Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109066/5/Kl/Pe

Linz, 01.07.2003

 

 

 VwSen-109066/5/Kl/Pe Linz, am 1. Juli 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des WK, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 30. April 2003, VerkR96-27602-2002, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der StVO 1960 zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 30.4.2003, VerkR96-27602-2002, wurde über den Bw eine Geldstrafe von 29 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 StVO 1960 verhängt, weil er am 5.5.2002, um 15.01 Uhr, den Pkw mit dem Kennzeichen auf der Frankenburger-Landesstraße 509 in Fahrtrichtung Ried i.I. gelenkt hat, wobei er im Gemeindegebiet von Frankenburg a.H. bei km 19,6 die durch Vorschriftszeichen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 16 km/h überschritten hat. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden.

 

2. Dagegen wurde mündlich bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck Berufung am 27.5.2003 eingebracht und diese damit begründet, dass der Berufungswerber nicht so schnell gefahren sei. Er sei mit 50 km/h durch das Ortsgebiet gefahren, die behaupteten fast 70 km/h stimmen nicht. Im Übrigen wäre er ca. 200 m weiter vorne nach links abgebogen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt und darauf hingewiesen, dass die Berufung verspätet eingebracht wurde.

 

4. Aus dem Akt ist ersichtlich, dass das Straferkenntnis zu eigenen Handen durch Hinterlegung am 12.5.2003 zugestellt wurde. Die Berufung wurde am 27.5.2003 mündlich eingebracht. Es wurde dem Berufungswerber Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben. Darin gab er an, dass es ihm nicht bekannt gewesen sei, dass der Hinterlegungstag als Zustelltag und Fristbeginn zähle. Weil die Berufung zurückzuweisen war, war eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG nicht anzuberaumen.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 51 Abs.1 VStG steht im Verwaltungsstrafverfahren den Parteien das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG, welcher gemäß § 24 VStG auch in Verwaltungsstrafverfahren Anwendung findet, ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides.

 

5.2. Aus dem Akt erwiesen steht fest, dass laut Zustellschein das Straferkenntnis durch Hinterlegung am 12.5.2003 zugestellt wurde. Ab diesem Zeitpunkt läuft die 14-tägige Berufungsfrist und endet daher am 26.5.2003. Die Berufung wurde am 27.5.2003 eingebracht und ist daher verspätet. Sie war daher gemäß § 66 Abs.4 AVG als verspätet zurückzuweisen.

Bei der Berufungsfrist handelt es sich um eine gesetzlich festgesetzte Frist, welche gemäß § 33 Abs.4 AVG nicht geändert und daher nicht verlängert werden kann.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
 

Dr. Klempt
 
 

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