Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-109022/2/Bi/Be

Linz, 16.06.2003

 

 

 VwSen-109022/2/Bi/Be Linz, am 16. Juni 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des M, vom 10. Juli 2002 gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 15. Juni 2002, GZ 101-5/3-330130758, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis im Schuldspruch, hinsichtlich der verhängten Geldstrafe und im Kostenausspruch mit der Maßgabe bestätigt wird, dass der Lkw "ohne Kennzeichentafeln" abgestellt war; jedoch wird die Ersatzfreiheitsstrafe auf 30 Stunden herabgesetzt.

 

II. Ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 44a Z1 und 19 VStG,

zu II.: §§ 64 und 65 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 99 Abs.3 lit.d iVm 82 Abs.1 und 2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 72 Euro (2 Tagen EFS) verhängt, weil er zumindest am
26. Juni 2001 in Linz, Kreuzung Fuchsengutstraße - Langbauerngasse (hiebei handle es sich um eine Straße im Sinne der StVO), seinen Pkw Marke Opel,
, Farbe weiß, mit der Begutachtungsplakette Nr., 8/98, ohne polizeiliches Kennzeichen abgestellt habe, ohne im Besitz der hiefür erforderlichen straßenpolizeilichen Bewilligung gewesen zu sein.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 7,20 Euro auferlegt.

 



2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er sei nicht mehr der Eigentümer des Lkw, sondern habe diesen schon 2000 verkauft. Den Kaufvertrag, von dem er schon eine Kopie zugeschickt bekommen habe, könne er vorweisen, wenn er benötigt werde.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass der im Spruch genannte Lkw, der vom Meldungsleger, Herrn B, am 26. Juni 2001 um 10.25 Uhr bei der genannten Kreuzung ohne Kennzeichen abgestellt vorgefunden wurde, bis 21. September 1998 auf den Bw zugelassen war und mit diesem Tag abgemeldet wurde.

Die Kreuzung Fuchsengutstraße - Langbauerngasse liegt in der Nähe des Wohnsitzes des Bw, der sich bereits im erstinstanzlichen Verfahren lapidar mit der Feststellung verantwortet hat, er habe den Lkw schon vor zwei Jahren verkauft. Schon damals hat er gegenüber der Erstinstanz angekündigt, den Kaufvertrag vorzulegen, hat das aber nicht gemacht.

 

Aus dem Akt geht weiters hervor, dass der Lkw am 6. August 2001 vom Meldungsleger nicht mehr am genannten Abstellort vorgefunden wurde. Daraus ergibt sich nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates, dass der Bw jedenfalls noch in einem solchen Verhältnis zum Lkw stand, dass ihm dessen Entfernen möglich war. Wer letztlich der Vertragspartner des Bw in Bezug auf den Verkauf des Lkw ist, ist ohne Bedeutung. Abgesehen davon ist anzunehmen, dass ein verkauftes Kfz vom Käufer weiterverwendet wird. Am gegenständlichen Lkw war aber noch die alte Begutachtungsplakette (8/98) angebracht, sodass die Verantwortung des Bw in Verbindung mit der Entfernung des Lkw vom gesetzwidrigen Standort als unglaubwürdig anzusehen ist.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 82 Abs.1 StVO ist für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich. Gemäß Abs.2 dieser Bestimmung ist eine solche Bewilligung auch für


das Aufstellen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ohne Kennzeichentafeln erforderlich.

 

Der Tatvorwurf wurde vom Bw in keiner Weise bestritten, das Berufungsvorbringen bezog sich lediglich auf die Eigentumsverhältnisse am Lkw, sohin auf die Verfügungsgewalt über den Lkw. Dass der Bw das KFZ angeblich verkauft hat, ist insofern ohne Bedeutung, als er trotz des Umstandes, dass er bereits der Erstinstanz trotz zweimaliger Aufforderung den Käufer nicht genannt hat, andererseits aber der Lkw plötzlich nicht mehr am Abstellort stand, offensichtlich darüber zu verfügen in der Lage war und damit dafür zu sorgen gehabt hätte, dass der Lkw nach seiner Abmeldung nicht auf Straßen mit öffentlichem Verkehr abgestellt wird, zumal der Bw nicht im Besitz der hiefür erforderlichen Bewilligung war. Ein nicht mehr zum Verkehr zugelassenes Kfz ist daher entweder zB in einer Garage, dh einem Ort, der nicht als Straße im Sinn der StVO anzusehen ist, abzustellen, oder es ist eine entsprechende Bewilligung zu beantragen. Der Bw war unbestritten nicht im Besitz einer solchen Bewilligung und hat daher den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt. Die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens ist ihm auch nicht gelungen, daher hat er sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten.

Die Spruchänderung war gemäß § 44a Z1 VStG zulässig, zumal mit der Umschreibung "polizeiliches Kennzeichen" die "Kennzeichentafeln" miterfasst sind.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 bis zu 726 Euro Geldstrafe bzw im Fall der Uneinbringlichkeit bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

 

Die Erstinstanz hat die ihr vom Bw bekanntgegebenen finanziellen Verhältnisse zugrunde gelegt (Notstandshilfe 20,78 Euro, ds ca 623 Euro monatlich, Sorgepflichten für Gattin und drei Kinder, kein Vermögen, allerdings Schulden) und die bisherige Unbescholtenheit als mildernd berücksichtigt.

Der Unabhängige Verwaltungssenat kann nicht finden, dass die Erstinstanz damit den ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessenspielraum in irgendeiner Weise überschritten hätte.

Anhaltspunkte für eine Herabsetzung der Geldstrafe liegen nicht vor. Die Ersatzfreiheitsstrafe war jedoch im Verhältnis zur Geldstrafe angemessen herabzusetzen und somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 
 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum