Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109006/2/Bi/Be

Linz, 04.08.2003

 

 

 VwSen-109006/2/Bi/Be Linz, am 4. August 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn W, vom 18. April 2003 gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Wels vom 4. April 2003, III-S-7544/02, in Angelegenheit einer Übertretung des KFG 1967, zu Recht erkannt:
 

Die Berufung wird abgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 52a Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde das gegen den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 102 Abs.1 und 134 Abs.1 KFG 1967 iVm Art.15 Abs.7 EG-VO 3821/85 erlassene Straferkenntnis des Polizeidirektors von Wels vom 20. September 2002, III-S-7544/02, gemäß § 52a VStG aufgehoben.

Mit dem genannten Straferkenntnis war über den Beschuldigten eine Geldstrafe von 150 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden, verhängt worden.

2. Gegen den Bescheid gemäß § 52a VStG hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da im zugrundeliegenden Straferkenntnis keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt worden war, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z1 und 3 VStG).

 

3. Der Bw beruft sich auf die Rechtskraft des genannten Straferkenntnisses.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass gegen den Bw Strafanzeige an den Bezirksanwalt beim BG Peuerbach erstattet wurde, weil er am Freitag, dem 21. Juni 2002, um 14.30 Uhr das Sattelzugfahrzeug, Kz., samt Sattelanhänger, belgische RegistrierNr. OF-auf der Peuerbacher Landesstraße von Richtung P in Richtung P gelenkt habe. Bei der Verkehrskontrolle bei km 4.2, Gemeinde, habe er den Beamten nur zwei Schaublätter vorgelegt, obwohl beim Disponent der Fa S, W, ermittelt worden sei, dass er während der ganzen Woche im Fernverkehr eingesetzt gewesen sei. Bei den vorgelegten Schaublättern seien mit Ausnahme des Namens des Lenkers sämtliche Eintragungen nicht lesbar gewesen, sodass die Beamten den Verdacht hätten, dies sei vorsätzlich erfolgt, um die Nachvollziehung der Vorschriften über die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten unmöglich zu machen. Die Schaublätter wurden beschlagnahmt.

 

Die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat das Verfahren an die Wohnsitzbehörde, die BPD Wels, gemäß § 29a VStG abgetreten, die die Strafverfügung vom 15. Juli 2002 wegen Übertretungen gemäß 1) § 102 Abs.1 KFG iVm Art.15 Abs.7 EG-VO 3821/85 und 2) § 102 Abs.1 KFG iVm Art.15 Abs.5 EG-VO 3821/85 erließ - dagegen erhob der Bw rechtzeitig Einspruch.

 

Nach zeugenschaftlicher Einvernahme des Meldungslegers RI F, GP Peuerbach, wurde nach Wahrung des Parteiengehörs das Verwaltungsstrafverfahren zu Punkt 2) gemäß § 45 VStG eingestellt und das oben angeführte Straferkenntnis im Hinblick den Tatvorwurf Punkt 1) (Übertretung gemäß § 102 Abs.1 und 134 Abs.1 KFG 1967 iVm Art.15 Abs.7 EG-VO 3821/85) erlassen. Der Bw verzichtete laut der am 20. September 2002 aufgenommenen Niederschrift ausdrücklich auf eine Berufung. Am 18. Oktober 2002 wurde der Eingang von 165 Euro (150 Euro Geldstrafe und 15 Euro Verfahrenskosten) bei der Polizeikasse bestätigt.

Laut Mitteilung des Bezirksgerichtes Peuerbach vom 25. März 2003, U 23/02x-1, ist bei diesem Gericht gegen den Bw ein Strafverfahren wegen § 293 Abs.1 und 2 StGB und § 295 StGB anhängig, wobei die Hauptverhandlung für 22. Mai 2003 angekündigt und auf das Doppelbestrafungsverbot hingewiesen wurde.

Daraufhin erging der nunmehr angefochtene Bescheid.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 52a Abs.1 VStG können von Amts wegen der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegende Bescheide, durch die das Gesetz zum Nachteil des Bestraften offenkundig verletzt worden ist, sowohl von der Behörde als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben


oder abgeändert werden. § 68 Abs.7 AVG gilt sinngemäß - nach dieser Bestimmung steht auf die Ausübung des der Behörde ... zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts niemandem ein Anspruch zu.

Gemäß § 52a Abs.2 VStG sind die Folgen der Bestrafung wiedergutzumachen. Soweit dies nicht möglich ist, ist gemäß dem strafrechtlichen Entschädigungsgesetz, BGBl.Nr.270/1969, zu entschädigen.

 

Gemäß § 134 Abs.2 Z2 KFG 1967 gilt eine Zuwiderhandlung gegen die im Abs.1 angeführten Vorschriften - dh eine Zuwiderhandlung gegen das KFG, den aufgrund des KFG erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 der EG-Verordnung Nr.3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl.Nr.L 370 vom 31.12.1985, S1 sowie der EG-Verordnung Nr.3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl.Nr.L 370 vom 31.12.1985, S8, geändert durch EG-Verordnung Nr.3572/90, ABl.Nr.L 353 vom 17.12.1990, S12 - nicht als Verwaltungsübertretung, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

 

Der im Straferkenntnis formulierte Schuldvorwurf ist Tatbestandsmerkmal im gerichtlichen Strafverfahren wegen § 293 Abs.1 und 2 StGB und § 295 StGB, sodass der dem Bw im Straferkenntnis vom 20. September 2002 gemachte Tatvorwurf gemäß § 134 Abs.2 Z2 KFG nicht als Verwaltungsübertretung gilt. Durch die Erlassung des (nunmehr aufgehobenen) Straferkenntnisses wurde daher das Gesetz offenkundig zum Nachteil des Bw verletzt.

Die Rechtskraft des Straferkenntnisses war Voraussetzung für eine Aufhebung nach § 52a VStG, sodass daraus für den Bw nichts gewonnen ist. Die Rechtsordnung selbst sieht die Voraussetzungen für die Aufhebung der Berufung nicht mehr unterliegender Bescheide vor, die damit im gegenständlichen Fall zweifelsfrei erfüllt waren. Der Bw kann sich nicht aussuchen, ob sein Verhalten vor der Verwaltungsstrafbehörde oder dem Gericht geahndet wird, sondern nach der Bestimmung des § 134 Abs.2 Z2 KFG sind Verwaltungsübertretungen erst dann von den zuständigen Behörden zu ahnden, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlungen bilden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 



Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 
 

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