Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240380/2/Gf/Km

Linz, 27.07.2000

VwSen-240380/2/Gf/Km Linz, am 27. Juli 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des A G, vertreten durch die RAe Dr. J H und Dr. T H, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 30. Juni 2000, Zl. VetR96-6-2000, wegen einer Übertretung des Tierseuchengesetzes zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass in dessen Spruch im Zuge der Zitierung der verletzten Rechtsvorschriften nach der Einleitung "§ 63 Abs. 1 lit. c" die Wendung "und Abs. 2" einzufügen ist.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zum Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 600 S (entspricht 43,60 Euro) zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 30. Juni 2000, Zl. VetR96-6-2000, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe in Höhe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 3 Tage) verhängt, weil er am 7. März 2000 ein immunologisches Tierarzneimittel ohne entsprechende Zulassung bzw. Bewilligung von der BRD aus nach Österreich verbracht habe; dadurch habe er eine Übertretung des § 12 Abs. 5 Z. 1 und 2 i.V.m. § 63 Abs. 1 lit. c des Tierseuchengesetzes, RGBl.Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 379/1996 (im Folgenden: TierSeuchG), begangen, weshalb er nach der letztgenannten Bestimmung zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses ihm am 7. Juli 2000 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 21. Juli 2000 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, dass der dem Rechtsmittelwerber angelastete Sachverhalt im Rahmen einer durch die Zollwache durchgeführten Kontrolle festgestellt worden und sohin als erwiesen anzusehen sei.

Im Zuge der Strafbemessung sei die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als strafmildernd zu werten gewesen, während erschwerende Umstände nicht hervorgekommen seien; seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien mangels entsprechender Mitwirkung von Amts wegen zu schätzen gewesen.

2.2. Dagegen bringt der Berufungswerber zunächst vor, dass eine Firma - gemeint allenfalls: jene, von der er den Impfstoff bezogen hat - im Besitz einer Zulassung für das verfahrensgegenständliche Medikament sei; außerdem habe er diesen schon im Hinblick auf Art. 28 EGV mitführen dürfen, ganz abgesehen davon, dass dieser Wirkstoff generell in Österreich zugelassen sei. Schließlich sei § 4a Abs. 5 TierSeuchG im Lichte des Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 90/676/EWG dahin auszulegen, dass unter bestimmten Voraussetzungen sogar verbotene Tierarzneimittel mitgeführt werden dürfen.

Aus allen diesen Gründen wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Ried zu Zl. VetR96-6-2000; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, sich die vorliegende Berufung lediglich gegen eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde richtet und von den Verfahrensparteien ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 1 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 63 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 i.V.m. § 12 Abs. 5 TierSeuchG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 20.000 S zu bestrafen, der fahrlässig immunologische Tierarzneimittel aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Österreich verbringt, ohne dass diese nach dem Arzneimittelgesetz zugelassen oder durch den BMinGK bewilligt wurden oder als Muster für Zulassungszwecke dienen sollen.

4.2. Im gegenständlichen Fall steht - wie sich aus dem amtlichen österreichischen Arzneimittelverzeichnis ("A C") ergibt - letztlich zweifelsfrei fest, dass der beim Rechtsmittelwerber vorgefundene immunologische Impfstoff "C P" zum Tatzeitpunkt in Österreich nicht zugelassen war, dieser auch nicht als Muster für Zulassungszwecke diente und er diesbezüglich schließlich über keine entsprechende Bewilligung des BMinGK verfügte.

4.2.1. Dass es in diesem Zusammenhang nämlich nicht hinreicht, dass ein Dritter - hier: eine bestimmte Firma - bereits Bewilligungsinhaber für dieses Serum war, liegt mit Blick auf § 12 Abs. 1 TierSeuchG auf der Hand: Wenn der Bundeskanzler im Einzelfall die Anwendung eines nicht zugelassenen Tierimpfstoffes bewilligen kann, so geht daraus unmissverständlich hervor, dass diese Berechtigung nur dem jeweiligen Bewilligungsinhaber zukommt, während es anderen Personen - so auch dem Berufungswerber - obliegt, zuvor eine entsprechende Genehmigung zu beantragen.

4.2.2. Hinsichtlich seines Vorbringens, dass es sich bei dem beanstandeten Impfstoff um ein in Österreich zugelassenes Arzneimittel handle, ist der Beschwerdeführer neuerlich auf den "A C" zu verweisen, wo unter den "Freigegebenen Chargen von Veterinärimmunologica in Österreich" zwar der Wirkstoff "C - Durchstichflasche für Schweine", nicht aber auch das hier beanstandete (höher konzentrierte) Serum "C p" angeführt ist.

4.2.3. Schließlich regelt § 4a Abs. 5 TierSeuchG - entgegen der Rechtsansicht des Berufungswerbers - nicht "die Mitführung von Tierarzneimittel im grenzüberschreitenden Dienstverkehr"; vielmehr enthält diese Bestimmung lediglich eine Verordnungsermächtigung hinsichtlich einer Erleichterung der tierärztlichen Grenzkontrolle. Daraus kann aber ebenso wenig wie aus Art. 4 Abs. 5 der RL 81/851/EWG i.d.F. RL 90/676/EWG ein subjektives Recht darauf abgeleitet werden, - wie der Beschwerdeführer meint - "sogar im Gastland verbotene Tierarzneimittel" mitführen zu dürfen, sind doch vom Anwendungsbereich der letztgenannten Bestimmung immunologische Arzneimittel ausdrücklich ausgenommen.

4.2.4. Der Rechtsmittelwerber hat sohin tatbestandsmäßig i.S.d. § 12 Abs. 5 TierSeuchG gehandelt.

4.3. Als Tierarzt bestand für ihn jedenfalls eine entsprechende Erkundigungspflicht dahin, dass immunologische Impfstoffe schon nach § 4a Abs. 5 des Tierärztegesetzes, BGBl.Nr. 16/1975, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 30/1998, aber eben auch gemäß § 12 Abs. 5 TierSeuchG nicht nach Österreich mitgeführt werden dürfen.

Indem er es unterlassen hat, insoweit zweckdienliche Informationen bei der zuständigen Behörde einzuholen, hat er grob fahrlässig und somit schuldhaft im Sinne des Tatvorwurfes gehandelt.

4.4. Davon ausgehend konnte der Oö. Verwaltungssenat nicht finden, dass die belangte Behörde hinsichtlich der Strafbemessung das ihr insoweit zukommende Ermessen nicht gesetzmäßig i.S.d. § 19 VStG ausgeübt hätte, wenn sie ohnehin bloß eine im untersten Sechstel des gesetzlichen Strafrahmens gelegene Geldstrafe als in gleicher Weise tat- und schuldangemessen zu verhängen gefunden hat. Diesbezüglich hat auch der Beschwerdeführer keine Einwände vorgebracht, wobei insbesondere auch die amtswegige Schätzung seiner Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht als unzutreffend gerügt wurde.

4.5. Aus allen diesen Gründen war daher die gegenständliche Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe zu bestätigen, dass in dessen Spruch im Zuge der Zitierung der verletzten Rechtsvorschriften nach der Einleitung "§ 63 Abs. 1 lit. c" die Wendung "und Abs. 2" einzufügen ist.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG zusätzlich zum Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, d.s. 600 S, vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. G r o f

BEACHTE:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgewiesen;

VwGH vom 30.09.2002, Zl.: 2000/11/0239-5

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