Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109019/2/Fra/Ka

Linz, 16.07.2003

 

 

 VwSen-109019/2/Fra/Ka Linz, am 16. Juli 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn RL, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 19.6.2002, GZ. 101-5/3-330136231, betreffend Übertretung des § 82 Abs.1 und 2 iVm § 99 Abs.3 lit.d, zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird hinsichtlich der Schuld als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 36 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf einen Tag herabgesetzt wird.

 

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu zahlen. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafe, ds 3,6 Euro.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:
 

I.1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 82 Abs.1 und 2 gemäß § 99 Abs.3 lit.d leg.cit. eine Geldstrafe von 72 Euro (EFS 2 Tage) verhängt, weil er zumindest am 29.10.2001 in Linz, A.-Grün-Str./Grillparzerstraße (Parkplatz) (hiebei handelt es sich um eine Straße im Sinne der StVO), seinen PKW - Marke Mazda 323, Farbe grün, mit der Begutachtungsplakette Nr. AG 12496, 02/01, ohne polizeiliches Kennzeichen abgestellt hat, ohne im Besitz der hiefür erforderlichen straßenpolizeilichen Bewilligung gewesen zu sein. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Der Bw bringt vor, dass er für seinen PKW, Marke Mazda 323, Farbe grün, mit dem Wechselkennzeichen , einen vorübergehenden Abstellplatz benötigt habe. Er habe versucht Auskunft darüber zu erhalten, welche Behörde für die Erteilung einer straßenpolizeilichen Bewilligung zum Abstellen eines Kraftfahrzeuges ohne Kennzeichentafeln zuständig ist. In einem Telefonat mit der Bundespolizeidirektion Linz habe man ihn an den Magistrat Linz - in einem Telefonat mit dem Magistrat Linz habe man ihn daraufhin wieder an die BPD Linz - in einem darauffolgenden Telefonat mit der BPD Linz wieder an den Magistrat Linz verwiesen. Da hier keine Aussicht auf Erfolg zu erkennen gewesen sei, habe er den Grundstückseigentümer des besagten Grundstückes, Ecke A.-Grün-Str./Grillparzerstraße ausfindig zu machen versucht, um die Eigentumsverhältnisse bzw die Flächenwidmung zu klären bzw zu eruieren. In einem längeren Telefonat mit dem Magistrat Linz habe man ihm dann erklärt, dass er nur dann Auskunft über die Eigentumsverhältnisse erhalte, wenn er dafür einen bestimmten Geldbetrag entrichte. Da das Bezahlen für eine derartige Auskunft in keinem Verhältnis zum Aufwand stehe bzw keine Bürgernähe und keinen Bürgerservice darstelle, habe er auf die Auskunft verzichtet. In einem anderen Telefonat mit dem Magistrat Linz sei ihm dann sehr hilfsbereit darüber Auskunft gegeben worden, dass dieses besagte Grundstück in die Widmungskategorie Bauland eingereiht sei. Gemäß § 2 Abs.1 Z1 StVO 1960 gilt als Straße im Sinne dieses Bundesgesetzes eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen oder diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen ..... .

Das heiße, nach der StVO müsse eine Landfläche für den Fahrzeugverkehr, also als Verkehrsfläche bestimmt sein, dass diese als Straße gelte. Die besagte Landfläche sei daher gemäß Flächenwidmungsplan keine Verkehrsfläche, sondern als Bauland eingereiht. Aus diesem Grunde habe er sein vollfunktionstüchtiges Fahrzeug auf diesem Grundstück vorübergehend abgestellt. Am 12.11.2001 habe er vom Wachzimmer Melicharstraße eine Verständigung erhalten, dass er ein Fahrzeug ohne Kennzeichen auf dem besagten Grundstück abgestellt habe. Nach Rücksprache mit dem dafür zuständigen Beamten, Herrn Insp. H, sei vereinbart worden, dass er den PKW bis Mitte Dezember 2001 zu entfernen habe und wenn er diese Frist einhalte, keine Anzeige erstattet wird. Tatsächlich habe er den PKW bereits am 17.11.2001 entfernt. Er habe daher keine Rechtsvorschriften verletzt, da das besagte Grundstück im rechtlichen Sinne als Bauland gelte. Die StVO gelte daher nicht. Trotz des oben bezeichneten Umstandes sei er auch der Aufforderung der zuständigen Behörde, das Fahrzeug zu entfernen, binnen der vorgegebenen Zeit nachgekommen. Er müsse sich auf das koordinierte Vorgehen und die Aussagen bzw Zusagen seitens der Behörde verlassen können.

 

I.3. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt - ohne Begründung rund 10 Monate !!! nach dessen Einlangen - dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Unstrittig ist, dass der Bw das in Rede stehende Kraftfahrzeug an der im Spruch des angeführten Straferkenntnisses angeführten Örtlichkeit und zur angeführten Zeit mit der angeführten Begutachtungsplakette ohne polizeiliches Kennzeichen abgestellt hat, ohne im Besitz der hiefür erforderlichen straßenpolizeilichen Bewilligung im Sinne des § 82 StVO 1960 gewesen zu sein. Der Bw wendet sich im Wesentlichen gegen die Interpretation der belangten Behörde, dass es sich bei der Abstellfläche um eine Straße mit öffentlichem Verkehr handelt. Der oa. im Rechtsmittel dargestellten Auffassung des Bw kann jedoch aus folgenden Gründen nicht beigetreten werden:

 

Nach § 1 Abs.1 zweiter Satz StVO 1960 gelten als Straßen mit öffentlichem Verkehr solche, die "von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können". Schon in den Erläuternden Bemerkungen der StVO ist klargestellt, dass es für die Qualifikation als Straßen mit öffenlichem Verkehr nicht auf die Eigentums- oder Besitzverhältnisse an der Straße ankommt, sondern nur auf die Benützung der Straße. Dabei ist nach der Judikatur des VwGH tatsächlich nur die Art und der Umfang der faktischen Benützung entscheidend, völlig unabhängig von der Widmung. Der gegenständliche Parkplatz kann - wie sich der Oö. Verwaltungssenat durch einen Lokalaugenschein überzeugt hat - von jedermann dem äußeren Anschein nach benützt werden. Es ist weder eine Tafel angebracht, die die Benützung einschränken würde noch ein sonstiges Hindernis (Schranken oder dgl.) vorhanden. Bei Parkplätzen entscheidet sohin für die Anwendbarkeit der StVO ausschließlich das Kriterium des öffentlichen Verkehrs, welcher nach aktueller Judikatur nur dann nicht anzunehmen ist, wenn der Parkplatz nur einem bestimmten Personenkreis zugänglich ist, also zB abgeschrankt oder der Schranken nur mit einem, diesen bestimmten Personen zur Verfügung stehenden Schlüssel aufsperrbar ist.

 

Die Berufung war sohin, weil der Bw tatbestandsmäßig gehandelt hat, hinsichtlich der Schuldfrage als unbegründet abzuweisen.

 

Die Strafe war deshalb herabzusetzen, weil der Bw in seinem Rechtsmittel glaubhaft dargetan hat, dass er sich bemüht hat zu klären, ob hier eine straßenpolizeiliche Bewilligung erforderlich ist. Zutreffend hat die belangte Behörde auch ausgeführt, dass der Bw verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist. Dies fällt besonders positiv ins Gewicht. Als erschwerend zu wertende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der Unrechts- und dadurch indizierte Schuldgehalt ist daher als eher gering zu werten. Mit der nunmehr bemessenen Strafe wurde der gesetzliche Strafrahmen lediglich zu 5 % ausgeschöpft und ist eine weitere Herabsetzung schon aus präventiven Gründen nicht vertretbar. Der von der belangten Behörde geschätzten Einkommenssituation ist der Bw nicht entgegengetreten. Der Oö. Verwaltungssenat geht weiters davon aus, dass der Bw vermögenslos und für niemanden sorgepflichtig ist.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 
II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.
 
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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