Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109054/13/Ki/Sta

Linz, 11.12.2003

 

 

 VwSen-109054/13/Ki/Sta Linz, am 11. Dezember 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung der T S, I, G, vertreten durch RA Dr. B H, I, U, vom 29.4.2003 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 15.4.2003, VerkR96-26516-2002, wegen einer Übertretung der StVO 1960 zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

 

II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat die Berufungswerberin als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 78,40 Euro, ds.
20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 15.4.2003, VerkR96-26516-2002, die Berufungswerberin für schuldig befunden, sie habe am 6.8.2002 um 06.05 Uhr den Kombi mit dem Kennzeichen auf der A1, Westautobahn, in Fahrtrichtung Wien gelenkt und habe sie im Gemeindegebiet von Straß i.A. bei km 243,658, in der do. Baustelle, die durch deutlich sichtbar aufgestellte Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 74 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu ihren Gunsten abgezogen. Sie habe dadurch § 52 lit.a Z10a StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 392 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 192 Stunden) verhängt. Außerdem wurde sie gemäß § 64 VStG zur Leistung des Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 39,20 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

I.2. Dagegen erhob die Rechtsmittelwerberin mit Schriftsatz vom 29.4.2003 Berufung mit dem Antrag, der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wolle in Stattgebung dieser Berufung das angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 VStG einstellen.

 

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

 

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich (Verkehrsabteilung) vom 25.9.2002 zu Grunde. Die der Berufungswerberin zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung wurde mit einem Radarmessgerät festgestellt.

 

Von der Zulassungsbesitzerin, der L-L-, B- und V GmbH wurde über Aufforderung die nunmehrige Berufungswerberin als Lenkerin des verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuges bekannt gegeben. Unterfertigt ist das diesbezügliche Schreiben von der Berufungswerberin selbst, welche auch als handelsrechtliche Geschäftsführerin dieser GmbH fungierte.

 

Im Zuge des Verfahrens rechtfertigte sich dann Frau S in einer Stellungnahme vom 28.3.2003 dahingehend, dass eine zwischenzeitlich genauere Überprüfung ergeben hat, dass sie das Fahrzeug einer namentlich genannten Person, wohnhaft in I, U, überlassen habe.

 

In der Berufung wird vor allem bemängelt, dass die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck dieser Rechtfertigung keinen Glauben geschenkt bzw. diesbezüglich keine weiteren Ermittlungen durchgeführt hat.

 

Weiters wird bemängelt, dass der Berufungswerberin nicht der Auftrag erteilt worden sei, konkret zu ihren Vermögensverhältnissen Angaben zu machen und schließlich wird Verfolgungsverjährung eingewendet, zumal der im Spruch des Straferkenntnisses verwendete Begriff "Kombi" rechtlich nicht existent sei und es die Behörde unterlassen habe, der Beschuldigten konkret vorzuwerfen, mit welchem Fahrzeug sie allenfalls die Bestimmungen des § 52 lit.a Z10a StVO verletzt habe.

 

 

I.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer unter anderem als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs.1, 2 oder 4 zu bestrafen ist.

 

Gemäß § 52 lit.a Z10a StVO 1960 zeigt das Zeichen "Geschwindigkeits-beschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

 

Die Berufungswerberin rechtfertigt sich dahingehend, dass nicht sie, sondern eine namentlich genannte Person, welche in den USA wohnhaft ist, das Fahrzeug gelenkt habe. Bei der Erteilung der Lenkerauskunft sei ihr ein Irrtum unterlaufen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist zunächst schriftlich an die von der Berufungswerberin genannte Person herangetreten, ein entsprechendes Schreiben wurde von dieser Person jedoch nicht angenommen.

 

In der Folge wurde Frau S dieser Umstand mitgeteilt und sie wurde eingeladen, eine eidesstattliche Erklärung dieser Person betreffend Überlassung des Kraftfahrzeuges beizuschaffen.

 

Von der Beschuldigten wurde daraufhin mitgeteilt, dass sie nicht in einem sehr engen Kontakt zu dieser Person stehe und sie somit derzeit nicht einmal wisse, ob die dem Unabhängigen Verwaltungssenat bekannt gegebene Anschrift aktuell sei. Sie habe diese Person im Sinne des Auftrages ersucht, die eidesstattliche Erklärung in Schriftform abzugeben und nach Österreich zu übersenden, diese Erklärung sei jedoch nicht eingelangt und werde urgiert werden. Aus diesem Grunde wurde der Antrag gestellt, die Frist zur Vorlage bis 31.10.2003 zu verlängern.

 

Mit hs Schreiben vom 5.11.2003 wurde dann der Berufungswerberin letztmalig eine Frist zur Beischaffung der eidesstattlichen Erklärung von 3 Wochen gewährt, bis dato ist jedoch keine Erklärung mehr hier eingelangt.

 

In freier Beweiswürdigung gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Auffassung, dass im vorliegenden Falle das Vorbringen der Berufungswerberin eine bloße Schutzbehauptung darstellt. Weder hat die von ihr benannte Person das vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich an ihn gerichtete Schreiben angenommen, noch hat die Berufungswerberin bis dato eine entsprechende eidesstattliche Erklärung vorlegen können.

 

Wenn auch in Verwaltungsstrafverfahren grundsätzlich das Offizialmaxime anzuwenden ist, so ist auch eine Mitwirkungspflicht des Beschuldigten geboten. Wenn sie tatsächlich das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug an die von ihr genannte Person überlassen hätte, so müsste davon ausgegangen werden, dass diese auf das Ersuchen des Oö. Verwaltungssenates bzw. der Berufungswerberin selbst entsprechend reagiert hätte.

 

Dazu kommt, dass die Berufungswerberin zunächst bekannt gegeben hat, dass sie selbst das Kraftfahrzeug gelenkt hat. Generell ist davon auszugehen, dass es dem Beschuldigten darauf ankommt, sich bei erster sich bietender Gelegenheit vom Vorwurf zu befreien. Der Berufungswerberin wurde zunächst auch mitgeteilt, warum sie den Fahrzeuglenker bekannt zu geben hätte, daraus war ersichtlich, welches Grunddelikt zu beurteilen gewesen ist. Sie hat sich zunächst auf das Verfahren eingelassen und erst im Laufe des Verfahrens plötzlich einen Irrtum geltend gemacht. In Anbetracht des zur Last gelegten Sachverhaltes (Geschwindigkeitsüber- schreitung um 74 km/h) erscheint es der Berufungsbehörde nicht sehr glaubhaft, dass der Beschuldigten tatsächlich ein Irrtum unterlaufen ist. Demnach erachtet auch der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass die Berufungswerberin selbst das Fahrzeug gelenkt und die ihr zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung begangen hat.

 

Was den Einwand anbelangt, der Tatvorwurf sei nicht ordnungsgemäß konkretisiert, zumal der Begriff "Kombi" rechtlich nicht existent sei, so ist diesem zu entgegnen, dass das Fahrzeug, mit welchem die Geschwindigkeitsüberschreitung begangen wurde, durch das Kennzeichen hinreichend identifiziert wurde und somit dem Konkretheitsgebot des § 44a VStG voll entsprochen wurde. Eine Verfolgungsverjährung ist demnach nicht eingetreten, der Schuldspruch ist zu Recht erfolgt.

 

I.6. Was die Straffestsetzung (§ 19 VStG) anbelangt, so bemängelt die Berufungswerberin, die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hätte ihr nicht aufgetragen, die Einkommen-, Vermögens- und Familienverhältnisse bekannt zu geben. Sie hat jedoch auch in der Berufung und im weiteren Berufungsverfahren keine konkreten Angaben gemacht.

 

Grundsätzlich ist festzustellen, dass Geschwindigkeitsüberschreitungen die Hauptursache für Verkehrsunfälle mit oft gravierenden Folgen sind. Zum Schutz der Rechtsgüter Leben und Gesundheit ist daher aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung geboten.

 

Das im vorliegenden Falle festgestellte Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als 100 % der zulässigen Geschwindigkeit ist jedenfalls zum Nachteil der Beschuldigten bei der Straffestsetzung entsprechend zu würdigen. Dazu kommt, dass als Erschwerungsgrund zumindest eine einschlägige Vormerkung zu berücksichtigen ist. Strafmildernde Umstände können keine festgestellt werden.

 

Zu berücksichtigen sind ferner auch spezialpräventive Überlegungen dahingehend, dass der Beschuldigten das Unrechtmäßige ihres Verhaltes spürbar vor Augen geführt und sie so vor der Begehung weiterer gleichartiger Verwaltungsübertretungen abgehalten wird.

 

Berücksichtigt man all diese Überlegungen, so ist - auch im Falle allfälliger ungünstiger Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse - die von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck festgesetzte Geldstrafe unter Berücksichtigung des gesetzlich festgelegten Strafrahmens (Geldstrafe bis zu 726 Euro), aber auch die Ersatzfreiheitsstrafe durchaus als tat- und schuldangemessen anzusehen. Eine Herabsetzung wird daher auch seitens der Berufungsbehörde nicht in Erwägung gezogen.

 

I.7. Zusammenfassend wird festgestellt, dass die Berufungswerberin weder durch den Schuldspruch, noch durch die Strafbemessung in ihren Rechten verletzt wurde, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen war.

 

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

Mag. K i s c h

 

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