Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109093/5/Kon/Rd/Ni

Linz, 11.08.2003

 

 

 VwSen-109093/5/Kon/Rd/Ni Linz, am 11. August 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Konrath über die Berufung der Frau E R, vertreten durch Herrn A R, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 28. Februar 2003, VerkR96-29700-2002, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Bescheid vom 28. Februar 2003, VerkR96-29700-2002, den Einspruch der Frau E R, gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 31. Oktober 2002, GZ wie oben, gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.3 VStG).

 

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz gelten hinterlegte Sendungen mit jenem Tag als zugestellt, ab dem sie zur Abholung bereitgehalten werden. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte.

 

Laut im Akt erliegenden Postrückschein wurde die Strafverfügung am 17. Dezember 2002 beim Postamt G hinterlegt. Damit begann die gemäß § 49 Abs.1 VStG mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist zu laufen und endete sohin am 31. Dezember 2002. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde der Einspruch jedoch erst am 8. Jänner 2003 per Telefax eingebracht.

 

Die Bw wurde mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 16. Juli 2003 eingeladen, zur verspäteten Einbringung des Einspruchs gegen die oa Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck Stellung zu nehmen.

Im Schriftsatz vom 21. Juli 2003 brachte der Vertreter der Bw lediglich vor, dass der Einspruchstermin aufgrund der Weihnachtstage von ihm übersehen worden sei und die Verspätung dadurch zustande kam. Die Bw konnte sohin keine Beweismittel vorlegen, die belegen würden, dass sie zum Hinterlegungszeitpunkt ortsabwesend war (nur eine Ortsabwesenheit - ausgenommen eine solche tagsüber zum Zwecke der Berufsausübung - hätte bezüglich Zustellung bzw Rechtzeitigkeit des Einspruches rechtlich relevant sein können).

 

Aufgrund dessen war die Berufung gegen den Bescheid der belangten Behörde abzuweisen.

 

Für die Bw ist erläuternd noch anzuführen, dass der Oö. Verwaltungssenat ausschließlich über den Bescheid vom 28. Februar 2003 abzusprechen hatte und sohin auf den Teil des Vorbringens, der sich auf die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung selbst bezog, nicht eingegangen werden konnte.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Konrath

 
 

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