Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109088/5/Li/Ta

Linz, 11.07.2003

 

 

 VwSen-109088/5/Li/Ta Linz, am 11. Juli 2003

DVR.0690392
 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Linkesch über die Berufung des Herrn S.M., vertreten durch RAe, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 5. Mai 2003, VerkR96-8539-2002, wegen Übertretung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) zu Recht erkannt:

 
Die Berufung wird als unzulässig - weil unbegründet - zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs. 4, 13 Abs. 3 und 63 Abs. 3 AVG i.V.m. §§ 24 und 51 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried vom 5. Mai 2003, VerkR96-8539-2002, wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 350 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 115 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 StVO verhängt, weil er am 17.11.2002, um 14.53 Uhr, in Utzenaich auf der A8 bei Km 56,754 in Fahrtrichtung Suben als Lenker des PKW, Kz., die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 61 km/h überschritten habe.

2. Gegen diesen am 15. Mai 2003 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende am 19. Mai 2003 - und damit rechtzeitig - mittels Telefax eingebrachte Berufung.

In diesem von seinem Rechtsvertreter eingebrachten Telefax führt der Bw folgendes an: "Gegen das Straferkenntnis wird 'Berufung' beziehungsweise das sonst zulässige Rechtsmittel / Rechtsbehelf eingelegt."

Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Die Entscheidung hat durch ein Einzelmitglied zu erfolgen.

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, konnte gemäß § 51e Abs. 2 Z. 1 VStG die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfallen.

 

3.1. Mit Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 24. Juni 2003 (übernommen am 2. Juli 2003) wurde der Bw auf das Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages hingewiesen und gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgefordert, binnen einer Woche ab Zustellung des Mängelbehebungsauftrages die fehlende Berufungs-begründung nachzureichen. Dem Bw wurde ausdrücklich zur Kenntnis gebracht, dass im Falle des Unterbleibens der Mängelbehebung die Eingabe zurückgewiesen werden wird.

Der Vertreter des Bw ist dem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen, es wurde lediglich mittels Telefax vom 3. Juli 2003 um eine stillschweigende Fristverlängerung bis 25. Juli 2003 gebeten, dies mit der Begründung, dass die Rechtsanwälte dieser Kanzlei bis 15. Juli 2003 urlaubsabwesend seien.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat dazu erwogen:

 

4.1. Gemäß § 63 Abs.3 AVG (iVm § 24 VStG) hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.

 

Die Rechtsmittelbelehrung des zugrundeliegenden Straferkenntnisses weist ausdrücklich auf das Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages hin.

 

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum wesentlichen Inhalt - den Mindestanforderungen - einer Berufung liegt ein begründeter Berufungsantrag dann vor, wenn die Eingabe erkennen lässt, welchen Erfolg der Einschreiter anstrebt und womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt, ohne dass es auf die Erfolgsaussichten ankäme. Dabei handelt es sich um ein gesetzliches Mindesterfordernis, dessen Mangel zur Zurückweisung führt (vgl u.a. VwGH 29.6.1998, 98/10/0130; VwGH 30.6.1997, 97/10/0028; VwGH 27.6.1997, 96/05/0295; VwGH 28.2.1997, 96/02/0456; VwGH 10.11.1995, 95/17/0048; VwGH 21.3.1995, 94/09/0356; VwGH 20.4.1995, Zlen. 95/09/0081 und 0082).

Ihre Berufung hat jedoch selbst diese Mindestanforderung eines begründeten Berufungsantrages nicht enthalten. Für den Unabhängigen Verwaltungssenat war weder der Standpunkt noch der angestrebte Erfolg des Einschreiters erkennbar.

 

4.2. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde jedoch nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

 

Das AVG kennt keine Verpflichtung, über den Antrag zur Verlängerung der nach § 13 Abs.3 AVG gesetzten Frist in förmlicher Weise abzusprechen.

Dennoch wird begründend ausgeführt, dass die festgesetzte Frist von einer Woche als ausreichend zu betrachten ist. Dem Bw wurde der Tatvorwurf bei der Anzeigeerstattung erstmalig zur Kenntnis gebracht und die Behörde erster Instanz hat ihn mit Schreiben vom 5. Dezember 2002 zur Rechtfertigung aufgefordert. In der Folge hat der Bw mit Telefax vom 17. Dezember 2002 seinen derzeitigen Vertreter mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen beauftragt. Dem vorliegenden Akt der Erstbehörde ist zu entnehmen, dass der Vertreter bereits grundlegende Kenntnis vom Verfahren gegen den Bw hatte, da dieser um Akteneinsicht ersuchte und ihm in weiterer Folge auch der Eichschein vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen übermittelt wurde. Die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme wurde vom Bw nicht wahrgenommen.

In Kenntnis dieses Verfahrensstandes konnten Sie - noch dazu anwaltlich vertreten - vom Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages nicht überrascht sein. Geht man davon aus, dass grundsätzlich innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Berufungsfrist von zwei Wochen im Falle der Berufungserhebung ein begründeter Berufungsantrag einzubringen ist, so ist bei Zusammenschau im gegenständlichen Verfahren die gewährte Wochenfrist zur Mängelbehebung als ausreichend zu betrachten.

 

Vergleichsweise hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass die Frist nur für die Vorlage bereits vorhandener "Unterlagen" angemessen sein muss und nicht für deren Beschaffung (VwGH 5.11.1985, 85/05/0091; 12.5.1986, 86/19/0065; 6.7.1989, 87/06/0054; 26.9.1991, 91/06/0134; 12.11.1996, 96/04/0198, ua.).

 

Selbst eine nur teilweise Erfüllung des Verbesserungsauftrages würde einer gänzlichen Unterlassung der Behebung von Mängeln gleichzusetzen sein (VwGH 9.9.1987, 87/01/0144; 21.9.1993, 91/04/0196).

 

Zum Ersuchen des Rechtsvertreters um Fristerstreckung für die Mängelbehebung ist weiters anzuführen, dass ein Rechtsanwalt auch während der Urlaubszeit für eine Vertretung Sorge zu tragen hat. Eine Verlängerung der Frist für die Mängelbehebung konnte daher nicht eingeräumt werden.

 

Da dem nachweislich zugestellten Verbesserungsauftrag weder innerhalb der bestimmten Frist noch bis zur Entscheidung entsprochen wurde, war die Eingabe zurückzuweisen.

 

5. Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG war dem Antragsteller kein Kostenbeitrag vorzuschreiben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Dr. Linkesch

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