Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109049/12/Bi/Be

Linz, 16.10.2003

 

 

 VwSen-109049/12/Bi/Be Linz, am 16. Oktober 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn M, vertreten durch RA Dr. N, vom 24. April 2003 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Ried/Innkreis vom 9. April 2003, VerkR96-8301-2002, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, auf Grund der Ergebnisse der am 9. Oktober 2003 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
 

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 34 Euro, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG,

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 20 Abs.2 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 170 Euro (48 Stunden EFS) verhängt, weil er am 22. September 2002 um 11.20 Uhr als Lenker des Pkw auf der A8 Innkreisautobahn bei ABkm, Gemeinde Antiesenhofen, in Fahrtrichtung Suben die auf österreichischen Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 44 km/h überschritten habe. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 17 Euro auferlegt.

 



2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die


seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 9. Oktober 2003 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Beschuldigtenvertreters RA Dr. N, des Vertreters der Erstinstanz Dr. O, des Meldungslegers RI F (Ml) und des technischen Amtsachverständigen Ing. R durchgeführt. Die Berufungsentscheidung wurde im Anschluss daran mündlich verkündet.

 

3. Der Bw bestreitet, die ihm vorgeworfene Geschwindigkeit eingehalten zu haben, und macht im Wesentlichen geltend, die Erstinstanz habe seinen Beweisanträgen nicht entsprochen. Es sei nicht festgestellt worden, ob das verwendete Radargerät überhaupt geeicht bzw eine Nacheichung gemäß § 15 Abs.3 MEG erfolgt sei und ob es den Verwendungsbestimmungen gemäß aufgestellt gewesen sei. Das fehlerhafte Messergebnis deute darauf hin, dass das nicht geschehen sei. Die Lichtbildausfertigung sei unleserlich und daher als Beweis nicht geeignet. Es sei nicht geprüft worden, ob nicht die Eichung ungültig sei. Beantragt wird die Zeugeneinvernahme des Ml, die Einholung eines technischen Sachverständigengutachtens zur Einhaltung der Betriebsanleitung, Lichtbildauswertung und fotogrammetrischen Rückrechnung, im Übrigen Verfahrenseinstellung nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung, in eventu den Ausspruch einer Ermahnung bzw Strafherabsetzung unter Bedachtnahme auf § 20 VStG.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der beide Parteien gehört, der Ml zeugenschaftlich unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht gemäß § 289 StGB vernommen und unter Zugrundelegung des Radarfotos, der Zulassung und der Verwendungsbestimmungen für das verwendete Radargerät ein technisches Gutachten durch den Sachverständigen erstattet wurde.

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Der Bw lenkte am 22. September 2002 um 11.20 Uhr den in Deutschland zugelassenen Pkw auf der Innkreisautobahn A8 in Richtung Suben, wobei er bei km 68.007 vom Meldungsleger RI F (Ml) mittels geeichtem Radar MUVR 6F (ident mit dem im Eichschein genannten MUVR 6FM), Nr. 697, mit einer Geschwindigkeit von 184 km/h bei erlaubten 130 km/h gemessen wurde.

Der Ml, ein Beamter der Autobahngendarmerie Ried/Innkreis, der für solche Radarmessungen entsprechend geschult und geübt ist, wurde in der mündlichen Verhandlung zeugenschaftlich zum Messmodus befragt und gab an, er sei im



Gendarmeriefahrzeug, das rechts neben der Richtungsfahrbahn hinter dem Ende einer Lärmschutzwand abgestellt gewesen sei, gesessen, während das Radargerät hinter der Leitschiene gestanden und auf den abfließenden Verkehr eingestellt gewesen sei. Er habe die Fahrzeuge im Hinblick auf die Übereinstimmung der angezeigten Geschwindigkeit mit der geschätzten Geschwindigkeit beobachtet und dem die Anhaltung beim Autobahngrenzübergang Suben durchführenden Beamten Kennzeichen, Farbe, Marke und Type genannt, die er überdies auf einer Liste festgehalten habe. Beim Fahrzeug B-AD7666 sei ihm hinsichtlich Dopplereffekt nichts aufgefallen, sondern die gemessene Geschwindigkeit habe mit der tatsächlich gefahrenen schätzungsweise übereingestimmt. Seinem Kollegen habe er, wie in der vorgelegten Liste angeführt, Kennzeichen, Farbe und Marke genannt. Der Pkw habe aber nach den Feststellungen seines Kollegen den Autobahngrenzübergang Suben nicht passiert. Es sei durchaus möglich, dass der Pkw früher von der Autobahn abgefahren sei; das werde zB gemacht, um vor dem Grenzübertritt noch in Österreich zu tanken.

Der Zeuge bestätigte in der mündlichen Verhandlung, er habe das Radargerät auf Stativ neben dem Gendarmeriefahrzeug aufgebaut, sodass die Messung über die Leitschiene hinweg erfolgt sei. Die Stelle werde oft für Radarmessungen verwendet. Da dort die Autobahn gerade verlaufe, sei eine Messung unter Einhaltung der Verwendungsbestimmungen möglich. Diese Messstelle sei vom Landesgendarmeriekommando ausgemessen und mit einem Code versehen worden, der vor Beginn der Messungen eingegeben werde. Er habe ein 150 mm-Objektiv verwendet und das Radargerät sei so eingestellt, dass es erst bei 150 km/h auslöse. Der gegenständliche PKw sei ein blauer Honda Zweisitzer gewesen.

 

Der technische Sachverständige hat nach Befragung des Zeugen und Auswertung des Radarbildes ausgeführt, das Fahrzeug des Bw befinde sich eindeutig im Auswertebereich. Das Radargerät sei auf abfließenden Verkehr eingestellt, sodass Fahrzeuge in der Gegenrichtung keine Auswirkungen auf die Messung haben konnten. Die Möglichkeit einer Reflexionsmessung wurde eingehend erörtert und für den gegenständlichen Fall ausgeschlossen, weil eine solche nur bei größeren Metall- bzw Betonflächen erfolgen könnte, wobei Leitschienen allein nicht ausreichten und Betonflächen nicht vorhanden seien. Die Aufstellung des Radargerätes sei gemäß den Verwendungsbestimmungen erfolgt, der Radarwinkel von 22 Grad korrekt und die erforderliche Beobachtung des Verkehrs durch den Messbeamten auch erfolgt. Eine rechnerische Geschwindigkeitskontrolle sei bei einem einzelnen Radarfoto nicht möglich. Das Gerät wurde laut Eichschein zuletzt vor dem Vorfall am 4. April 2002 mit Nacheichfrist bis 31. Dezember 2005 geeicht. Die vorgeschriebenen Toleranzabzüge von 5 %, aufgerundet, ergäben eine tatsächliche Geschwindigkeit von 174 km/h, die dem Tatvorwurf zugrunde zulegen sei. Anhaltspunkte für eine Nichtverwertbarkeit der gegenständlichen Messung fanden sich nicht.

 



In rechtlicher Hinsicht
hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h fahren.

 

Auf der Grundlage des Beweisverfahrens ist davon auszugehen, dass der Bw als Lenker des vom Ml mittels geeichtem Radar gemessenen Pkw nach Abzug der vorgeschriebenen 5 % vom Messwert eine Geschwindigkeit von 174 km/h eingehalten und daher die auf österreichischen Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit um 44 km/h überschritten hat. Er hat daher den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten, zumal ihm die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 bis zu 726 Euro Geldstrafe bzw für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Die Erstinstanz hat die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bw bereits als strafmildernd berücksichtigt und nichts als erschwerend gewertet. Mangels Angaben wurde das Einkommen des Bw auf 1.200 Euro monatlich netto bei fehlendem Vermögen und Sorgepflichten geschätzt.

Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates entspricht die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 19 VStG sowohl dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung als auch den finanziellen Verhältnissen des Bw. Die Strafe liegt im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens, hält generalpräventiven Überlegungen stand und soll den Bw zur genauesten Einhaltung der in Österreich geltenden Geschwindigkeitsbestimmungen anhalten.

 

Die in der Berufung geltend gemachten Strafmilderungsgründe, insbesondere die besonders verlockende Gelegenheit mangels hohen Verkehrsaufkommens, Unbesonnenheit, optimale Verhältnisse, keine Folgen der Überschreitung, vermag der Unabhängige Verwaltungssenat nicht als mildernd zu erkennen.

Die finanziellen Verhältnisse des Bw wurden erst in der Berufungsverhandlung bekanntgegeben, wobei von einem Nettoeinkommen von knapp 1.000 Euro monatlich auszugehen ist. Aus der Monatsabrechnung für August 2003 ergeben sich weitere Abzüge, die mit "Monatskonto" bzw "Vermögensbildung" tituliert sind, was eher auf die Rückzahlung eines Gehaltvorschusses bzw eine Anspar- oder Pensionskasse hindeutet; ebenso wenig zu berücksichtigen waren die bestätigten Kreditrückzahlungen. Es steht dem Bw aber frei, bei der Erstinstanz, die zugleich Vollzugsbehörde ist, um die Möglichkeit, die Strafe in Teilbeträgen zu bezahlen, anzusuchen. Von geringfügigem Verschulden kann keine Rede sein und eine zu



unterschreitende Strafuntergrenze liegt nicht vor, sodass die §§ 20 und 21 VStG nicht anzuwenden waren.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bissenberger

 

 
 

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