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des Landes Oberösterreich
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VwSen-109057/7/Kl/Ka

Linz, 03.09.2003

 

 

 VwSen-109057/7/Kl/Ka Linz, am 3. September 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des HS, gegen das Straferkenntnis der BPD Linz vom 14.4.2003, S-43956/02-3, (Faktum 2) wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Kraftfahrgesetz, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 28.8.2003, zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung gegen Faktum 2 wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten erster Instanz einen Beitrag zu den Verfahrenskosten vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, ds 7,2 Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 14.4.2003, S-43956/02-3, wurden über den Berufungswerber (Bw) Geldstrafen von je 36 Euro, Ersatzfreiheitsstrafen von je 18 Stunden wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß 1.) § 9 Abs.6 StVO und 2.) § 102 Abs.3 Satz 3 KFG verhängt, weil er am 06.11.2002 um 14.56 Uhr in Linz, Linke Brückenstraße 26, in Fahrtrichtung stadtauswärts, im Bereich der Krzg. Freistädter Straße 76, das KFZ, gelenkt hat und 1.) er nicht im Sinne der Richtungspfeile geradeaus weitergefahren, sondern nach rechts abgebogen und 2.) er während der Fahrt die Lenkvorrichtung nicht mindestens mit einer Hand festgehalten hat.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und darin auf den Einspruch gegen die Strafverfügung verwiesen und dargelegt, dass der Tatvorwurf unrichtig sei, ohne Hand am Lenkrad nach rechts abzubiegen, sei nicht möglich, daher sei der Tatvorwurf unrichtig.

 

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung legte der Bw weiters dar, dass sich die Berufung nur gegen Faktum 2 richtet und nicht gegen Faktum 1. Das Faktum 1 ist daher in Rechtskraft erwachsen.

 

3. Die BPD Linz als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.8.2003; zu dieser sind die Verfahrensparteien sowie der Zeuge Meldungsleger RI. WP geladen worden. Der Bw hat an der Verhandlung teilgenommen, die belangte Behörde hat sich entschuldigt.

 

4.1. Zum Faktum 2 sagte der einvernommene Zeuge unter Diensteid und Wahrheitspflicht aus, dass der gegenständliche PKW an der im Straferkenntnis angeführten Kreuzung auf der Linken Brückenstraße auf der mittleren Fahrspur zum geradeaus Weiterfahren eingeordnet war und dann aber nach rechts in die Freistädter Straße abbog. Der Zeuge befand sich mit seinem Kollegen in der Freistädter Straße auf Höhe des "OBI", also ungefähr in Höhe des Hauses Freistädter Straße Nr.76, aber in entgegengesetzter Fahrtrichtung zum wahrgenommenen LKW. Bei der Weiterfahrt auf der Freistädter Straße wurde wahrgenommen, dass der Lenker des LKW in der linken Hand ein Handy hielt und telefonierte und währenddessen mit der rechten Hand die Schaltvorrichtung betätigte. Er hat daher bei der Weiterfahrt auf der Freistädter Straße mit keiner Hand die Lenkvorrichtung festgehalten. Zum einen beteuerte der Zeuge, dass eindeutig wahrgenommen wurde, dass der Lenker telefonierte, und andererseits zur Weiterfahrt jedenfalls das Fahrzeug durch Schalten in Gang gebracht werden musste und daher keine Hand frei blieb, um die Lenkvorrichtung zu halten.

 

Diese Aussagen waren widerspruchsfrei und glaubwürdig. Sie konkretisierten im Übrigen die Anzeige, dass beim Abbiegevorgang die Lenkvorrichtung nicht mit mindestens einer Hand gehalten wurde dahingehend, dass die Fahrt geradeaus unmittelbar nach Einbiegen in die Freistädter Straße gemeint war. Insofern entsprechen daher auch die Angaben im Tatvorwurf des Straferkenntnisses mit der Angabe "im Bereich der Kreuzung Freistädter Straße Nr. 76".

 

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 102 Abs.3 Satz 3 KFG muss der Lenker die Lenkvorrichtung während des Fahrens mit mindestens einer Hand festhalten und muss beim Lenken Auflagen, unter denen eben die Lenkberechtigung erteilt wurde, erfüllen.

 

Gemäß § 134 Abs.1 KFG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

 

5.2. Im Grunde des Verhandlungsergebnisses, insbesondere aufgrund der widerspruchsfreien und glaubwürdigen Aussagen des einvernommenen Zeugen ist als erwiesen anzusehen, dass der Bw zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Tatort den LKW auf der mittleren Fahrspur zum Geradeausfahren auf der Linken Brückenstraße gelenkt und dann aber tatsächlich nach rechts in die Freistädter Straße abgebogen ist und auf Höhe der Freistädter Straße Nr.76 nicht mit mindestens einer Hand die Lenkvorrichtung gehalten hat, weil er mit der linken Hand das Handy hielt und telefonierte und mit der rechten Hand die Schaltvorrichtung betätigte, um den Wagen für die Weiterfahrt zu beschleunigen.

 

Es ist daher der vorgeworfene Tatbestand erfüllt.

 

Schließlich gibt der Bw zu, dass er ortsunkundig sei und eine Adresse gesucht hätte und daher es auch sein könne, dass er anstelle geradeaus weiterzufahren nach rechts abgebogen sei, weil er eben eine Adresse suchte. Es ist daher auch nicht auszuschließen, dass er kurzzeitig beim Telefonieren die Lenkvorrichtung aus der Hand ließ. Dagegen haben ihn die Kontrollorgane eindeutig von der Gegenfahrbahn aus beobachtet und wahrgenommen.

 

Die weiteren Argumente des Bw, dass er niemanden gefährdet oder behindert hätte, können ihn insbesondere nicht rechtfertigen oder entschuldigen, als ein diesbezüglicher Tatbestand ihm nicht vorgeworfen wurde und eine Gefährdung nicht Voraussetzung für die Tatbegehung ist. Auch führt der Bw an, dass er ständig ein Handy mitführt. Einen Beweis, dass das Handy nicht mitgeführt wurde oder nicht benützt wurde, konnte er nicht vorlegen. Es ist daher auch kein Entlastungsnachweis gelungen.

 

5.3. Hinsichtlich der Strafbemessung wurde bereits von der belangten Behörde kein Vermögen und keine Sorgepflichten zugrunde gelegt und ein monatliches Nettoeinkommen von 600 Euro bei der Strafbemessung berücksichtigt. Weiters ist der Bw unbescholten. Auch in der mündlichen Verhandlung gab der Bw keine geänderten persönlichen Verhältnisse bekannt. Das Einkommen sei das Arbeitslosengeld. Auch kamen keine weiteren Milderungsgründe hervor. Weil die verhängte Geldstrafe im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens liegt, ist eine weitere Herabsetzung nicht gerechtfertigt. Die Strafe ist tat- und schuldangemessen und nicht überhöht.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von der 20 % der verhängten Geldstrafe gemäß § 64 VStG festzulegen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
 

Dr. Klempt
 
Beschlagwortung:
Telefonieren mit Handy, Lenkvorrichtung nicht gehalten

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