Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-109075/2/SR/An

Linz, 23.06.2003

 VwSen-109075/2/SR/An Linz, am 23. Juni 2003

DVR.0690392
 

E R K E N N T N I S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung des C M, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. E H und Dr. R L, L, L, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 18. März 2003, Zl. VerkR96-16861-2001, wegen Übertretungen nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (im Folgenden: StVO) zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung gegen die Spruchpunkte 1, 2 und 4 wird stattgegeben, das Straferkenntnis diesbezüglich aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

  2. Die Berufung gegen Spruchpunkt 3 wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

  3. Der Berufungswerber hat zu Spruchteil I keinen Kostenbeitrag zu leisten. Zu Spruchteil II hat er einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 20% der Geldstrafe, d.s. 17,42 Euro entrichten.

Rechtsgrundlagen:

Zu I und II.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 - AVG iVm § 24, § 19, § 44a, § 45, § 51c und § 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2000- VStG.

zu III.: §§ 64, 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit oben bezeichnetem Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land wurde der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben am 4.9.2001, im Gemeindegebiet von S und A auf der A 1, in Fahrtrichtung S, als Lenker des Kraftfahrzeuges, mit dem KZ:,

1. um 15.11 Uhr, bei Strkm. 159,0, beim Fahren hinter dem nächsten, vor Ihnen fahrenden Fahrzeug, keinen solchen Abstand eingehalten, dass Ihnen jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst worden wäre, weil Sie den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten haben (Abstand zum vorderen Fahrzeug max. 15 m);

2. um 15.12 Uhr, bei Strkm. 160,0, den bevorstehenden Wechsel vom 2. auf den 3. Fahrstreifen nicht so rechtzeitig angezeigt, dass sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen konnten;

3. um 15.12 Uhr, bei Strkm. 161,0, auf einer Autobahn um 28 km/h schneller als 130 km/h gefahren;

4. um 15.13 Uhr, bei Strkm. 163,6, das Fahrzeug nicht so weit rechts gelenkt haben, wie dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich war, da Sie den 3. Fahrstreifen benutzten, obwohl der 2. Fahrstreifen frei befahrbar war.

Verwaltungsübertretungen nach §

1. § 18 Abs. 1 und § 99 Abs. 3 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl.Nr. 159/1960 idF

BGBl. I Nr. 128/2002

2. § 11 Abs. 2, erster Satz und § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 idgF

3. § 20 Abs. 2 und § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 idgF

4. § 7 Abs. 1, erster Satz und § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 idgF

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

1. 72,67 Euro

2. 36,34 Euro

3. 87,21 Euro

4. 36,34 Euro

Sum: 232,56 Euro

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

1. 24 Stunden

2. 24 Stunden

3. 48 Stunden

4. 24 Stunden

gemäß

1-4:

§ 99/3/lit.a. StVO 1960 idgF

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

23,26 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 255,82 Euro."

2. Gegen dieses dem Vertreter des Bw am 21. März 2003 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende bei der Behörde erster Instanz rechtzeitig eingebrachte Berufung.

2.1. Die Behörde erster Instanz hat im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei den Rechtfertigungsangaben des Bw um reine Schutzbehauptungen handeln würde. Sie sehe keinen Anlass, an den glaubwürdigen und unbedenklichen Angaben der fachlich geschulten und unter Wahrheitspflicht stehenden Zeugen zu zweifeln. Auch wenn die Videoaufzeichnung witterungsbedingt von schlechter Qualität sei, sei das Ablesen und Erkennen des Kennzeichens eindeutig möglich gewesen. Die Geschwindigkeitsübertretung sei durch ein geeichtes Messgerät festgestellt worden und den Beamten sei eine ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten.

Bei der Strafbemessung sei auf § 19 VStG Bedacht genommen worden. Die Behörde erster Instanz wertete die bisherige Unbescholtenheit strafmildernd. Straferschwerend sei kein Umstand gewesen.

2.2. Dagegen bringt der Vertreter des Bw vor, dass sich die Behörde erster Instanz phrasenhafter Formulierung bedient habe und sich die "zeugenschaftliche Einvernahme" der beiden Gendarmeriebeamten darin erschöpfe, dass diese die schriftliche Anzeige "vollinhaltlich aufrecht erhalte".

Betreffend Spruchpunkt 1 würden die Beweisergebnisse nicht ausreichen. Neben einer unmöglichen Abstandschätzung auf Grund der schlechten Sichtverhältnisse habe die Behörde erster Instanz auch nicht bedacht, dass es auch durch das Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer zwangsläufig zu einem zu geringen Nachfolgeabstand kommen hätte können. Der Tatvorwurf (Spruchpunkt 2) treffe nicht zu, da der Bw nachweislich vom 3. auf den 2. Fahrstreifen gewechselt habe. Betreffend Spruchpunkt 3 würde die ordnungsgemäße Geschwindigkeitsmessung in Zweifel gezogen und es hätte diesbezüglich einer zeugenschaftlichen Befragung des messenden Beamten bedurft. Der Tatvorwurf zu Spruchpunkt 4 sei nicht zutreffend, da die Beamten einerseits von einem starken Verkehrsaufkommen berichtet und gleichzeitig von einem "völlig freien 2. Fahrstreifen der Autobahn" gesprochen hätten. Abschließend bekämpft der Rechtsvertreter die Höhe der verhängten Geldstrafe und beantragt auf Grund der Unbescholtenheit die Verhängung der Mindeststrafe.

3.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat dem Oö. Verwaltungssenat die Berufung vom 31. März 2003 samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt am 10. Juni 2003 vorgelegt.

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt Einsicht gehalten und die als Beweismittel beigelegte Videoaufzeichnung analysiert.

3.2. Auf Grund der Aktenlage steht folgender relevanter Sachverhalt fest:

Der Tatvorwurf in Spruchpunkt 1 lässt sich durch die Videoaufzeichnung nicht verifizieren. Aus den Zeugenaussagen der Gendarmeriebeamten kann ebenfalls nicht auf den in der Anzeige angeführten Abstand geschlossen werden. Überdies lässt sich weder aus der Videoaufzeichnung noch aus den Zeugenaussagen ein Bild der vorherrschenden Verkehrsverhältnisse samt dem Verhalten der anderen Verkehrsteilnehmer zeichnen.

Entgegen den Spruchausführungen (Spruchpunkt 2) hat der Bw vom dritten auf den zweiten Fahrstreifen gewechselt.

Entsprechend den Ausführungen zu Spruchpunkt 3 hat die Fahrgeschwindigkeit des vom Bw gelenkten Pkw am Tatort zur Tatzeit vorwerfbare 158 km/h betragen. Die Fahrgeschwindigkeit wurde mit einem geeichten Provida-Messgerät festgestellt. Bei der Messung wurden die Verwendungsbestimmungen eingehalten.

Unter "Darstellung der Tat" wird in der Anzeige vom 4. September 2001 unter "Tatortbeschreibung" zu Spruchpunkt 4 ausgeführt, dass starkes Verkehrsaufkommen vorgeherrscht hat. In der Folge hält der Meldungsleger im Unterpunkt "Tatbeschreibung" fest, dass der zweite Fahrstreifen frei gewesen sei.

3.3. Dem vorgelegten Beweismaterial (Videoaufzeichnung der gegenständlichen Fahrt) lässt sich einwandfrei entnehmen, dass es sich bei der festgestellten und vorgeworfenen Geschwindigkeitsübertretung um den vom Bw gelenkten Pkw gehandelt hat. Bei der Nachfahrt in gleichbleibenden Abstand über eine Wegstrecke von 141 m wurde eine Durchschnittsgeschwindigkeit von 168 km/h errechnet. Weder aus der Aktenlage, dem Beweismaterial noch dem Vorbringen des Rechtsvertreters hat sich ein Hinweis ergeben, dass das Messgerät entgegen den Verwendungsbestimmungen verwendet worden ist. In der Berufungsschrift bringt der Rechtsvertreter lediglich vor, dass die beiden Gendarmeriebeamten die Verwendungsbestimmungen vorlegen hätten sollen und exakt zum Messvorgang zu befragen gewesen wären. Damit hat er aber keinen Verstoß gegen die Verwendungsbestimmungen dargelegt und auch keine fehlerhafte Messung behauptet. Auch wenn den Zeugenausführungen nichts Wesentliches zu der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung entnommen werden kann, reicht das vorgelegte Beweismittel - Videoband - zur Feststellung der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zweifelsfrei aus.

Dagegen lassen die Verkehrs- und Witterungsverhältnisse (Sprühfontänen) nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit erkennen, dass der Abstand zu dem vor dem Pkw des Bw fahrenden Fahrzeuges auf ein Fahrverhalten des Bw zurückzuführen oder kurzfristig durch ein Fahrmanöver eines anderen Verkehrteilnehmers zustande gekommen ist. Einerseits mangelt es einer entsprechenden Beobachtungsstrecke (auch aus dem Beweismittel, das in diesem Bereich eine schlechte Qualität aufweist, kann nichts gewonnen werden) und andererseits wurde dem Bw die Übertretung punktuell in einer Abbremsphase vorgeworfen.

Nach der Aktenlage ist unstrittig, dass der Bw den ihm vorgeworfenen Fahrstreifenwechsel nicht begangen hat.

Auch wenn die Anzeige zu Spruchpunkt 4 widersprüchlich und ein Fehlverhalten des Bw daraus nicht begründbar ist, lässt sich der Tatvorwurf auch nicht nach Einsichtnahme in das Beweismittel "Videoaufzeichnung" aufrecht erhalten. Über weite Abschnitte der Nachfahrtstrecke herrschte starker Verkehr. Lediglich im Bereich der Tatörtlichkeit sind Fahrzeuge mit geringerer Geschwindigkeit und größerem Abstand erkennbar.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Zu Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides:

4.1.1. Gemäß § 18 Abs. 1 StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges stets einen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich angehalten wird.

Der Gesetzgeber hat im § 18 StVO das "Hintereinanderfahren" geregelt. Hintereinanderfahren heißt, mit gleicher Geschwindigkeit fahren. Wer beispielsweise schnell hinter einem Fahrzeug nachfährt, um es zu überholen, fährt nicht hintereinander.

Wie in den Feststellungen und der Beweiswürdigung dargelegt, kann weder aus der Sicht des Meldungslegers auf den tatsächlichen Abstand zwischen dem Fahrzeug des Bw und dem vorausfahrenden Fahrzeug geschlossen werden noch lässt sich aus dem vorgelegten Beweismittel die Verkehrssituation auf Grund der vorherrschenden Witterungsverhältnisse nachvollziehen. Es obliegt aber jedenfalls der Behörde, das tatbestandsmäßige Verhalten des Bw darzulegen. Wie dargestellt, kann ein derartiges Verhalten des Bw nicht mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit festgestellt werden. Selbst bei Annahme eines tatbestandsmäßigen Verhaltens des Bw kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein anderer Verkehrsteilnehmer durch sein Fahrverhalten den zu geringen Abstand zu verantworten hat. Dem Bw wäre in diesem Fall kein schuldhaftes Verhalten vorwerfbar.

4.1.2. Da dem Bw die zur Last gelegte Tat nicht bewiesen werden kann, war das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen.

4.2. Zu Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides:

4.2.1. Gemäß § 31 Abs. 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs.2 und 3) vorgenommen worden ist.

Gemäß Abs. 2 leg.cit. beträgt die Verjährungsfrist 6 Monate. Die Frist ist vom Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat.

Das strafbare Verhalten wurde am 4. September 2001 gesetzt. Entgegen der Tatbeschreibung wurde dem Bw nicht das vom Meldungsleger wahrgenommene Verhalten angelastet. Die Behörde erster Instanz hat somit innerhalb der Verjährungsfrist keine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt.

4.2.2. Da der Bw die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat, war das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG einzustellen.

4.3. Zu Spruchpunkt 4 des angefochtenen Bescheides:

4.3.1. Bei der Auslegung des Rechtsfahrgebotes ist die Fahrgeschwindigkeit und das herrschende Verkehrsumfeld an sich in Beziehung zu setzen, wobei unter der gesetzlich normierten Bedachtnahme auf die "Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs" auch die eigene Fahrdynamik miteinbezogen zu sein hat. Dies bedeutet für den konkreten Fall, dass bei einer sehr hohen Fahrgeschwindigkeit auf Autobahnen - vorausgesetzt, dass ein Überholen des eigenen Fahrzeuges durch ein noch schnelleres Fahrzeug nicht ansteht - naturgemäß größere Distanzen am linken (zweiten oder dritten) Fahrstreifen zurückzulegen sind. Somit ist erst für den Fall, wo sich visuell kein erforderlich werdender Überholvorgang mehr absehen lässt, dem Rechtsfahrgebot zu entsprechen. Geht man hier davon aus, dass der Bw mit gemessenen 168 km/h (laut Anlastung vorwerfbare 158 km/h) unterwegs war, bedingt alleine schon dies, dass bei aufgelockertem Verkehr sich laufend Überholvorgänge ankündigten, was durchaus ein Verbleiben auf dem linken Fahrstreifen sachlich rechtfertigt oder bedingt. Nach Auswertung der Videoaufzeichnung kann unter diesem Gesichtspunkt ein Verstoß nach § 7 Abs. 1 StVO nicht erblickt werden bzw. jedenfalls nicht als erwiesen gelten.
 

Es darf auch bei diesen Witterungsverhältnissen nicht übersehen werden, dass mit einem permanenten Fahrstreifenwechsel und den damit bei hoher Geschwindigkeit auftretenden physikalischen Kräften in Form der Querbeschleunigung letztlich auch die Fahrsicherheit in technischer Hinsicht und durch zusätzliche Konzentrationsbeanspruchung des Lenkers auch eine zusätzliche Fehlerkomponente zur Folge hätte. Eine solche rein auf dem Selbstzweck reduzierte Absicht ist dem Gesetz nicht zu unterstellen. Diesbezüglich ist auf den Geist der Judikatur betreffend des Anzeigens der Fahrtrichtungsänderung hinzuweisen (so auch Terlitza, Richtiges Fahrverhalten, ZVR 1981, 227; siehe auch UVS Oö., VwSen-106904/Br/Bk und VwSen108351/Br/Rd).

4.3.2. Da der Bw die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat, war das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG einzustellen.

4.4. Zu Spruchteil 3 des angefochtenen Bescheides:

4.4.1.Sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren (§ 20 Abs. 2 StVO).


Gemäß § 99 Abs. 3 lit.a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen,
a) wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.
 

Auf Grund der Feststellungen und der Beweiswürdigung steht fest, dass der Bw die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 28 km/h überschritten hat.

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht aus (VwGH 24.5.1989, 89/02/0017, 24.2.1993, 92/03/0011, siehe auch Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Seite 759).

Der Bw hat die angelastete Verwaltungsübertretung zwar in Abrede gestellt, aber weder durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen noch durch Beibringung von Beweismittel glaubhaft gemacht, dass ihn an der Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft. Auf Grund der Höhe der gefahrenen Geschwindigkeit kann nicht mehr von fahrlässigem Verhalten ausgegangen werden. Der Bw hat schuldhaft und zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt.

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 - 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

Hinsichtlich der verhängten Strafe ist der Bw darauf hinzuweisen, dass deren höhenmäßige Festsetzung eine Ermessensentscheidung der Strafbehörde darstellt, die sie unter Bedachtnahme auf die objektiven und subjektiven Strafbemessungskriterien des § 19 VStG vorzunehmen hat. Das festgesetzte Strafausmaß der Behörde erster Instanz erweist sich grundsätzlich als nachvollziehbar. Trotzdem bei der Strafbemessung auch die absolute verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zu berücksichtigen war, hätte die Behörde erster Instanz mehr Augenmerk auf die besonderen Umstände - regennasse Fahrbahn, schlechte Sichtverhältnisse, starkes Verkehrsaufkommen und Fahrgeschwindigkeit - legen müssen. Bei Heranziehung dieser Umstände wäre auch die Verhängung einer höheren Geldstrafe angemessen gewesen. Schon aus diesen Gründen war es dem Oö. Verwaltungssenat verwehrt, die verhängte Geldstrafe zu reduzieren.

Die festgesetzte Geldstrafe ist jedenfalls tat- und schuldangemessen. Aus Gründen der Generalprävention bedarf es der verhängten Strafe um Übertretungen in vergleichbaren Fällen hintanzuhalten. Von einem nur geringfügigen Verschulden war nicht auszugehen, da durch das Verhalten des Bw genau jener Unrechts- und Schuldgehalt der Tat erfüllt wurde, welcher in der Verwaltungsvorschrift unter Strafdrohung gestellt wurde. Es war daher nicht von der Strafe abzusehen und auch nicht mit Ermahnung vorzugehen.

5. Die Kosten waren spruchgemäß vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Stierschneider


 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum