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des Landes Oberösterreich
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VwSen-109094/2/Kl/Pe

Linz, 30.06.2003

 

 

 VwSen-109094/2/Kl/Pe Linz, am 30. Juni 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des KE, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 26. Mai 2003, VerkR96-8694-2002, wegen einer Zurückweisung des Einspruches zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 49 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 26.5.2003, VerkR96-8694-2002, wurde der Einspruch gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 25.4.2002, VerkR96-8694-2002, als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass nach dem im Akt erliegenden Rückschein die Strafverfügung am 10.5.2002 ordnungsgemäß zu eigenen Handen zugestellt wurde. Die Einspruchsfrist von zwei Wochen endete daher mit Ablauf des 24.5.2002. Der Einspruch, welcher laut Poststempel am 30.5.2002 zur Post gegeben wurde, ist daher verspätet.

 

2. Dagegen wurde nunmehr fristgerecht Berufung eingebracht und darin geltend gemacht, dass der Einspruch nach dem Wissen des Berufungswerbers fristgemäß das Haus verlassen hat. Weil aber der Vorgang über ein Jahr zurückliegt, befinden sich keine schriftlichen Unterlagen mehr in seinem Besitz.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt.

 

Von der Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung konnte abgesehen werden, weil sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet (§ 51e Abs.3 Z4 VStG).

 

4. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

4.2. Wie bereits die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land in ihrem Bescheid darlegte, wurde die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 25.4.2002, VerkR96-8694-2002, persönlich am 10.5.2002 zugestellt. Dies ist mit dem vorliegenden Zustellnachweis belegt. Ab diesem Tag begann die Einspruchsfrist von zwei Wochen zu laufen. Sie endete daher mit Ablauf des 24.5.2002. Spätestens an diesem Tag hätte der Einspruch zur Post gegeben werden müssen.

 

Gemäß § 32 Abs.2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

 

Aus dem Poststempel des Aufgabekuverts ist eindeutig ersichtlich, dass der Einspruch am 30.5.2002 zur Post gegeben wurde. Die Postaufgabe des Einspruches war daher verspätet.

 

Gemäß § 33 Abs.3 AVG werden die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet. Der Postenlauf beginnt mit Postaufgabe beim Postamt, nachgewiesen durch den Poststempel.

 

Weil es sich gemäß § 33 Abs.4 AVG um eine durch Gesetz festgesetzte Frist handelt, kann diese auch nicht geändert werden. Es wurde daher der Einspruch verspätet eingebracht und war daher von der Behörde rechtsrichtig als verspätet eingebracht zurückgewiesen worden. Es war daher der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
 

Dr. Klempt

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