbehörde retournierte:

 

"...

c) Ich kann Ihnen dazu keine Auskunft erteilen. Auskunft kann Ihnen Frau/Herr T geb. am .............., wohnhaft in, erteilen. ...."

 

Wie der oben angeführten Gesetzesbestimmung zu entnehmen ist, hat der Zulassungsbesitzer den Namen und die Anschrift der betreffenden Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann.

 

Der Berufungswerber hat es jedoch unterlassen, den vollständigen Namen als auch das konkrete Land, in welchem die auskunftserteilende Person ihre Aufenthalt hat, indem er lediglich "T" bzw "K u, B", in der Beantwortung der Lenkerauskunft angab. Sohin wurde der dezidierten Forderung des § 103 Abs.2 KFG 1967 insofern nicht nachgekommen, als eine unvollständige Lenkerauskunft erteilt wurde, weshalb die Berufung abzuweisen war.

 

Hinsichtlich Strafbemessung ist zu bemerken:

 

Der Zweck des § 103 Abs.2 KFG 1967 liegt nicht nur darin, einen etwaigen einer Verwaltungsübertretung schuldigen Lenker festzustellen. Es sollen darüber hinaus nämlich auch im Zusammenhang mit der Ausforschung von Zeugen und Straftätern geordnete und zielführende Amtshandlungen ermöglicht werden.

 

Das beträchtliche öffentliche Interesse an dieser Bestimmung hat der Bundesverfassungsgesetzgeber dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er einen Teil hievon in Verfassungsrang erhoben hat.

 

Übertretungen des § 103 Abs.2 KFG 1967 können daher nicht als "Bagatelldelikte" mit geringfügigen Geldstrafen abgetan werden.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Der Strafrahmen für Übertretungen des § 103 Abs.2 KFG 1967 beträgt bis zu 2.180 Euro. Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 29 Euro kann angesichts der vom Berufungswerber begangenen Verwaltungsübertretung nicht als überhöht angesehen werden. Der wesentliche Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit ist von der belangten Behörde ausreichend gewürdigt worden, sodass der Oö. Verwaltungssenat keine Veranlassung sah, die Geldstrafe herabzusetzen.

 

Die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers lassen zudem erwarten, dass er ohne Einschränkung seiner Lebensführung in der Lage sein wird, die verhängte geringfügige Geldstrafe zu begleichen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

S c h ö n

 
 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum