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VwSen-109098/2/Kl/Pe

Linz, 05.08.2003

 

 

 VwSen-109098/2/Kl/Pe Linz, am 5. August 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des HD, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. D, K & G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 2. Juni 2003, VerkR96-422-2003-GG, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem KFG 1967 zu Recht erkannt:

 

 

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe mit der Maßgabe bestätigt, dass

- das Faktum 1 zu lauten hat: "Von 9.9.2002, 17.20 Uhr, bis 10.9.2002, 19.00 Uhr die erlaubte Tageslenkzeit von zehn Stunden um mindestens 13 Stunden überschritten"

- Faktum 2 zu lauten hat: "...tägliche Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden so eingelegt, dass kein Zeitabschnitt mindestens acht zusammenhängende Stunden betragen hat" und

- bei Faktum 3 zu ändern ist: "Tatsächliche Ruhezeit: acht Stunden 40 Minuten".

 

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag von 20 % der verhängten Strafen, ds insgesamt 71 Euro, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 2.6.2003, VerkR96-422-2003/GG, wurden über den Bw Geldstrafen von 1) 239 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden), 2) 58 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 19 Stunden) und 3) 58 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 19 Stunden) wegen Verwaltungsübertretungen nach je § 134 Abs.1 KFG 1967 und 1) Art.6 Abs.1 EG-VO 3820/85, 2) Art.8 Abs.1 EG-VO 3820/85 und 3) Art.8 Abs.1 EG-VO 3820/85 verhängt, weil er am 12.9.2002 um 13.25 Uhr im Gemeindegebiet Sandl, auf der Böhmerwald Bundesstraße B38, nächst Strkm. 94,4, in Fahrtrichtung Freistadt als Fahrer des Fahrzeuges: Sattelzugfahrzeug, samt Sattelanhänger; welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht 3,5 t übersteigt, gelenkt und dabei

  1. am 9.9.2002 von 17.20 Uhr bis 11.9.2002 16.40 Uhr die erlaubte Tageslenkzeit von 10 Stunden um mindestens 11 Stunden überschritten,
  2. am 9.9.2002 auf den 10.9.2002 innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden die tägliche Ruhezeit von mindestens 12 Stunden eingelegt, wobei aber kein Zeitabschnitt mindestens 8 zusammenhängende Stunden betragen hat,
  3. am 10.9.2002 auf den 11.9.2002 innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden die vorgeschriebene Ruhezeit von 9 Stunden nicht eingehalten hat. Tatsächliche Ruhezeit: 7 Stunden.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und in der Berufung das gesamte Straferkenntnis angefochten. Nach den im Akt befindlichen Tachoscheiben sei der Sachverhalt nicht zu rechtfertigen, sondern ergibt sich folgende Situation:

"Zeitraum: 09.09.2002/10.09.2002

Fahrzeit: 17.10 Uhr - 18.00 Uhr

Standzeit: 18.00 Uhr - 21.30 Uhr = 3,5 Std.

Fahrtzeit: 21.30 Uhr - 22.30 Uhr = 1 Std.

Standzeit: 22.30 Uhr - 01.30 Uhr = 3 Std.

Fahrtzeit: 01.30 Uhr - 02.30 Uhr = 1 Std.

Standzeit: 02.30 Uhr - 07.30 Uhr = 5 Std.

Tachoscheibe 10.09.2002/10.09.2002

Fahrtzeit: 07.30 Uhr - 19.00 Uhr

Tachoscheibe 10.09.2002/11.09.2002

Standzeit: 23.30 Uhr - 07.00 Uhr = 7,5 Std.

Fahrtzeit: 07.00 Uhr - 13.30 Uhr

Standzeit: 13.30 Uhr - 15.30 Uhr = 2 Std.

Fahrtzeit: 15.30 Uhr - 16.30 Uhr

Standzeit: 16.30 Uhr - 17.30 Uhr = 1 Std.

Tachoscheibe 11.09.2002

Standzeit: 16.45 Uhr - 03.30 Uhr = 10,45 Std."

Die erhobenen Vorwürfe treffen bei Zusammenrechnung der Standzeiten nicht zu.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt. Weil in keinem Punkt eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und im Übrigen eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde, war eine mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme, insbesondere in die im Akt befindlichen Tachografenscheiben, sowie in die entsprechenden Schriftsätze.

 

Aus den Tachografenscheiben ergibt sich folgender Sachverhalt:

Im Zeitraum vom 9.9.2002, 17.20 Uhr, bis 10.9.2002, 19.00 Uhr, ergeben sich folgende Lenkzeiten: 17.20 Uhr bis 18.00 Uhr; 22.00 Uhr bis 22.30 Uhr; 01.30 Uhr bis 02.30 Uhr; 07.30 Uhr bis 19.00 Uhr, also insgesamt 13 Stunden 40 Minuten und

folgende Ruhezeiten: 18.00 bis 22.00 Uhr; 22.30 Uhr bis 01.30 Uhr, 02.30 Uhr bis 07.30 Uhr, also zwölf Stunden.

Am 11.9.2002 beginnt die Lenkzeit um 03.40 Uhr und endet um 13.15 Uhr.

Die Ruhezeit zwischen 10.9.2002, 19.00 Uhr und 11.9.2002, 03.40 Uhr, beträgt acht Stunden 40 Minuten.

 

In den Akt, insbesondere aber in die Tachografenscheiben wurde dem Bw Einsicht gewährt.

Der eindeutige erwiesene Sachverhalt konnte auch der Berufungsentscheidung zugrundegelegt werden.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 idF BGBl. I Nr.80/2002, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen, wer u.a. den Art. 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABL Nr. 370 vom 31.12.1985, S1, zuwiderhandelt.

 

Gemäß Art.6 Abs.1 der zit. Verordnung darf die nachstehend "Tageslenkzeit" genannte Gesamtlenkzeit zwischen zwei täglichen Ruhezeiten oder einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit neun Stunden nicht überschreiten. Sie darf zweimal pro Woche auf zehn Stunden verlängert werden.

 

Gemäß Art.8 Abs.1 der zit. Verordnung legt der Fahrer innerhalb jedes Zeitraums von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens elf zusammenhängenden Stunden ein, die höchstens dreimal pro Woche auf nicht weniger als neun zusammenhängende Stunden verkürzt werden darf, sofern bis zum Ende der folgenden Woche eine entsprechende Ruhezeit zum Ausgleich gewährt wird.

 

Die Ruhezeit kann an den Tagen, an denen sie nicht nach Unterabs.1 verkürzt wird, innerhalb von 24 Stunden in zwei oder drei Zeitabschnitten genommen werden, von denen einer mindestens acht zusammenhängende Stunden betragen muss. In diesem Fall erhöht sich die Mindestruhezeit auf zwölf Stunden.

 

5.2. Aufgrund des unter Pkt.4 dargelegten und erwiesenen Sachverhaltes steht fest, dass im Zeitraum vom 9.9.2002, 17.20 Uhr bis 10.9.2002, 19.00 Uhr (Zeit zwischen zwei täglichen Ruhezeiten) eine tägliche Lenkzeit von insgesamt 13 Stunden 40 Minuten liegt. Es wurde daher das erlaubte Höchstmaß von zehn Stunden um 13 Stunden 40 Minuten überschritten.

Es hat daher der Bw die zu Faktum 1) vorgeworfene Tat begangen, allerdings musste der Tatzeitraum entsprechend der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmung eingeschränkt werden.

 

Aufgrund des erwiesenen Sachverhaltes ergibt sich aber in dem genannten Zeitraum eine Ruhezeit von zwölf Stunden, allerdings wurde diese in drei Zeitabschnitten von vier Stunden, drei Stunden und fünf Stunden genommen. Es ist daher erwiesen, dass entgegen der Bestimmung des Art.8 Abs.1 Unterabs.2 der zit. Verordnung kein Zeitabschnitt mindestens acht zusammenhängende Stunden betragen hat. Es wurde daher diese Bestimmung verletzt. Es war daher auch das Faktum 2) zu bestätigen.

 

Aufgrund des weiters festgestellten und erwiesenen Sachverhaltes ergibt sich im Zeitraum vom 10.9.2002, 19.00 Uhr (Lenkzeitende) bis 11.9.2002, 03.40 Uhr (Lenkzeitbeginn) eine Ruhezeit von acht Stunden 40 Minuten. Es wurde daher die in Art.8 Abs.1 Unterabs.1 der Verordnung geforderte tägliche Ruhezeit im Zeitraum von 24 Stunden von mindestens elf zusammenhängenden Stunden, höchstens dreimal pro Woche neun zusammenhängenden Stunden, nicht eingehalten. Es war daher auch das Faktum 3) zu bestätigen, wobei die tatsächliche Ruhezeit nach dem erwiesenen Sachverhalt zu berichtigen war.

 

5.3. Hinsichtlich der Strafbemessung hat die belangte Behörde auf sämtliche Strafbemessungsgründe gemäß § 19 Abs.1 und 2 VStG Bedacht genommen. Sie hat ein monatliches Einkommen von 1.000 Euro, sowie kein Vermögen und keine Sorgepflichten angenommen. Diesen Erwägungen hat der Beschuldigte auch in der Berufung nichts entgegengehalten. Die Unbescholtenheit wurde mildernd gewertet und Erschwerungsgründe traten nicht hervor. Es war daher die verhängte Strafe ebenfalls zum jeweiligen Faktum zu bestätigen. Die jeweilige Strafe erwies sich als tat- und schuldangemessen und im Hinblick auf den gesetzlichen Strafrahmen nicht überhöht.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 64 VStG vorzuschreiben, welcher 20 % der jeweils verhängten Strafe beträgt.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
 
 

Dr. Klempt

Beschlagwortung:

Tachoscheiben, Beweis, Lenkzeit, Ruhezeit

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