Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109011/2/Ki/An

Linz, 13.05.2003

 

 

 VwSen-109011/2/Ki/An Linz, am 13. Mai 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des C S, M, A, vertreten durch Rechtsanwälte Z, G, L vom 28.4.2003 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 1.4.2003, VerkR96-4071-2001, wegen einer Übertretung des KFG 1967 zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, dass der letzte Teilsatz "sowie Sie vorschriftswidrig mehr als ein Fahrzeug abgeschleppt haben" entfällt.

 

II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 29 Euro, ds. 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Straferkenntnis vom 1.4.2003, VerkR96-4071-2001, gegen den Berufungswerber folgendes Straferkenntnis erlassen:

"Sie lenkten am 23.4.2001 um (von - bis) 10.30 Uhr den LKW S mit dem Kennzeichen auf der B aus Richtung V kommend in Richtung St. R bis zur Kreuzung mit der B, wobei Sie bei dieser Fahrt den Kraftwagenzug, bestehend aus dem LKW S mit dem Kennzeichen und dem Anhängewagen M mit dem Kennzeichen mittels einer Abschleppstange abschleppten, am Beginn des Ortsgebietes St. R auf dem leicht abschüssigen Straßenabschnitt der von Ihnen gelenkten LKW aufgrund der Schubwirkung des angehängten Kraftwagenzuges, bei welchem die Bremsen nicht funktionierten, beschleunigte, da Ihre Bremsversuche erfolglos blieben, und ins Schleudern geriet, dadurch gegen den entgegenkommenden PKW mit dem Kennzeichen, gelenkt von B K, stießen sowie auch an einer aus 14 Schülern und 2 Lehrern bestehenden Gruppe vorbeischleuderten, diese sich jedoch noch rechtzeitig zur Seiten retten konnten, B K, eine Schülerin sowie eine Lehrerin leicht verletzt wurden und haben Sie den Kraftwagenzug mit den Kennzeichen und vorschriftswidrig abgeschleppt, indem der von Ihnen gelenkte LKW ein Eigengewicht von 8.900 kg aufwies und als Ladung nur leere Zustellwägen enthielt, während der abgeschleppte Kraftwagenzug ein Eigengewicht von insgesamt 15.350 kg aufwies, mit insgesamt 34 bepackten Zustellwägen beladen war, war somit der von Ihnen abgeschleppte Kraftwagenzug insgesamt doppelt so schwer als der von Ihnen gelenkte LKW, obwohl das Abschleppen eines Fahrzeuges mit einer starren Verbindung nur zulässig ist, wenn das Gewicht des Zugfahrzeuges wesentlich höher ist, als das des abzuschleppenden, sowie Sie vorschriftswidrig mehr als ein Fahrzeug abgeschleppt haben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 105 Abs.2 KFG 1967

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von 145 Euro, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen, gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

14,50 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 159,50 Euro

Zahlungsfrist:

Wird keine Berufung erhoben, so ist der Bescheid sofort vollstreckbar. Der Gesamtbetrag (Strafe, Kosten, Barauslagen) ist sodann unverzüglich entweder mit dem beiliegenden Zahl(Erlag)-schein zu überweisen oder unter Mitnahme dieses Bescheides bei der Behörde einzuzahlen. Bei Verzug muss damit gerechnet werden, dass der Betrag - ohne vorhergehende Mahnung - zwangsweise eingetrieben und im Fall seiner Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird."

 

I.2. Dagegen erhob der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 28.4.2003 Berufung mit dem Antrag, der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich möge den bekämpften Bescheid aufheben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren einstellen.

 

Begründet wird die Berufung mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Verjährung.

 

Der Berufungswerber verweist auf eine Stellungnahme vom 24.1.2002.

 

In dieser Stellungnahme wird ausgeführt, dass der Beschuldigte noch vor Beginn des Abschleppmanövers gemeinsam mit seinem Kollegen versucht habe, den Anhängewagen vom LKW des J F abzukuppeln. Das Abhängen des Hängers habe sich jedoch als unmöglich herausgestellt, zumal sich der gesamte Kraftwagenzug auf einem steilen Berg befunden habe und ein Loslösen von der Kupplung auf Grund starker Zugwirkungen nicht möglich gewesen sei. Die Lenker hätten versucht, das Gewicht des abzuschleppenden Fahrzeuges zu verringern, doch habe schon die ungünstige Lage des stehen gebliebenen LKW's sämtliche Anstrengungen scheitern lassen, die Rollbehälter auf den LKW des Beschuldigten umzuladen. Weil es schließlich beiden Lenkern nicht gelungen sei, ein äquivalentes Verhältnis beider Fahrzeuge herzustellen, hätten beide Lenker lediglich die Absicht gehabt, den LKW bis zur nächst gelegenen Flachstelle über eine Wegstrecke von nur 500 Meter abzuschleppen. Dort hätte dann sowohl das Umladen der Rollbehälter als auch das Loslösen des Anhängers möglich sein können.

 

Vergleiche man die Handlungsweise des Beschuldigten mit dem Verhalten eines einsichtigen und besonnenen Menschen in der Lage und Situation des Täters, so müsse man zu dem Ergebnis kommen, dass sich auch eine Maßfigur nicht anders verhalten hätte. Die objektiven Sorgfaltspflichten würden immer nur ein Mindestmaß der anzuwendenden Sorgfalt festlegen, wobei bloß in atypischen Situationen von einem einsichtigen und besonnenen Menschen in der Lage des Täters ein erhöhtes Maß an Sorgfalt verlangt werde. Auf Grund fehlender objektiver Sorgfaltswidrigkeit sei eine Bestrafung des Beschuldigten nicht zulässig, gehe man dennoch davon aus, dass er den Sachverhalt richtig erkannt habe, so habe er doch über die rechtliche Seite der Tat geirrt. Beide Lenker seien davon ausgegangen, dass ein Abschleppen in dieser Situation und bis zum nächstgelegenen Flachstück über höchstens 500 Meter durchaus möglich und erlaubt sei.

 

Weiters wird in der Berufung ausgeführt, dass die Behörde binnen der Verjährungsfrist keine Verfolgungshandlung vorgenommen habe, die erste Verfolgungshandlung sei erst nach Ablauf der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist gesetzt worden. Eine Bestrafung des Beschuldigten sei daher ausgeschlossen.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

 

Der gegenständliche Vorfall wurde zunächst an den Bezirksanwalt beim Bezirksgericht Schärding angezeigt. Gemäß Art. IV des Verkehrsrecht-Anpassungsgesetzes 1971 hat mit Schreiben vom 29.10.2001 der Bezirksanwalt beim Bezirksgericht E mitgeteilt, dass die gegen den Beschuldigten erstattete Anzeige gemäß § 90 Abs.1 StPO zurückgelegt wurde.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat daraufhin das Verfahren gegen den Beschuldigten eröffnet und zunächst anhand einer Auskunft aus der Zulassungsevidenz die der Bestrafung zugrundeliegenden Daten bezüglich Gewichte der Fahrzeuge eruiert.

 

Datiert mit 30.11.2001, VerkR96-4071-2001, wurde gegen den Berufungswerber eine Strafverfügung erlassen, diese wurde beeinsprucht und in der Folge wurde dann im Rahmen des ordentlichen Verfahrens das angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

I.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Was den Einwand der Verfolgungsverjährung anbelangt, so wird auf Art. IV des Verkehrsrecht-Anpassungsgesetzes 1971 verwiesen. Gemäß Abs.2 dieser Bestimmung ist die Zeit von der Erstattung der Strafanzeige wegen eines Verkehrsunfalles bis zum Einlangen der im Abs.1 genannten Mitteilung bei der zuständigen Verwaltungsbehörde in die Verjährungsfrist (§ 31 Abs.2 VStG) nicht einzurechnen.

 

Nachdem die obgenannte Benachrichtigung durch den Bezirksanwalt beim Bezirksgericht E am 29.10.2001 bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding eingelangt ist, wurde durch Erlassen der Strafverfügung eine rechtzeitige und taugliche Verfolgungshandlung durchgeführt, der Einwand, es wäre Verfolgsverjährung eingetreten, geht sohin ins Leere.

 

Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer unter anderem diesem Bundesgesetz zuwider handelt.

 

Gemäß § 105 Abs.2 KFG 1967 ist das Abschleppen eines Fahrzeuges mit einer starren Verbindung auch zulässig, wenn nicht mindestens eine Bremsanlage ausreichend wirksam ist, sofern das Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges wesentlich höher ist als das des abzuschleppenden.

 

Dazu wird zunächst festgestellt, dass nicht bestritten wird, dass der Beschuldigte ein anderes Kraftfahrzeug, wie vorgeworfen wurde, abgeschleppt hat, dies obwohl nicht mindestens eine Bremsanlage ausreichend wirksam war und das Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges nicht wesentlich höher war, als das des abzuschleppenden.

 

Der Beschuldigte vermeint jedoch, dass er nicht schuldig gehandelt habe. Dazu wird festgestellt, dass, wie in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses völlig richtig ausgeführt wurde, der Beschuldigte, nachdem es nicht möglich war, entsprechende Gewichtsverhältnisse herzustellen, jedenfalls verpflichtet gewesen wäre, seine Arbeitgeberin zu verständigen oder eine andere Maßnahme zu ergreifen, damit ein entsprechend schweres Abschleppfahrzeug angefordert wird, um den gegenständlichen Kraftwagenzug abschleppen zu können. Jedenfalls wäre ein entsprechendes Verhalten von einem objektiv sorgfältigen Lenker eines Lastkraftfahrzeuges zu erwarten. Ebenso vermag ein allfälliger Rechtsirrtum nicht zu entlasten, zumal von einer zum Lenken von Lastkraftwagen berechtigten Person zu erwarten ist, dass sie die entsprechenden straßenverkehrsrechtlichen bzw. kraftfahrrechtlichen Vorschriften kennt und sich auch entsprechend verhält.

 

Über welche Strecke letztlich abgeschleppt wurde, ist insoferne nicht relevant, zumal auch ein relativ kurzes Stück von 500 Metern nicht zulässig ist. Es ist daher auch nicht erforderlich, weitere Erhebungen anzustellen, weshalb von der weiteren Einvernahme des Beschuldigten bzw. von Zeugen sowie der Durchführung eines Ortsaugenscheines Abstand genommen wurde.

 

Die Berufungsbehörde stellt daher fest, dass der dem Beschuldigten zur Last gelegte Sachverhalt sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht als verwirklicht angesehen werden muss.

 

Eine Einschränkung des Spruches des Straferkenntnisses war insoferne vorzunehmen, als das Abschleppen eines KFZ mit Anhänger (unter den in § 105 KFG gebotenen Voraussetzungen) nicht schlechthin unlässig ist.

 

Zur Strafbemessung (§ 19 VStG) wird festgestellt, dass gerade der gegenständliche Vorgang gezeigt hat, welch gravierende Gefährdung der Verkehrssicherheit durch unsachgemäßes Abschleppen hervorgerufen wird. Bei dem vorgesehenen Strafrahmen stellt die von der Bezirkshauptmannschaft Schärding festgelegte Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe in keiner Weise einen Ermessungsmissbrauch dar. Insbesondere sind bei der Strafbemessung generalpräventive, aber auch spezialpräventive Überlegungen dahingehend, dass dem Beschuldigten das unrechtmäßige seines Verhaltens entsprechend vor Augen geführt wird und er von der Begehung weiterer gleichartiger Verwaltungsübertretungen abgehalten werden soll, mit einzubeziehen.

 

Strafmilderungsgründe können keine festgestellt werden, ebenso keine ausdrücklichen Straferschwerungsgründe. Die von der Bezirkshauptmannschaft Schärding der Bestrafung zugrunde gelegten persönlichen Verhältnisse wurden nicht bemängelt.

 

Der Umstand, dass der Vorwurf, der Beschuldigte habe vorschriftswidrig mehr als ein Fahrzeug abgeschleppt, entfallen ist, erscheint für die Straffestsetzung in Anbetracht der oben dargelegten Umstände für nicht relevant, aus den erwähnten general- bzw. spezialpräventiven Überlegungen erscheint eine Herabsetzung der Strafe nicht als vertretbar.

 

I.6. Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass der Berufungswerber weder durch den Schuldspruch noch durch die Strafbemessung in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen war.

 

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

Mag. K i s c h

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