Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109062/2/Ga/He

Linz, 22.07.2003

 

 

 VwSen-109062/2/Ga/He Linz, am 22. Juli 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des M. P. in L., vertreten durch Mag. E. L., Rechtsanwalt in E., gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 15. Mai 2003, S-43618/02 VP, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) in zwei Fällen, zu Recht erkannt:
Zu Faktum 1. wird der Berufung stattgegeben. Insoweit wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.
Zu Faktum 2.
hingegen wird die Berufung abgewiesen. Insoweit wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt; dies mit der Maßgabe, dass der Tattag statt "25.05.2003" richtig "25.05.2002" zu lauten hat. Zu 2. hat der Berufungswerber 30 € als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

Rechtsgrundlage (zu 1. und 2.): § 66 Abs.4 AVG. § 24; § 45 Abs.1 Z2, § 51 Abs.1, § 51c, § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

 
Zu Faktum 1. (§ 4 Abs.1 lit.a StVO):

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 15. Mai 2003 wurde der Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am "25.05.2003" um 15.00 Uhr als Lenker eines durch das Kennzeichen bestimmten Kfz am angegebenen Ort es unterlassen, nach einem Verkehrsunfall, mit dem sein Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, sein Fahrzeug sofort anzuhalten.
 
Aus der Einsicht in den zugleich mit der Berufung vorgelegten Strafverfahrensakt der belangten Behörde ist ersichtlich, dass die belangte Behörde in sachverhaltsmäßiger Hinsicht die Erfüllung des hier wesentlichen Tatbestandsmerkmals (Fahrzeug nicht sofort angehalten) grob aktenwidrig angenommen hat. Das Anhalten am Unfallort, das Aussteigen, das Sich-Unterhalten mit den Unfallbeteiligten, die Nachschau nach Beschädigung an den beteiligten Fahrzeugen ist allseits unstrittig. Weder hat der Berufungswerber seinen Pkw bloß kurzzeitig (ohne auszusteigen etc.) zum Stillstand gebracht noch ist hervorgekommen, dass das Zufahren (und Anhalten) zum "Fahrbahnrand, um den Verkehr nicht zu blockieren" (so der Berufungswerber bei seiner Vernehmung am GP am 29.5.2002) erst in einiger Entfernung vom Unfallort und nicht im unmittelbaren Bereich des Unfallortes selbst stattgefunden hätte.
 
War aber schon aus dem Strafakt festzustellen, dass die Tat gemäß dem der Strafbehörde vorgelegenen Ermittlungsergebnis in objektiver Hinsicht nicht als verwirklicht angenommen werden durfte, so war der Schuldspruch aufzuheben und die Einstellung zu verfügen.
Dieses Verfahrensergebnis entlastet den Berufungswerber zu 1. auch von seiner Kostenpflicht.
 
 
Zu Faktum 2. (§ 4 Abs.2 StVO):

Mit diesem, vom Berufungswerber gleichfalls angefochtenen Faktum wurde ihm angelastet, er sei am "25.05.2003" um 15.00 Uhr bei einem bestimmten Straßenkilometer der K. Bundesstraße in der Gemeinde L. als Lenker eines durch das Kennzeichen bestimmen Kombi-Pkw an einem Verkehrsunfall mit Personenschaden beteiligt gewesen und habe dabei als Person, deren Verhalten am Unfallort mit diesem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, nicht sofort die nächste Sicherheitsdienststelle verständigt. Dadurch habe er § 4 Abs.2 StVO verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn gemäß
§ 99 Abs.2 lit.a StVO eine Geldstrafe von 150 € kostenpflichtig verhängt und eine Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt.
 
Über die dagegen erhobene, Aufhebung und Einstellung, hilfsweise die Minderung der Strafe beantragende Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:
 
Der Berufungswerber bestreitet nicht das Unfallgeschehen als solches. Auf den Punkt gebracht wendet er ein, an der Auslösung des Unfalls mit den beteiligten Mopeds unmittelbar hinter seinem Auto weder direkt beteiligt noch schuld am Unfall gewesen zu sein. Mit diesem Vorbringen gewinnt er nichts für sich, wusste er doch vom Unfallgeschehen (er gibt selbst an, die Mopeds und deren Sturz im Rückspiegel wahrgenommen und zuvor gebremst zu haben), er hielt an, stieg aus, sprach mit den verunfallten Mopedfahrern, hörte einen davon über Schmerzen im Knie klagen, wusste daher auch vom Personenschaden, nahm bestimmte Beschädigungen der Mopeds in Augenschein und sah nach, ob sein Auto am Heck beschädigt ist (alle diese Angaben machte der Berufungswerber im Zuge seiner Vernehmung am
29.5.2002 am GP).
Im Hinblick auf alle diese Umstände war der belangten Behörde sowohl in der Annahme des ursächlichen Zusammenhanges als auch der Auslösung der Verständigungspflicht nicht entgegen zu treten. Darauf, ob das Verhalten des Berufungswerbers im Zusammenhang mit dem Unfall rechtswidrig oder schuldhaft war, kommt es für die Tatbildlichkeit der ihm angelasteten Übertretung nicht an.
War aber vor diesem Hintergrund das Faktum der Nichtverständigung der nächsten Gendarmerie-Dienststelle gänzlich unbestritten und auch die im Grunde des § 5 Abs.1 VStG zu vermuten gewesene Fahrlässigkeitsschuld des Berufungswerbers nicht in Zweifel zu ziehen, so erfolgte vorliegend die Deliktsannahme zu Recht. Die Schuldberufung war daher abzuweisen.
Der im Schuldspruch vorgeworfene Tattag war vom Tribunal richtig zu stellen (in der vorliegend ersten Verfolgungshandlung, das ist die Strafverfügung vom 18.11.2002, wurde der Tattag richtig mit "25.05.2002" angelastet).
 
Da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die belangte Behörde bei der Straffestsetzung ermessensmissbräuchlich vorgegangen wäre - einen derartigen Vorwurf erhebt die Berufung auch gar nicht - war zu 2. auch der Strafausspruch zu bestätigen.
Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber zu 2. auch der Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der gesetzlichen Höhe (20 % der verhängten und bestätigten Geldstrafe) aufzuerlegen.
 
Abschließend wird noch bemerkt:
Auffallend ist, dass die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses in Verkennung grundlegender Verfahrensvorschriften (vgl. das dieselbe Strafbehörde betreffende Erk. UVS Oö. 30.6.2003, VwSen-109091/2/Ga/Ni) die Ergebnisse der Vernehmung der beiden Mopedfahrer (Lenker und Mitfahrer) durch den Gendarmerieposten als "Zeugenaussagen" würdigt, obwohl eine Zeugenvernehmung keineswegs stattgefunden hat (und im verfahrensrechtlichen Sinn vor dem Gendarmerieposten auch nicht stattfinden konnte). Auf die Rechtsrichtigkeit des Schuldspruchs hat dieser Begründungsmangel im Berufungsfall allerdings nicht durchgeschlagen.

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 € zu entrichten.
 

 

Mag. Gallnbrunner

 
 

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