Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109059/12/Li/Ta

Linz, 06.10.2003

 

 

 VwSen-109059/12/Li/Ta Linz, am 6. Oktober 2003

DVR.0690392
 

 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Linkesch über die Berufung des Herrn G.N., gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 25. April 2003, AZ: S wegen einer Übertretung des Führerscheingesetzes 1997 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 3. Oktober 2003 zu Recht erkannt:
 
 

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zum Kostenbeitrag erster Instanz zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag von

20 % der verhängten Strafe, ds. 140 Euro, Höhe von 20%zu leistenHöhe von 20%.

 

 


Rechtsgrundlage:

Zu I. § 66 Abs. 4 AVG i.V.m. § 24, 19 und 51 VStG;
Zu II. § 64 VStG.
 

 
 
 
 
 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 25. April 2003, AZ. S, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden kurz Bw) wegen Übertretung des

§ 1 Abs. 3 FSG 1997 gemäß § 37 Abs. 3 Z. 1 FSG 1997 eine Geldstrafe in Höhe von 700 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen, verhängt, weil er am 12. Februar 2003 um 18.32 Uhr in S., von der Jet-Tankstelle, weg, auf der Dukartstraße Richtung Färbergasse, den PKW mit dem Kennzeichen S auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt habe, obwohl er nicht im Besitz der erforderlichen Lenkberechtigung gewesen sei.

Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 70 Euro, das sind 10 % der verhängten Geldstrafe, verpflichtet.

 

1.2. Gegen dieses ihm am 2. Mai 2003 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 12. Mai 2003 zur Post gegebene - und damit rechtzeitig - bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung.

1.3. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, dass der Anzeiger, RevInsp. S., der am 12. Februar 2003 um 18.32 Uhr bei der Jet-Tankstelle in S., seinen PKW betanken wollte, festgestellt habe, dass der Bw aus dem Tankstellenlokal gekommen und in seinen PKW mit dem Kennzeichen S gestiegen sei und diesen auf die Dukartstraße in Richtung Färbergasse gelenkt habe. Der Bw habe diese Fahrt durchgeführt, ohne im Besitz der erforderlichen Lenkberechtigung gewesen zu sein.

Einem Ladungsbescheid der BPD Steyr habe der Bw keine Folge geleistet.

Zur Strafbemessung führte die Erstbehörde an, dass das Vorliegen von acht einschlägigen Vormerkungen erschwerend zu werten gewesen sei, strafmildernd konnte hingegen kein Umstand gewertet werden. Bei der Strafbemessung wurde von einem monatlichen Einkommen in Höhe von ca. 1.000 Euro ausgegangen.

 

1.4. Dagegen wendet der Bw ein, dass zum Tatzeitpunkt ein Verwandter von ihm mit seinem Fahrzeug unterwegs gewesen sei. Da es im Februar zur angeführten Zeit bereits finster sei, gehe er davon aus, dass sich Herr Rev.Insp. S. nicht vorsätzlich geirrt habe. Laut Auskunft des Fahrzeuglenkers wurde dieser weder von Herrn S. angesprochen noch daran gehindert weg zu fahren. Wäre er selbst es gewesen, wäre er verpflichtet gewesen ihn aufmerksam zu machen, dass er nicht fahren dürfe. Daher stelle der Bw den Antrag auf Aufhebung der Strafe.

2.1. Die Bundespolizeidirektion Steyr als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

2.2. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bundespolizeidirektion Steyr, AZ.: S  sowie durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 3. Oktober 2003, zu welcher weder der Bw noch die belangte Behörde erschienen sind. Als Zeuge wurde Rev.Insp. S. einvernommen.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Bw die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen hat. Der unabhängige Verwaltungssenat folgt insoweit den Aussagen des Zeugen Rev.Insp. S.. Dieser führte im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 3. Oktober 2003 schlüssig und nachvollziebar aus, wie er den gegenständlichen Sachverhalt wahrgenommen hat. Auf der Fahrt zum Dienstantritt bei der Jet-Tankstelle in Steyr, hat er seinen Privat-PKW betankt. Zu diesem Zweck ist er aus dem Auto gestiegen. In diesem Moment ist Herr N. aus dem Tankstellengebäude gekommen und auf seinen PKW zugegangen. Er hat Herrn N. aus einer Entfernung von 2 bis 3 Metern erkannt, da er lediglich durch die Reihe der Zapfsäulen von ihm getrennt war. Gleich daneben stand auch der PKW des Bw. Die Tankstelle war normal beleuchtet und so konnte er den Bw, welcher ihm von früheren Amtshandlungen bereits bekannt ist, aufgrund der Lichtverhältnisse und der Nähe gut erkennen. Der Bw ist eindeutig bei der Fahrertüre in den PKW eingestiegen. Unmittelbar nach dem Einsteigen ist der PKW weggefahren. Am Beifahrersitz ist eine andere Person gesessen, die er jedoch nicht näher beschreiben kann. Er hat den Bw nicht aufgehalten, da das Ganze vielleicht eine Minute gedauert hat, er noch in seiner Privatkleidung war und er sich in der kurzen Zeit nicht in Dienst stellen konnte. Ihm war bekannt, dass Herr N. keine Lenkberechtigung besitzt und dass der PKW auf dessen Namen zugelassen ist.

Der Zeuge wirkte bei der Berufungsverhandlung glaubwürdig, sachlich und korrekt und es bestehen für den Oö. Verwaltungssenat daher keine Zweifel darüber, dass die vom Zeugen geschilderten Wahrnehmungen der Wahrheit entsprechen. Es ist davon auszugehen, dass dem Zeugen seine Wahrnehmungen auch ohne weiteres möglich waren, da er sich nur in geringer Entfernung zum Bw und dessen PKW befand. Weiters ist davon auszugehen, dass es im Februar um diese Tageszeit zwar bereits dunkel ist, jedoch offene Tankstellen jedenfalls im Bereich der Zapfsäulen durchwegs ausreichend beleuchtet sind, sodass kein Zweifel daran besteht, dort eine Person in Bezug auf die Lichtverhältnisse eindeutig identifizieren zu können.

Folgende Gründe hindern den Oö. Verwaltungssenat, den Aussagen des Bw zu folgen: Was die Behauptung des Bw betrifft, dass ein Verwandter mit seinem PKW unterwegs gewesen sei, ist anzuführen, dass der Bw weder den Namen des angeblichen Lenkers zum Tatzeitpunkt noch den Namen des Beifahrers bekannt gab und auch zur Berufungsverhandlung nicht erschienen ist. Weiters ist zu bedenken, dass sich der Bw aufgrund seiner verfahrensrechtlichen Stellung verantworten kann wie er will, ohne dass er deshalb Rechtsnachteile befürchten muss. Schließlich ist festzustellen, dass der Bw zahlreiche einschlägige Vormerkungen aufweist. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich geht daher von einer Schutzbehauptung des Bw aus.

Die dem Bw mit dem angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegte Übertretung ist somit nach dem Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens erwiesen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

 

 

4. Über die gegenständliche Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 1 Abs.3 FSG ist ua. das Lenken eines Kfz, ausgenommen in den - hier nicht zutreffenden - Fällen des Abs.5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse, in die das Kfz fällt. Gemäß § 2 Abs.1 Z.2 lit. a FSG ist für Kraftwagen mit nicht mehr als acht Plätzen für beförderte Personen außer dem Lenkerplatz und mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg eine Lenkberechtigung der Klasse B erforderlich.

 

Gemäß § 37 Abs.1 FSG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt. Gemäß § 37 Abs.3 Z1 FSG ist eine Mindeststrafe von 363 Euro zu verhängen für das Lenken eines Kfz entgegen den Bestimmungen des § 1 Abs.3, sofern der Lenker überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besitzt.

 

Im gegenständlichen Fall besteht kein Zweifel, dass der Bw selbst den Pkw mit dem behördlichen Kennzeichen "S" laut Tatanlastung gelenkt hat. Auch vom Bw unbestritten war dieser am 12. Februar 2003 nicht im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung der Klasse B und hat daher nach den oben dargestellten, auf den Ergebnissen des Beweisverfahrens basierenden Erwägungen den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und zweifellos sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten, zumal mangelndes Verschulden im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht glaubhaft gemacht werden konnte.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen , dass der Strafrahmen im konkreten Fall von 363 bis 2180 Euro Geldstrafe bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit bis zu sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Die Erstinstanz hat ein Monatseinkommen von ca. 1.000 Euro zugrundegelegt; der Bw ist dem nicht entgegengetreten. Erschwerend wurde gewertet, dass über den Bw acht einschlägige Vormerkungen aufscheinen, mildernd wurde kein Umstand gewertet.

Grundlage für die Bemessung der Strafe ist gemäß § 19 VStG stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Weiters sind die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die verhängte Strafe entspricht sowohl dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung und ist den finanziellen Verhältnissen des Bw angemessen und geeignet, ihn in Hinkunft von der Begehung gleichartiger Übertretungen abzuhalten. Es steht ihm frei, die Bezahlung der Geldstrafe in Teilbeträgen zu beantragen.

Die Ersatzfreiheitsstrafe ist gemäß dem Strafrahmen im Verhältnis zur Geldstrafe ebenfalls angemessen.

 

Die außerordentliche Strafmilderung gemäß § 20 VStG war nicht anzuwenden, da hiefür die Voraussetzungen nicht gegeben waren, zumal die Milderungsgründe nicht überwiegen und der Bw kein Jugendlicher ist.

Nicht in Betracht zu ziehen war ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG, weil die hierfür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen wie Geringfügigkeit des Verschuldens und unbedeutende Folgen der Übertretung nicht als gegeben erachtet werden können. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Bw hinter dem typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt zurückgeblieben wäre.

 

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 
 
 

 

Dr. Linkesch

Für die Richtigkeit

der Ausfertigung:
 
 
 

 

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