Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109083/5/WEI/Eg/Da

Linz, 28.07.2004

 

 

 VwSen-109083/5/WEI/Eg/Da Linz, am 28. Juli 2004

DVR.0690392
 

 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des F P, A, E, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 13. Mai 2003, Zl. S 7911/St/02, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem § 52 lit. a Z. 11a StVO 1960 (BGBl Nr. 159/1960 i.d.F. BGBl. I Nr. 71/2003) zu Recht erkannt:

 

 

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die verletzte Rechtsnorm "§ 52 lit. a Z. 11 a StVO 1960" zu lauten hat.

 

II. Der Berufungswerber hat im Berufungsverfahren einen weiteren Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 11,60 Euro zu leisten.

 

 
Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 19, 24 und 51 VStG 1991 iVm § 66 Abs. 4 AVG 1991;
zu II.: § 64 Abs 1 und 2 VStG 1991.
 
 
 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

 

"Sie haben am 02.08.2002 um 11.25 Uhr in 4400 Steyr, Klosterstraße Nr. 53, Fahrtrichtung stadteinwärts als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem polizeilichen Kennzeichen (Zul.Bes.Fa. A) die durch Vorschriftszeichen "Zonenbeschränkung 30 km/h" kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h überschritten, weil die Fahrgeschwindigkeit 53 km/h betrug, wobei die Überschreitung mit einem Messgerät festgestellt wurde."

 

Dadurch erachtete die belangte Behörde § 52 Z. 11a StVO 1960 als verletzte Rechtsvorschrift und verhängte wegen dieser Verwaltungsübertretung nach dem Strafrahmen des § 99 Abs. 3 StVO 1960 eine Geldstrafe von 58,00 Euro, falls diese uneinbringlich sei, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw nach dem aktenkundigen Zustellnachweis am 16. Mai 2003 durch Hinterlegung zugestellt wurde, richtet sich die vorliegende, am 28. Mai 2003 - und damit rechtzeitig - mittels E-Mail eingebrachte Berufung.

 

In der Sache bringt der Bw vor, dass er die Gültigkeit der Zonenbeschränkung anzweifle, da in der Ankündigung der Verordnung des Bürgermeisters der Stadt Steyr die Begutachtung eines Verkehrssachverständigen der 30 km/h Zone fehle. Auch seien in dieser Zone die dafür und vom Sachverständigen anzuordnenden baulichen Maßnahmen nicht ersichtlich bzw. gehe aus dem Bescheid nicht hervor, dass solche nicht notwendig seien. Die 30 km/h seien daher nicht dem Gesetz entsprechend verordnet und somit ungültig. Weiters sei gemäß Bescheid vom 22.11.2002 und 13.5.2003 die Messung nicht mit einem amtlich geeichten Prüfgerät durchgeführt worden und auch nicht bekannt gegeben worden, ob es sich um ein mobiles Messgerät bzw. ob die Messung (Messbereich) in Fahrtrichtung oder entgegen der Fahrtrichtung vorgenommen worden sei. Der Bw betrachte daher die Zonenverordnung und auch die Messung als nicht rechtsgültig, weshalb er die Einstellung des Verfahrens beantragt. Weiters führt der Bw an, dass, wie die belangte Behörde in ihrem Bescheid vom 13.5.2003 angeführt habe, sei die Prüfung der Rechtsgültigkeit der gegenständlichen Verordnung nicht möglich. Aus diesem Grund könne und dürfe keine Strafe verhängt werden, da eine Rechtsgrundlage fehle bzw. die Rechtsfrage und auch die Verhängung einer Strafe gemäß § 52 a Ziff. 11a StVO 1960 nur bei rechtsgültig angebrachten Verkehrszeichen gemäß StVO zur Anwendung gelangen könne.

 

2. Aus der Aktenlage ergibt sich der folgende wesentliche S a c h v e r h a l t :

 

2.1. Der Bw lenkte am 2. August 2002 um 11. 25 Uhr in 4400 Steyr, Klosterstraße Nr. 53, Richtung stadteinwärts den PKW mit dem pol. Kennzeichen und überschritt dabei die durch Vorschriftszeichen "Zonenbeschränkung 30 km/h" zulässige Höchstgeschwindigkeit um 23 km/h, weil die Fahrgeschwindigkeit, wie mit dem mobilen Radarmessgerät, festgestellt wurde, 53 km/h betrug. Die Messung wurde mit dem gültig geeichten Lasermessgerät, Gerätetype: MUVR 6 F2 1534 (mob), Identifikationsnummer des Eichscheines: 1643, durchgeführt. Aus dem vorliegenden Radarfoto ergibt sich die Übereinstimmung der Daten mit der Anzeige und kann auch das Kennzeichen des gemessenen Pkw zweifelsfrei ersehen werden.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat nach Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt zur Zahl S 7911/ST/02 der Bundespolizeidirektion Steyr festgestellt, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt nach der Aktenlage geklärt erscheint und nur Rechtsfragen zu beantworten sind.

 

 

4. In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Nach § 99 Abs.3 StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen,

 

a) wer als Lenker eines Fahrzeuges ... gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung verstößt...

 

§ 52 lit. a Z. 11a StVO regelt das Verkehrszeichen "Zonenbeschränkung" und normiert, dass ein solches Zeichen den Beginn einer Zone anzeigt, innerhalb der die durch das eingefügte Zeichen zum Ausdruck gebrachte Verkehrsbeschränkung gilt, wobei in einem Zeichen auch zwei Beschränkungen dargestellt werden können.

 

4.2. In der auf der Klosterstraße in 4400 Steyr im gegenständlichen Bereich geltenden Zonenbeschränkung ist eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h verordnet. Die Fahrgeschwindigkeit des Berufungswerbers wurde mit einem mobilen Radar-Geschwindigkeitsmessgerät festgestellt. Aus dem Ermittlungsverfahren ergibt sich weiters, dass dieses Gerät zum Tatzeitpunkt entgegen der Fahrtrichtung des Bw in der Klosterstraße ordnungsgemäß aufgestellt und zu diesem Zeitpunkt auch gültig geeicht war. Die Nacheichfrist wurde vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ursprünglich mit 31. Dezember 2002 festgesetzt (vgl Eichschein vom 9.02.1999). Die Nacheichung erfolgte bereits am 20. Juni 2002, wobei das Ende der weiteren Nacheichfrist mit Ablauf des 31. Dezember 2005 bestimmt worden ist (vgl Eichschein vom 18.07.2002). Außerdem wurde das Messprotokoll vom 2. August 2002 vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass an diesem Tag in der Klosterstraße in Steyr durch den Meldungsleger Radarmessungen durchgeführt wurden.

 

Dem Bw ist es mit seinen allgemein gehaltenen Behauptungen nicht gelungen, Zweifel an der Richtigkeit der Messung mit dem gegenständlichen Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät, das zum Zeitpunkt der Übertretung ordnungsgemäß verwendet wurde und auch gültig geeicht war, zu wecken. Es ergibt sich aus der Aktenlage kein Hinweis, dass etwa die Grundeinstellung des Gerätes falsch eingegeben oder eine sonstige Verwendung entgegen den Verwendungsbestimmungen des Herstellers erfolgt wäre. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat daher von einer ordnungsgemäß erfolgten Radarmessung auszugehen.

 

4.3. Von der Erstbehörde wurde die Verordnung des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 22. Mai 1997, Zl. VerkR-115/1997, betreffend die Erlassung einer Geschwindigkeitsbeschränkung (Zonenbeschränkung 30 km/h) für die Klosterstraße in Steyr eingeholt. Aus dieser Verordnung geht hervor, dass (unter anderem) für den Bereich der Klosterstraße eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h (Zonenbeschränkung gemäß § 52 lit.a Z.11a und Z. 11b StVO 1960) erlassen worden war.

 

Der Bw behauptet, dass diese Verordnung nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspreche und daher ungültig sei, weil in der Ankündigung der Verordnung des Bürgermeister der Stadt Steyr die Begutachtung eines Verkehrssachverständigen der 30 km/h Zone fehle. Tatsache ist, dass die Verordnung rechtsgültig auf der Grundlage des § 94d StVO erlassen wurde und mit dem Zeitpunkt der Anbringung der Verkehrszeichen (28. Juli 1997, 10.00 Uhr) in Kraft getreten ist. Entgegen der Ansicht des Bw wäre die Verordnung selbst dann wirksam, wenn bei der Erlassung Verfahrensmängel unterlaufen wären. Diese können entgegen der pauschalen Behauptung des Bw nicht unterstellt werden. Wie schon aus dem vorliegenden Radarfoto einwandfrei ersichtlich ist, führt die Klosterstraße durch ein dicht besiedeltes Wohngebiet entlang von Reihenhäusern. Schon aus diesem Grund erscheint die verordnete Zonenbeschränkung von 30 km/h durchaus gerechtfertigt. Das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenats hat daher keine Bedenken, dass die Verordnung gesetzwidrig sein könnte.

 

4.4. Der Bw bemängelt schließlich noch, dass weder aus der Strafverfügung noch aus dem Straferkenntnis hervorgehe, ob es sich um ein mobiles Messgerät handle und ob die Messung in Fahrtrichtung oder entgegen der Fahrtrichtung durchgeführt wurde. Dazu ist festzuhalten, dass gemäß § 44 a Z 1 VStG die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorzuwerfen ist, dass der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und dass der Spruch des Straferkenntnisses geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, 1521).

Diesen Anforderungen entspricht das angefochtene Straferkenntnis. Durch Angabe des Datums, der genauen Uhrzeit und des Ortes der Geschwindigkeitsübertretung ist der Tatvorwurf hinreichend konkretisiert. Es war dem Bw nach dieser Anlastung zweifellos möglich, sich entsprechend zu verteidigen. Aus der Anzeige des Meldungslegers samt dem im Akt befindlichen Radarfoto geht auch die Messrichtung hervor. Der Bw hätte diese Umstände im Zuge einer jederzeit möglichen Akteneinsicht selbst einsehen können.

 

5. Aus den dargelegten Gründen war die Berufung als unbegründet abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Berichtigung der Übertretungsnorm zu bestätigen.

 

Bei diesem Ergebnis war im Berufungsverfahren gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG ein weiterer Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe vorzuschreiben.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Dr. W e i ß

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