Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109040/6/Fra/Ka

Linz, 19.11.2003

 

 

 VwSen-109040/6/Fra/Ka Linz, am 19. November 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung der Frau HB, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 4.4.2003, VerkR96-13483-2001, betreffend Übertretung des § 19 Abs.4 iVm § 19 Abs.7 StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

 

 

Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; die Berufungswerberin hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu zahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z1 und Z3 VStG; § 66 Abs.1 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:
 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über die Berufungswerberin (Bw) wegen Übertretung des § 19 Abs.4 und Abs.7 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 58,14 Euro (EFS 24 Stunden verhängt, weil sie am 27.7.2001 um 13.00 Uhr in der Gemeinde Pasching, Parkdeck Süd, beim E, als Lenkerin des Fahrzeuges mit dem Kz.:, auf der Parkebene 3 den auf der 3. Etage der Durchfahrtsstraße fahrenden Fahrzeuglenker trotz des Vorschriftszeichens "Vorrang geben" durch Einbiegen zu unvermitteltem Bremsen und zum Ablenken seines Fahrzeuges genötigt hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, über die der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) wie folgt erwogen hat:

 

Nach der hier einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 15.9.1999, 99/03/0253, mit Vorjudikatur; siehe auch unter E 7 zu § 19 StVO, Seite 405, bei: Grundtner, Österreichische Straßenverkehrsordnung, LexisNexis Verlag, 1. Lieferung Dezember 2002) ist bei einer Vorrangverletzung gemäß § 19 Abs.7 StVO 1960 der Sachverhalt insofern zu konkretisieren, als die ungefähre Entfernung der Fahrzeuge voneinander und die von ihnen ungefähr eingehaltene Geschwindigkeit festzustellen ist. Im Grunde dieser Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass der VwGH die bezeichneten Umstände als hier für die Anlastung wesentliche Tatelemente wertet.

 

Aus dem Verwaltungsstrafakt ergibt sich, dass die Bw zu keiner Zeit Angaben über die Geschwindigkeit des bevorrangt gewesenen Fahrzeuglenkers gemacht hat. Sie konnte derartige Angaben auch gar nicht machen, weil sie von vornherein angegeben hat, als sie nach rechts eingebogen ist, kein querendes Fahrzeug wahrgenommen zu haben. Der bevorrangt gewesene Fahrzeuglenker, Herr Dipl.Ing. PB, gab an, mit ca. 30 km/h gefahren zu sein. Diese unterschiedliche Beurteilung hätte Anlass für behördliche Feststellungen zur ungefähren Geschwindigkeit der beteiligten Fahrzeuge sein müssen. Eigene Erhebungen hierüber haben jedoch schon die mit der Unfallaufnahme befasst gewesenen Gendarmeriebeamten in der Anzeige nicht dokumentiert. Insbesondere aber hat die Strafbehörde hiezu keine Feststellungen in ihrem Ermittlungsverfahren getroffen, weshalb auch der angefochtene Schuldspruch Angaben im Sinne des Bestimmtheitsgebotes des § 44a Z1 VStG zu diesen, von der Judikatur als wesentlich erachteten Elementen, nicht enthält.

 

Infolge des seither verstrichenen langen Zeitraumes (die angelastete Tat ereignete sich am 27.7.2001) erscheint die Beweisbarkeit der hier erforderlichen Tatelemente aussichtslos und der hiefür erforderliche Aufwand in einem Missverhältnis zum Grad und zur Bedeutung der in der Verwaltungsübertretung liegenden Verletzung öffentlichen Interessen (vgl. § 21 Abs.1a VStG). Dies insbesondere auch unter dem Aspekt, als der bevorrangte Fahrzeuglenker laut Niederschrift des Marktgemeindeamtes Wolfern vom 5.11.2001 angegeben hat, dass mittlerweile von der gegnerischen Versicherungsanstalt seine Schmerzensgeldforderungen voll abgegolten wurden und auch der Staatsanwalt gegen die Bw die Anzeige gemäß § 90 StPO zurückgelegt hat. Von der weiteren Durchführung des Strafverfahrens wird daher abgesehen.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 
3. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.
 
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. F r a g n e r

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