Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240438/2/Gf/Stu

Linz, 13.07.2002

VwSen-240438/2/Gf/Stu Linz, am 13. Juli 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des H H, L. Str., S, vertreten durch die RAe Dr. J H und Dr. T H, R, W, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 13. Mai 2002, Zl. SanRB96-13-2001, wegen einer Übertretung des Lebensmittelgesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 100 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 4 1/2 Stunden herabgesetzt wird; im Übrigen wird diese hingegen abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf 10 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat fällt kein Kostenbeitrag an.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 VStG; § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 13. Mai 2002, Zl. SanRB96-13-2001, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe in Höhe von 145,35 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden) verhängt, weil er es als persönlich haftender Gesellschafter einer KG zu vertreten habe, dass von dieser am 13. Oktober 2000 falsch bezeichnete Rinderhüftsteaks in Verkehr gebracht worden seien; dadurch habe er eine Übertretung des § 7 Abs. 1 lit.c i.V.m. § 8 lit.f und i.V.m. § 74 Abs. 1 Z. 2 des Lebensmittelgesetzes, BGBl.Nr. 86/1975, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 105/2000 (im Folgenden: LMG), begangen, weshalb er nach der letztgenannten Bestimmung zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses ihm am 11. Juni 2002 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 25. Juni 2002 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, dass die dem Rechtsmittelwerber angelastete Verwaltungsübertretung auf Grund eines Gutachtens der Lebensmitteluntersuchungsanstalt K als erwiesen anzusehen sei.

Im Zuge der Strafbemessung seien mehrere einschlägige Übertretungen als erschwerend zu werten gewesen, während Milderungsgründe nicht hervorgekommen seien; infolge Unterlassung einer entsprechenden Mitwirkung seien seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse von Amts wegen zu schätzen gewesen (monatliches Nettoeinkommen: 2.000 Euro).

2.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, durch die Untersuchung der Gegenprobe nachgewiesen zu haben, dass die Haltbarkeit der in Verkehr gebrachten Ware nicht falsch bezeichnet worden sei. Außerdem könne objektiv nicht festgestellt werden, welche Haltbarkeitsfrist objektiv der Verbrauchererwartung entspreche. Schließlich habe er vergeblich eine Befundaufnahme und Gutachtenseinholung als Beweismittel begehrt.

Aus allen diesen Gründen wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck zu Zl. SanRB96-13-2001; im Übrigen konnte gemäß § 51e Abs. 3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 74 Abs. 1 LMG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7.300 Euro zu bestrafen, der falsch bezeichnete Lebensmittel in Verkehr bringt. Nach § 8 lit.f LMG sind Lebensmittel dann falsch bezeichnet, wenn sie mit zur Irreführung geeigneten Angaben über Umstände, die nach der Verkehrsauffassung, insbesondere nach der Verbrauchererwartung, wesentlich sind - wie jene über die Haltbarkeit -, in Verkehr gebracht werden.

4.2. Im gegenständlichen Fall wurde mittels eines Gutachtens der Lebensmitteluntersuchungsanstalt K vom 6. Dezember 2000, Zl. 6657/2000, festgestellt, dass bei jener vom Rechtsmittelwerber in Verkehr gebrachten und nach den auf der Verpackung angegebenen Bedingungen gelagerten Fleischwaren zum Zeitpunkt des Ablaufes des Mindesthaltbarkeitsdatums Geruchsfehler - nämlich: einen leicht unreinen, säuerlichen Geschmack - aufwies.

Dagegen wendet der Beschwerdeführer im Wege eines Privatgutachtens (vom 31. Oktober 2000, Zl. HO-G 00/084) ein, dass die Gegenprobe "keinen Anlaß zu einer Beanstandung im Sinne der Regelungen des Lebensmittelbuches" bietet. Auf den im angefochtenen Straferkenntnis enthaltenen Tatvorwurf (Geruchsfehler) geht dieses Gutachten allerdings nicht ein.

Auch die vom Rechtsmittelwerber angeregte "Befundaufnahme und Gutachtenseinholung" erweist sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt mangels Verfügbarkeit der beanstandeten Ware ebenfalls als nicht (mehr) zielführend.

Mit seinen bloß auf die Einholung von Erkundungsbeweisen abzielenden, im Hinblick auf den konkreten Tatvorwurf unsubstantiierten Beweisanträgen gelingt es daher dem Beschwerdeführer nicht, Zweifel an der Richtigkeit der Gutachtenserstellung durch die Lebensmitteluntersuchungsanstalt K zu wecken.

Die Tatbestandsmäßigkeit der dem Rechtsmittelwerber angelasteten Übertretung ist daher als erwiesen anzusehen.

4.3. Dass der Beschwerdeführer konkrete Vorsorgehandlungen zur Hinanhaltung der Tat gesetzt hätte, wird von ihm nicht einmal andeutungsweise vorgebracht; er hat sohin zumindest fahrlässig und damit schuldhaft gehandelt.

Seine Strafbarkeit ist daher gegeben.

4.4. Hinsichtlich der von der belangten Behörde angenommen mehreren einschlägigen Vormerkungen finden sich allerdings keine Nachweise im vorgelegten Akt; es war daher vom Nichtvorliegen dieses Erschwerungsgrundes auszugehen.

Demnach findet es der Oö. Verwaltungssenat in gleicher Weise als tat- und schuldangemessen, die verhängte Geldstrafe auf 100 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe gemäß der durch § 16 Abs. 2 VStG vorgegebenen Relation auf 4 1/2 Stunden herabzusetzen.

4.5. Insoweit war der vorliegenden Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben; im Übrigen war diese hingegen abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis ermäßigt sich der Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der belangten Behörde nach § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf 10 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat war dem Beschwerdeführer gemäß § 65 VStG kein Kostenbeitrag vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. G r o f

Beachte:

vorstehende Entscheidung wurde aufgehoben;

VwGH vom 16.12.2002, Zl.: 2002/10/0147

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