Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-109082/12/SR/Ri

Linz, 20.10.2003

 

 

 VwSen-109082/12/SR/Ri Linz, am 20. Oktober 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 
 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung des Dkfm. Dr. J M, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. K P, Astraße, S gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck, Zl. VerkR96-10875-2002 vom 17. April 2003 wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung (im Folgenden: StVO) nach der am 14. Oktober 2003 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

 

 

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.
  2. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 20% der Geldstrafe, d.s. 33,40 Euro zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 - AVG iVm § 24, § 19, § 51c und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002- VStG.

zu II.: § 64 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit oben bezeichnetem Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben am 14.2.2002 um 6.54 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen S auf der A W, in Fahrtrichtung W gelenkt und haben Sie im Gemeindegebiet von St. Lorenz bei km, in der do. Baustelle, die durch deutlich sichtbar aufgestellte Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 43 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 52 lit.a Ziffer 10a StVO 1960

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

 

167,00 Euro

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

84 Stunden

gemäß §

 

99 Abs.3 lit.a StVO 1960

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

16,70 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 14,53 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Geldbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 183,70 Euro."

 

 

2. Gegen dieses dem Vertreter des Bw am 14. Mai 2003 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende bei der Behörde erster Instanz rechtzeitig eingebrachte Berufung.

 

2.1. Im angeführten Straferkenntnis führt die Behörde erster Instanz in der Begründung im Wesentlichen aus, dass die Geschwindigkeitsmessung mittels eines geeichten Radarmessgerätes festgestellt worden sei. Die Funktionsfähigkeit des Radarmessgerätes sei zweifelsfrei gegeben gewesen und der Standort sei im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen erfolgt. Auf Grund des erwiesenen Sachverhaltes sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

 

Die persönlichen Verhältnisse seien geschätzt worden. Bei der Strafbemessung sei auf § 19 VStG Bedacht genommen worden. Erschwerend sei eine einschlägige Verwaltungsvorstrafe und das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung gewertet worden. Strafmilderungsgründe seien nicht vorgelegen.

 

2.2. Dagegen bringt der Vertreter des Bw in der Berufung vor, dass die bescheiderlassende Behörde sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht irren würde. Es könne überhaupt keine Rede sein, dass die Funktion des Radarmessgerätes zweifelsfrei gegeben gewesen sei und ein Einvernehmen mit dem Bundesamt für Vermessungswesen bestanden habe. Mangelhaft sei auch, dass der Meldungsleger nicht als Zeuge einvernommen worden sei. Selbst unter der Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich um eine fixe Station gehandelt habe, wäre der meldungslegende Beamte zum Beweis dafür einzuvernehmen gewesen, ob diese Station ausreichend gewartet, richtig adjustiert und eingestellt gewesen sei. Weiters hätte die Behörde den Beamten befragen müssen, in welchem Ausmaß diesbezügliche Messfehler schon vorher eingetreten seien, welche es belegt erscheinen lassen würden, dass auch vorliegend offensichtliche Fehlmessungen auf einen Messfehler des Gerätes zurückzuführen seien. In diesem Sinne seien auch die Ausführungen gemäß der Stellungnahme vom 24.10.2002 völlig unzureichend wiedergegeben worden. Es würde ausdrücklich die Einvernahme der meldungslegenden Beamten beantragt. Zur Schätzung der persönlichen Verhältnisse, des Einkommens und der Erschwerungsgründe tätigt der Bw keine Aussagen. Erschließbar wird die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und ausdrücklich die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung und den bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Einsicht in den Vorlageakt genommen. Schon auf Grund der Berufungsausführungen war der Unabhängige Verwaltungssenat gehalten, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

 

Zur mündlichen Berufungsverhandlung am 14. Oktober 2003 wurden die Parteien des Verfahrens, der Zeuge BezInsp B und der verkehrstechnische Amtssachverständige Ing. H R geladen. Die Parteien des Verfahrens sind trotz ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Ladung unentschuldigt nicht erschienen.

3.2. Aufgrund der mündlichen Verhandlung steht folgender relevanter Sachverhalt fest:

 

Die Geschwindigkeitsüberschreitung wurde mit dem Messgerät MUVR 6FA Nr. 1975 festgestellt. Nach Abzug der Verkehrsfehlergrenze ist von einer gefahrenen Geschwindigkeit von 103 km/h auszugehen. Der Zulassungsbesitzer hatte das Fahrzeug zur Tatzeit dem Bw überlassen. Dass eine andere Person das Fahrzeug zur Tatzeit gelenkt hat, wurde vom Bw nicht behauptet. Der Bw hat entsprechend der Spruchausführungen den gegenständlichen Pkw am Tatort gelenkt. Im Messbereich, Baustelle auf der A, Straßenkilometer betrug die erlaubte Höchstgeschwindigkeit 60 km/h.

 

Nach der Baustelleneinrichtung wurde die gegenständliche Radarkabine unverrückbar auf einem Betonsockel am Messort errichtet und im Abschluss an diese Arbeiten von Ing. B S vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen begutachtet. Da der Radarstandort entsprach und sich keine messtechnisch bedeutsame reflektierende Fläche im Messbereich befand wurde die Radarkabine dadurch in Betrieb genommen, dass das gegenständliche Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät in die fix vorgegebene Befestigungsvorrichtung eingebaut wurde. Während der bestehenden Baustelle - der Baustellenbereich ist mittlerweile wieder beseitigt - kam es zu keiner willkürlichen Beschädigung der Radarkabine. Der Standort der Radarkabine wurde weder durch nachfolgende Baumaßnahmen noch durch Beschädigungen als Folge von Verkehrsunfällen verändert. Die Wartung der Radarkabine und des Messgerätes erfolgte bedingt durch den Austausch der Filme beinahe täglich. Dabei wurde das Sichtfenster der Radarkabine gereinigt, das Messgerät bei der automatischen Selbstkontrolle nach dem Filmwechsel beobachtet und die ersten Messvorgänge kontrolliert. Der gesamte Vorgang nahm nach Aussagen des Zeugen BezInsp B ca. 30 Minuten in Anspruch. Während des Baustellenbetriebes kamen weder Hinweise auf Fehlmessungen hervor noch wurden solche festgestellt.

 

3.3. Unstrittig ist, dass der Bw den gegenständlichen Pkw zur Tatzeit innegehabt hat. Der Zulassungsbesitzer hat nachvollziehbar auf den Mietvertrag hingewiesen. Der Bw behauptete zu keinem Zeitpunkt, dass eine andere Person den Pkw zum Tatzeitpunkt gelenkt hat. Die Auswertungen der Aufzeichnungen (Messergebnis und Lichtbilder) haben eindeutig ergeben, dass mit dem angeführten Pkw die festgestellte Geschwindigkeit gefahren worden ist. In der mündlichen Verhandlung hat der Amtssachverständige seine Berechungen vorgelegt. Diese führten auf Grund der Lichtbilderauswertung - unabhängig vom Messergebnis des Verkehrsge-schwindigkeitsmessgerätes - zu der Geschwindigkeitsübertretung in der vorgeworfenen Höhe. Dem Sachverständigen ist entgegen der Ansicht des Bw - dieser vermeinte, dass "reflektierende Ereignisse in Form der Leitschiene und deren reflektorische Wirkung auf die Radarstrahlen" das Messergebnis verfälscht haben - deshalb zu folgen, da die vorhandenen reflektierenden Flächen bei der Begutachtung durch den Beamten des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen schon im Baustellenbereich angebracht waren, notwendige Teile einer Abschrankung und Sicherung der Baustelle darstellten und Kleinflächen waren, die bei weitem nicht die Größe erreichten, um einen Einfluss auf das Messergebnis haben zu können. Im Übrigen stimmte das Ergebnis der Lichtbilderauswertung mit dem Messergebnis überein. Auch die scheinbar mangelhafte Ausleuchtung des Messbereiches nahm keinen Einfluss auf die vorgenommene Geschwindigkeitsmessung. Der Messvorgang fand unmittelbar vor der Aufnahme der beiden Lichtbilder und der damit verbundenen Ausleuchtung des Tat- und Messortes statt und für die Geschwindigkeitsmessung bedarf es keiner Lichtquelle.

 

Die Verantwortung des Bw ist als Schutzbehauptung zu werten. Einerseits ist sie allgemein gehalten und andererseits kann ihr kein konkreter Entlastungsbeweis entnommen werden.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. § 52 lit.a Z10a StVO (auszugsweise)
Verbots- oder Beschränkungszeichen

"Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)." Dieses Zeichen zeigt an, daß das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

 

 

§ 99 Abs. 3 lit a StVO

Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, a) wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

 

4.2. Die gemessene Geschwindigkeit steht auf Grund der Messung und der Auswertung der Lichtbilder fest. Der Bw hat die Fahrt nicht bestritten. Den vom Vertreter des Bw in seinen Stellungnahmen und in der Berufungsschrift vorgebrachten Argumenten ist der Oö. Verwaltungssenat nachgegangen und hat in der mündlichen Verhandlung, die vom Bw erschließbar beantragt wurde und der er erwiesen unentschuldigt ferngeblieben ist, festgestellt, dass eine verwertbare Geschwindigkeitsmessung vorgenommen worden ist.

 

4.3. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht aus (VwGH 24.5.1989, 89/02/0017, 24.2.1993, 92/03/0011, siehe auch Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Seite 759).

 

Das Vorbringen des Bw ist allgemein gehalten und reduziert sich auf ein bloßes Infragestellen der Messung, des Messortes und möglicherweise vorliegender Messfehler. Der Bw konnte nicht glaubhaft darlegen, dass ihn an der Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft. Es ist zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen. Rechtfertigungsgründe sind nicht hervorgekommen.

 

4.4. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 - 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

Hinsichtlich der verhängten Strafe ist der Bw darauf hinzuweisen, dass deren höhenmäßige Festsetzung eine Ermessensentscheidung der Strafbehörde darstellt, die sie unter Bedachtnahme auf die objektiven und subjektiven Strafbemessungskriterien des § 19 VStG vorzunehmen hat. Das festgesetzte Strafausmaß der Behörde erster Instanz erweist sich als nachvollziehbar.

 

Geschwindigkeitsübertretungen, vor allem in Baustellenbereichen, stellen immer wieder die Ursache schwerer Verkehrsunfälle dar, weshalb im Hinblick auch auf eine Geschwindigkeitsüberschreitung in diesem Ausmaß sowohl Gründe der Spezialprävention als auch der Generalprävention für eine hohe Geldstrafe sprechen.

 

Was die Strafhöhe anbelangt, ist der Oö. Verwaltungssenat der Ansicht, dass die festgesetzte Geldstrafe durchaus tat- und schuldangemessen ist. Aus Gründen der Generalprävention bedarf es der verhängten Strafe um Übertretungen in vergleichbaren Fällen hintan zu halten.

 

Von einem nur geringfügigen Verschulden war nicht auszugehen, da durch das Verhalten des Bw genau jener Unrechts- und Schuldgehalt der Tat erfüllt wurde, welcher in der Verwaltungsvorschrift unter Strafdrohung gestellt wurde. Es war daher nicht von der Strafe abzusehen und auch nicht mit Ermahnung vorzugehen.

 

5. Der Kostenausspruch war spruchgemäß zu treffen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Stierschneider

 

 

 
 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum