Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240444/2/Gf/An

Linz, 23.10.2002

VwSen-240444/2/Gf/An Linz, am 23. Oktober 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des J M, B, P, vertreten durch RA Dr. P F, R, T, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Ried vom 5. September 2002, Zl. SanRB96-2-1-2001, wegen Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Ried vom 5. September 2002, Zl. SanRB96-2-1--2001, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erhebung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen ihm am 13. September 2002 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am nächsten Tag - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Bescheid führt die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, dass der Rechtsmittelwerber am Tag der Zustellung der Strafverfügung nicht ortsabwesend gewesen und diese daher bereits mit deren Hinterlegung wirksam geworden sei; sonstige berücksichtigungswürdige Gründe zur Rechtfertigung der Fristversäumnis seien nicht hervorgekommen.

2.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Aussage des einvernommenen Zustellorganes schon deshalb unglaubwürdig sei, weil sich dieses lediglich an einen einzigen Zustellvorgang erinnern könne, tatsächlich an diesem Tag aber allseits unbestritten zwei Zustellungen - nämlich die verfahrensgegenständliche Strafverfügung der belangten Behörde sowie eine weitere Strafverfügung des Bezirkshauptmannes von Gmunden - vorgenommen worden seien. Außerdem habe der Rechtsmittelwerber in seinem Briefkasten keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden; diese müsse von einem Dritten oder durch einen Windstoß entfernt worden sein. Schließlich habe der Bezirkshauptmann von Gmunden im Parallelverfahren dem Wiedereinsetzungsantrag bereits anstandslos stattgegeben.

Daher wird beantragt, dem Wiedereinsetzungsbegehren stattzugeben.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der BH Ried zu Zl. SanRB96-2-1-2001; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien einen dementsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 4 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG ist u.a. dann gegen die Versäumung einer Frist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Diese Konstellation der Wiedereinsetzung setzt sohin - anders als jene gegen die Versäumung einer mündlichen Verhandlung - einen ordnungsgemäß zugestellten und in der Folge rechtskräftig gewordenen Bescheid voraus.

Nach § 17 Abs. 3 ZustG gelten hinterlegte Sendungen mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt.

4.2. Im gegenständlichen Fall bestreitet auch der Rechtsmittelwerber nicht, dass er am Tag der Zustellung - d.i. der 1. März 2001 - nicht ortsabwesend i.S.d. § 17 Abs. 3 ZustG war.

Er bringt jedoch vor, dass er tatsächlich keine Kenntnis von der nach § 17 Abs. 2 ZustG vorgesehenen Hinterlegungsanzeige erlangt habe, weil diese von einem Dritten oder durch einen Windstoß entfernt worden sein müsse.

Selbst wenn dieser Einwand zutrifft, ist dadurch die Gültigkeit der Zustellung nicht gehindert. Denn deren Wirksamkeit hängt nach der ständigen Rechtsprechung nicht von der tatsächlichen Kenntnisnahme durch den Empfänger ab (vgl. § 17 Abs. 4 ZustG sowie z.B. VwGH v. 21.11.2001, 2001/08/0011).

Daher ist mit der belangten Behörde davon auszugehen, dass die Zustellung der verfahrensgegenständlichen Strafverfügung am 1. März 2001 erfolgte und diese - da kein rechtzeitiger Einspruch erhoben wurde - in der Folge in Rechtskraft erwachsen ist.

4.3. Es bleibt daher zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung gemäß § 71 Abs. 1 Z. 1 VStG gegeben sind.

In diesem Zusammenhang bringt der Beschwerdeführer selbst ausdrücklich vor, dass sein "Briefkasten tatsächlich in offener Form ausgeführt ist. ..... Es wäre sehr wohl möglich, dass ..... bereits ein Windstoß ausgereicht hätte, diese davon zu tragen bzw. wäre es ebenso möglich, dass auf der unmittelbar neben der Haustüre vorbeiführenden Straße Passanten die Hinterlegungsanzeigen ..... entfernt haben."

Damit macht er aber deutlich, dass ihn offensichtlich kein bloß minderer Grad des Versehens an der Fristversäumnis trifft.

Wer über einen derart ausgestalteten "offenen" Briefkasten verfügt, dass eine darin zurückgelassene Sendung unschwer durch vorbeigehende Personen, ja sogar schon durch bloße Witterungseinflüsse entfernt werden kann, der riskiert nämlich geradezu "systembedingt", dass er nicht von allen Sendungen (vollständig) Kenntnis erlangt.

Angesichts dieser Sachlage kann der Oö. Verwaltungssenat daher nicht finden, dass der Rechtsmittelwerber in ausreichendem Maß jene Vorkehrungen getroffen hat, die üblicherweise von einem durchschnittlichen Normadressaten erwartet werden können, um den Empfang einer an ihn gerichteten behördlichen Sendung zu gewährleisten (noch dazu, wo der Beschwerdeführer - wie er selbst vorbringt - als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer GmbH & CoKG "naturgemäß Adressat von monatlich mehreren Strafverfügungen ist").

Die belangte Behörde ist daher im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Wiedereinsetzungsantrag des Rechtsmittelwerbers nicht den Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG genügt.

4.4. Seine Berufung war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. G r o f

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgewiesen.

VwGH vom 25. Februar 2003, Zl.: 2002/10/0223

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