Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109002/6/Fra/Ka

Linz, 26.01.2004

 

 

 VwSen-109002/6/Fra/Ka Linz, am 26. Jänner 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn YC, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. vom 7.1.2003, VerkR96-21194-2002 Sö, betreffend Zurückweisung eines Einspruches als verspätet, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 49 Abs.1 und § 51 Abs.1 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:
 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid den Einspruch des Berufungswerbers (Bw) gegen die Strafverfügung vom 19.9.2002, VerkR96-21194-2002, wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960, als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

 

3. Folgender Sachverhalt ist entscheidungsrelevant:

 

Die beeinspruchte Strafverfügung wurde laut Zustellnachweis am 27.9.2002 zugestellt. Der dagegen erhobene Einspruch ist mit 15.12.2002 datiert und wurde laut Poststempel auf dem entsprechenden Briefkuvert am 16.12.2002 der Post zur Beförderung übergeben. Der Einspruch langte laut Eingangsstempel am 18.12.2002 bei der belangten Behörde ein. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dieser Einspruch als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

4. Rechtliche Beurteilung:

 

4.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben.

Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist gemäß § 49 Abs.3 VStG die Strafverfügung zu vollstrecken.

 

Ein nicht rechtzeitig erhobener Einspruch ist mit Bescheid zurückzuweisen. Zuständig hiefür ist die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat.

 

Gemäß § 33 Abs.4 AVG können gesetzliche Fristen - um eine solche handelt es sich hier - nicht geändert werden.

 

Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat außer hier nicht anzuwendender Ausnahmefälle die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.

 

Gemäß § 51 Abs.1 VStG ist zuständige Berufungsbehörde für den gegenständlichen Fall der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich.

 

4.2. Sache dieses Berufungsverfahrens ist der angefochtene Bescheid. Da die Unterinstanz das Rechtsmittel zurückgewiesen hat, ist über die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung zu befinden.

 

Laut Zustellnachweis wurde die mit 19.9.2002 datierte Strafverfügung am 27.9.2002 zugestellt. Im Einspruch vom 15.12.2002 bestätigt der Bw, die Strafverfügung erhalten zu haben. Aus einem Aktenvermerk der belangten Behörde ergibt sich, dass dem Bw aufgrund einer telefonischen Anfrage die rechtskräftige Strafverfügung von Herrn S in Kopie übermittelt wurde. Im Rechtsmittel bringt der Bw vor, das Schreiben vom 27.9.2002 (offensichtlich gemeint: die beeinspruchte Strafverfügung) nicht erhalten zu haben, weshalb er die Frist nicht einhalten habe können. Nach dem Schreiben vom 4.12.2002 (offensichtlich gemeint: die ihm übermittelt Kopie der oa Strafverfügung ) habe er die Frist von 14 Tagen eingehalten.

 

Aus dem Akt ergeben sich keine Anhaltspunkte darüber, dass die oa Strafverfügung nicht am 27.9.2002 - wie dies aus dem Zustellnachweis ersichtlich ist - zugestellt worden wäre. Die Strafverfügung wurde aufgrund der Aktenlage auch nicht an die belangte Behörde mangels Zustellung retourniert.

 

Gemäß § 6 Zustellgesetz ist, wenn das gleiche Schriftstück mehrmals gültig zugestellt wird, die erste Zustellung maßgebend. Es kann daher rechtlich auf sich beruhen, ob die neuerliche Zustellung der Kopie der oa Strafverfügung gültig ist, weil selbst bei wiederholter gültiger Zustellung derselben Ausfertigung eines Bescheides im Sinne des § 6 Zustellgesetz die erste Zustellung maßgebend ist. Einer neuerlichen Zustellung kommt keine rechtliche Bedeutung zu (VwGH vom 27.2.1992, 91/02/0129, 11.11.1992, 92/02/0294).

 

Da sohin die Einspruchserhebung außerhalb der Einspruchsfrist erfolgte, war die belangte Behörde gehalten, im Sinne der oa gesetzlichen Bestimmungen vorzugehen. Aufgrund der Rechtskraft der Strafverfügung konnte die Sache betreffend des Grunddeliktes - nämlich die bestrittene Lenkereigenschaft - nicht behandelt werden.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Dr. F r a g n e r

 

 
 

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