Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109053/4/Sch/Pe

Linz, 30.06.2003

 

 

 VwSen-109053/4/Sch/Pe Linz, am 30. Juni 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des DV vom 15. Mai 2003 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wels vom 6. Mai 2003, Az.: III-S-14383/02, wegen Zurückweisung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bundespolizeidirektion Wels hat mit Bescheid vom 6. Mai 2003, Az.: III-S-14383/02, den Einspruch des Herrn DV gegen die Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Wels vom 24. Jänner 2003, Az.: S0014383/WE/0201/PUT, gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.3 VStG).

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Die oa Strafverfügung wurde laut Postrückschein am 3. Februar 2003 beim Postamt hinterlegt. Damit begann die gemäß 49 Abs.1 VStG mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist zu laufen und endete sohin am 17. Februar 2003. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde der Einspruch gegen die Strafverfügung jedoch erst am 19. Februar 2003 eingebracht.

 

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz gelten hinterlegte Sendungen mit jenem Tag als zugestellt, ab dem sie zur Abholung bereitgehalten werden. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte.

 

Dem Berufungswerber wurde mit hiesigem Schreiben vom 3. Juni 2003 unter Setzung einer angemessenen Frist und unter Hinweis auf die entsprechende Gesetzeslage Gelegenheit gegeben, zur offenkundigen Verspätung Stellung zu nehmen. Von dieser Möglichkeit wurde nicht Gebrauch gemacht. Die Berufung war sohin abzuweisen.

 

Lediglich der Vollständigkeit halber darf darauf hingewiesen werden, dass es sich bei einer Einspruchsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

S c h ö n

 
 

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