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VwSen-109080/2/Kon/Rd/Ni

Linz, 31.07.2003

 

 

 VwSen-109080/2/Kon/Rd/Ni Linz, am 31. Juli 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des R R, vertreten durch die Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 14. Mai 2003, VerkR96-1333-2001-Br, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 116,20 Euro, als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren zu leisten.
 


Rechtsgrundlage:

zu I. und II.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, §§ 19, 51c, 64 Abs.1 und 2 VStG idF Verwaltungsreformgesetz 2001.

 
 

Entscheidungsgründe:

Zu I:

Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Berufungswerber R R (im Folgenden: Bw) der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1b StVO 1960 für schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 581 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen, verhängt.

 

Ferner wurde der Bw gemäß § 64 VStG verpflichtet 58,10 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

 

Dem Schuldspruch liegt nachstehender Tatvorwurf zu Grunde:

 

"Sie haben am 11.4.2001 um 20.15 Uhr auf der B 124 bei Strkm 18,700 im Ortschaftsbereich von R, Gemeinde B Z, den Kombi in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit einem Blutalkoholgehalt von 1,07 Promille gelenkt."

 

Hiezu führt die belangte Behörde begründend im Wesentlichen aus, dass sich beim Bw aufgrund einer von einem besonders geschulten und von der Behörde ermächtigten Organ der Straßenaufsicht durchgeführten Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mit dem Alkomaten ein Atemluftalkoholgehalt von 0,57 mg/l ergeben habe. Aufgrund der Angabe eines behaupteten Nachtrunks (ein 1/2 l Normalbier und ein kleiner Whisky (43% Alkoholgehalt) in der Zeit von 20.45 Uhr bis 21.45 Uhr) in der Beilage zur Anzeige vom 13.4.2001 wurde von der medizinischen Amtssachverständigen der Bezirkshauptmannschaft Freistadt ein Blutalkoholgehalt von 1,07 Promille zum Lenkzeitpunkt errechnet.

 

Das Beweisergebnis wurde dem Bw zur Kenntnis gebracht, welcher in der Folge die Trinkmenge insofern korrigierte, als er nunmehr angab, er habe nach Beendigung seiner Tätigkeit ab etwa 18.00 Uhr drei 1/2 l Normalbier getrunken, den letzten 1/2 l kurz vor Antritt der Heimfahrt, dies sei gegen 19.55 Uhr bis 20.00 Uhr gewesen. Als Schlussfolgerung sei daher die 0,0 Promillegrenze zum Lenkzeitpunkt um 20.15 Uhr - wäre sein Trinkverhalten in der Anzeige von ihm richtig angegeben worden - nur geringfügig vom Bw überschritten worden.

 

Die belangte Behörde vermochte den geänderten Trinkangaben in der Rechtfertigung vom 5.7.2001 keinen Glauben zu schenken und wertete diese als bloße Schutzbehauptung.

 

Hinsichtlich der Strafbemessung führte die belangte Behörde aus, dass Alkoholbeeinträchtigungen immer wieder Auslöser für schwere Verkehrsunfälle seien. Weiters wurden die Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abgewogen. Aufgrund des Umstandes, dass beim Bw von Unbescholtenheit auszugehen gewesen sei, wurde die Mindeststrafe verhängt. Mangels konkreter Angaben bezüglich seines Einkommens wurde von geschätzten 1.090 Euro monatlich ausgegangen und dieser Umstand ebenfalls bei der Strafbemessung entsprechend gewertet.

 

Gegen dieses Straferkenntnis wurde vom Bw rechtzeitig Berufung eingebracht und darin ausgeführt, dass dieses seinem gesamten Inhalte nach angefochten werde.

Bemängelt wurde, dass die in der Stellungnahme vom 5.7.2002 nunmehr angegebene Trinkverantwortung seitens der belangten Behörde lapidar als Schutzbehauptung gewertet wurde, mit der Begründung, dass diese Angaben einen Monat nach der Unfallaufnahme getätigt worden seien. Bei Nachrechnung hätte die belangte Behörde jedoch erkennen müssen, dass die ursprüngliche Angabe des Bw, nämlich lediglich drei 1/2 l Leichtbier über den ganzen Tag verteilt, getrunken zu haben, nicht in Einklang mit dem Ergebnis des Blutalkoholgehaltes zu bringen gewesen wäre. Er habe den letzten 1/2 l Normalbier erst kurz vor Antritt der Heimfahrt gegen 20.00 Uhr getrunken und hätte sohin seitens der belangten Behörde ein erheblicherer Betrag in Abzug gebracht werden müssen. Sohin läge keine Schutzbehauptung vor. Hätte nämlich die belangte Behörde diesen Umstand gewertet, wäre zum Unfallzeitpunkt der Blutalkoholgehalt unter 0,5 Promille gelegen gewesen. Der Bw beantrage daher das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Nach Einsicht in den Verfahrensakt der belangten Behörde hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

 

Laut Messprotokoll vom 11.4.2001 um 22.04 Uhr steht als erwiesen fest, dass sich der Bw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat, zumal im Messprotokoll Messwerte von 0,57 mg/l um 22.05 Uhr und von 0,59 mg/l um 22.06 Uhr - beide Messungen wurden am Messprotokollstreifen als verwertbar ausgewiesen -, aufscheinen, wobei der niedrigere Messwert herangezogen wurde.

 

In der Beilage zur Anzeige vom 13.4.2001 wurde vom Bw in der Rubrik "Angaben über Alkoholgenuss" am 11.4.2001 gegen 10.00 Uhr, 15.00 Uhr und 18.00 Uhr jeweils ein 1/2 l Leichtbier und in der Rubrik "Angaben über Nachtrunk" ein Nachtrunk am 11.4.2001 in der Zeit von 20.45 Uhr bis 21.45 Uhr, und zwar ein 1/2 l Normalbier und ein kleiner Whisky (43 % Alkoholgehalt) gegenüber den Gendarmeriebeamten zu Protokoll gegeben.

 

Aufgrund des Umstandes, dass ein Nachtrunk vom Bw behauptet wurde, wurde dieser von der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Freistadt entsprechend berechnet und vom Messwert 0,57 mg/l zum Abzug gebracht, sodass beim Bw zum Tatzeitpunkt von einem Blutalkoholgehalt von 1,07 Promille auszugehen war.

 

In der Stellungnahme des Rechtsvertreters des Bw vom 5.7.2001 wurde nunmehr behauptet, dass sich die Trinkverantwortung des Bw hinsichtlich der Menge der konsumierten Getränke bzw als auch hinsichtlich des Trinkendes geändert habe bzw vom Bw anlässlich der Amtshandlung darüber Angaben getätigt wurden, welche nicht der Wahrheit entsprochen haben.

 

Dies ist als unglaubwürdig zu erachten, da nach der allgemeinen Lebenserfahrung Angaben, die in einem nahen zeitlichen Verhältnis zu einem Vorgang gemacht werden, der Wahrheit wesentlich näher kommen, als später getätigte (VwGH 16.11.1988, 88/02/0145 ua).

 

Auch wenn man der vom Bw geänderten Trinkverantwortung folgend, die geänderte Alkoholmenge und das spätere Trinkende (ursprünglich 18.00 Uhr nunmehr 20.00 Uhr) zur Beurteilung heranzöge, könnte dieser Umstand dem Bw auch nicht zum Erfolg verhelfen. Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes tritt nämlich die schädliche Wirkung des Alkohols auf die Fahrtüchtigkeit unabhängig vom Grad der Alkoholresorption sofort, also bereits in der Anflutungsphase ein (vgl. VwGH vom 20.3.1991, 91/02/0001, vom 12.4.1996, 94/02/0183 ua). Dass sich der Bw in der Anflutungsphase befunden hat, ist aus seinen eigenen Angaben in der Stellungnahme vom 5.7.2001 zu entnehmen. Sohin muss das Verhalten des Bw, nämlich kurz vor Antritt der Heimfahrt noch Alkohol konsumiert zu haben, als besonders verwerflich angesehen werden, wie ja der Verkehrsunfall mit Wildschaden gezeigt hat.

 

Letztendlich ohne Relevanz für den Ausgang des Verwaltungsverfahrens war jener Umstand zu werten, dass sich, wie bereits oben erwähnt, die Trinkverantwortung des Bw geändert hat, da im Akt ein Messstreifen einliegt, der dezidiert die Alkoholbeeinträchtigung des Bw belegt und somit nachträglich konstruierte Trinkmengen und Trinkzeiten sohin nicht mehr zu berücksichtigen waren. Der vom Bw angegebene Nachtrunk wurde in Abzug gebracht und die belangte Behörde ist von dem verminderten Wert ausgegangen.

 

Die Berufung war daher hinsichtlich der Schuld abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

 

Zur Strafbemessung ist zu bemerken:

 

Gemäß § 99 Abs.1b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung die mit einer Geldstrafe von 581 Euro bis 3.633 Euro im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von einer bis sechs Wochen zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.

 

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Übertretungen des § 5 StVO 1960, also die sogenannten "Alkoholdelikte", gehören zu den gravierendsten Verstößen gegen die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften. Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, dass es durch alkoholbeeinträchtigte Fahrzeuglenker immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen kommt. Solche Lenker stellen daher häufig nicht nur eine abstrakte, sondern eine konkrete Gefährdung der Verkehrssicherheit dar.

 

Beim Bw wurde ein Blutalkoholgehalt von 1,07 Promille zum Tatzeitpunkt errechnet. Ein solcher Wert bedingt zweifellos eine beträchtliche Alkoholisierung. Von jeder Person, insbesondere aber vom Inhaber einer Lenkberechtigung, muss erwartet werden, dass sie in der Lage ist, konsumierte alkoholische Getränke hinsichtlich ihres Alkoholgehaltes zu bewerten. In der Ausbildung im Rahmen einer Fahrschule werden die Bewerber um eine Lenkberechtigung entsprechend informiert, welchen Blutalkoholgehalt in etwa welche Menge bestimmter alkoholischer Getränke bewirkt und welche Menge in einer bestimmten Zeiteinheit wieder abgebaut wird. Es kann daher nicht angenommen werden, dass dem Berufungswerber dies nicht bekannt war.

 

Über den Bw wurde von der belangten Behörde die Mindeststrafe in der Höhe von 581 Euro verhängt.

 

Sohin kann auch bei der Strafbemessung in diesem Punkt keinerlei Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit erblickt werden.

 

Ein Anwendungsfall des § 20 VStG lag von vornherein nicht vor. Dem Bw kommt zwar der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nach der Aktenlage zugute, andererseits war es als erschwerend zu werten, dass bei der gegenständlichen Fahrt ein Verkehrsunfall mit Wildschaden begangen wurde. Im Übrigen wird auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hiezu, insbesondere das Erkenntnis vom 20.1.1993, 92/02/0280, verwiesen.

 

Zu II:

Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Konrath

 
 

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