Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109051/2/Ki/An

Linz, 18.06.2003

 

 

 VwSen-109051/2/Ki/An Linz, am 18. Juni 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des J S, K, T, vom 17.5.2003 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 12.5.2003, VerkR96-495-2003-Ho, wegen Zurückweisung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung als verspätet (Übertretung der StVO 1960) zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 Abs.1 und 51 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat gegen den Berufungswerber wegen einer Übertretung der StVO 1960 eine Strafverfügung (VerkR96-495-2003 vom 24.3.2003) erlassen. Diese Strafverfügung wurde beim Postamt T hinterlegt und ab 2.4.2003 zur Abholung bereitgehalten. Laut Auskunft des Postamtes T hat der Berufungswerber die Strafverfügung noch am 2.4.2003 persönlich übernommen.

 

Mit dem in der Präambel angeführten Bescheid wurde ein Einspruch gegen diese Strafverfügung wegen verspäteter Einbringung zurückgewiesen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Rechtsmittelwerber Berufung erhoben, die verspätete Einbringung wird nicht bestritten, es werden ausschließlich inhaltliche Argumente hinsichtlich des Grunddeliktes vorgebracht.

 

3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

Ein öffentliche mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, weil sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z4 VStG).

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

 

Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung gemäß § 49 Abs.3 leg.cit. zu vollstrecken.

 

Die verfahrensgegenständliche Strafverfügung wurde laut Postrückschein ab 2.4.2003 zur Abholung bereit gehalten. Laut Bestätigung des Postamtes T wurde sie noch an diesem Tage vom Berufungswerber persönlich übernommen. Damit begann mit diesem Datum die zweiwöchige Einspruchsfrist zu laufen und endete diese somit mit Ablauf des 16.4.2003. Tatsächlich wurde der Einspruch jedoch erst am 23.4.2003 und damit verspätet eingebracht.

 

Im Hinblick darauf, dass der Einspruch nicht rechtzeitig erhoben wurde, wurde die Strafverfügung rechtskräftig und es war sowohl der Erstbehörde als auch der erkennenden Berufungsbehörde verwehrt, sich noch inhaltlich mit der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung auseinander zu setzen.

 

Zur Erläuterung des Bw wird bemerkt, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Einspruchsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

Mag. K i s c h

 

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