Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-109041/2/Sch/Pe

Linz, 07.07.2003

 

 

 VwSen-109041/2/Sch/Pe Linz, am 7. Juli 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn KH vom 6. Mai 2003 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 22. April 2003, VerkR96-9879-2001, wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967) und des Führerscheingesetzes (FSG), zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die zu Faktum 3. verhängte Geldstrafe auf 182 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden herabgesetzt werden.
  2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

     

  3. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf insgesamt 29,80 Euro.

Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 23,20 Euro (20 % der bezüglich Faktum 1. und 2. verhängten Geldstrafen) zu leisten.

Hinsichtlich Faktum 3. entfällt ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 bzw. 20 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 22. April 2003, VerkR96-9879-2001, über Herrn KH, wegen Übertretungen gemäß 1) § 33 Abs.1 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967, 2) § 36 lit.a iVm § 1 KFG 1967 und 3) § 1 Abs.3 iVm § 37 Abs.1 iVm § 37 Abs.3 Z1 FSG Geldstrafen von 1) und 2) je 58 Euro und 3) 363 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) und 2) je 20 Stunden und 3) von 120 Stunden verhängt, weil er am 24. Juni 2001 um 17.25 Uhr in Enns auf der Gemeindestraße des Einkaufszentrums Minimundus "Am Römerfeld" von der Lagerhausstraße kommend zur Jet-Tankstelle "Am Römerfeld 1" das Motorfahrrad der Marke Aprilia Enduro mit dem Kennzeichen als Zulassungsbesitzer gelenkt habe und im Zuge der durchgeführten Amtshandlung durch Beamte des Gendarmeriepostens Enns festgestellt worden sei, dass

1) technische Änderungen an diesem zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type vorgenommen worden seien, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit beeinflussen könnten, die nicht dem Landeshauptmann angezeigt worden seinen (Bauartgeschwindigkeit wurde von 45 km/h auf 89 km/h erhöht);

2) er somit ein Kraftfahrzeug gelenkt habe, welches aufgrund der vorgenommenen Änderung nicht zum Verkehr zugelassen gewesen sei;

3) er einen Mopedausweis besessen habe, womit er lediglich berechtigt sei, ein Motorfahrrad bis zu einer Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h zu lenken und daher keine gültige Lenkberechtigung für die Klasse, in die das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug falle, besessen habe (für das von ihm gelenkte Motorfahrrad würde er einen Führerschein der Klasse A benötigen).

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 47,90 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.3 VStG).

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der Berufungswerber bestreitet die ihm zur Last gelegten Übertretungen dem Grunde nach nicht, vermeint aber, in gutem Glauben gewesen zu sein, dass sich das erworbene Motorfahrrad in einem ordnungsgemäßen Zustand befunden habe. Er habe selbst keine technischen Veränderungen vorgenommen. Von ihm wird allerdings eine mit dem gegenständlichen Kfz eingehaltene höchste Geschwindigkeit von durchschnittlich 65 km/h konzediert.

 

Gemäß § 2 Abs.1 Z14 KFG 1967 ist ein Motorfahrrad ein Kraftrad mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, dessen Antriebsmotor, wenn er ein Hubkolbenmotor ist, einen Hubraum von nicht mehr als 50 ccm hat.

Abgesehen davon, dass vom Berufungswerber das Ergebnis der Überprüfung seines Motorfahrrades auf dem Mopedprüfstand, nämlich eine erreichbare Geschwindigkeit von 89 km/h, nicht ausdrücklich bestritten wurde, bestehen für die Berufungsbehörde keinerlei Gründe, hieran zu zweifeln. Ausgehend von diesem Ergebnis kann das erwähnte Kfz nicht mehr als Motorfahrrad qualifiziert werden, sondern als Kleinmotorrad iSd § 2 Abs.1 Z15a KFG 1967. Die - von wem auch immer - durchgeführten Änderungen am Fahrzeug zum Erreichen dieser Geschwindigkeit hätten dem Landeshauptmann angezeigt werden müssen und wäre ein entsprechender Antrag auf Zulassung dieses, nunmehr in eine andere Kategorie fallenden, Kfz zu stellen gewesen, zumal die Zulassung als Motorfahrrad nicht mehr den tatsächlichen Gegebenheiten entsprochen hat. Auch der Vorwurf, damit nicht mehr ein (führerscheinfreies) Motorfahrrad gelenkt zu haben, ergibt sich folglich.

 

Wie bereits oben kurz ausgeführt, ist es unerheblich, wer die technischen Änderungen am Fahrzeug tatsächlich durchgeführt hat. Es obliegt stets dem Lenker eines Fahrzeuges, sich davon zu überzeugen, ob dieses den einschlägigen Vorschriften entspricht. Der Berufungswerber gibt zudem selbst an, "mit diesem Moped höchstens durchschnittlich 65 km/h gefahren" zu sein. Es ist daher seine Rechtfertigung nicht nachvollziehbar, er wäre von der Vorschriftsmäßigkeit des Kfz ausgegangen.

 

Der Berufung konnte daher dem Grunde nach kein Erfolg beschieden sein.

 

Im Hinblick auf die Strafbemessung ist zu bemerken, dass die für die Fakten 1. und 2. des Straferkenntnisses verhängten Geldstrafen in der Höhe von jeweils 58 Euro (Strafrahmen bis zu 2.180 Euro) keinesfalls als überhöht angesehen werden können. Beim Schutzzweck der übertretenen Bestimmungen geht es zum einen darum, dass technische Veränderungen an einem Fahrzeug nicht beliebig vorgenommen werden sollen, sondern einer entsprechenden behördlichen Kontrolle bedürfen, welcher Umstand aus der Sicht der Verkehrssicherheit wohl geboten ist. Zum anderen besteht auch im Hinblick auf die ordnungsgemäße Zulassung eines Kfz im Rahmen der jeweiligen Kategorie ein entsprechendes öffentliches Interesse.

 

Bezüglich auf Faktum 3. des Straferkenntnisses führt die Erstbehörde aus, dass sie hier die gesetzliche Mindeststrafe verhängt habe. Dies entspricht allerdings angesichts der verhängten Geldstrafe von 363 Euro nicht den Tatsachen, zumal es sich beim Berufungswerber zum Vorfallszeitpunkt (vgl. §§ 1 Abs.2 iVm 4 Abs.2 VStG vor der Novelle BGBl.I Nr.117/2002) um einen Jugendlichen gehandelt hat, dem ein Rechtsanspruch auf Anwendung des § 20 VStG, also die Bemessungsuntergrenze bei der Hälfte der Mindeststrafe, zusteht (VwGH 2.9.1992, 92/02/0150 u.a.). Die von der Berufungsbehörde nunmehr festgesetzte Geldstrafe wird sohin nicht nur der Gesetzeslage gerecht, sondern auch der offenkundigen Intention der Erstbehörde, die Mindeststrafe zu verhängen.

 

Bei der Strafbemessung hinsichtlich sämtlicher Delikte wurden sowohl der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers berücksichtigt, als auch seine persönlichen Verhältnisse. Sollte es ihm derzeit schwer möglich sein, die Verwaltungsstrafen zu bezahlen, kann bei der Erstbehörde ein Antrag auf Ratenzahlung gestellt werden.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

S c h ö n

 
 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum