Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-109103/5/Bm/Be

Linz, 08.09.2003

 

 

 VwSen-109103/5/Bm/Be Linz, am 8. September 2003

DVR.0690392
 

 
 
 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn W, vom 17.6.2003, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 26.5.2003, Zl. VerkR96-4395-2002, wegen einer Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

 

  1. Der Berufung gegen die Strafhöhe wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die verhängte Geldstrafe auf 80 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 36 Stunden herabgesetzt werden.
  2. Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der Erstbehörde wird auf 8 Euro herabgesetzt; für das Berufungsverfahren ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm. §§ 19 ,24 und 51VStG

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

Zu I.

  1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit dem Straferkenntnis vom 26.5.2003, VerkR96-4395-2002, über den Berufungswerber wegen Übertretung des § 52a Z.10a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a. leg.cit. eine Geldstrafe von 101 Euro sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt, weil er am 13.10.2002 um 16.40 Uhr den Kombi mit dem Kennzeichen, auf der B3 Donaustraße im Gemeindegebiet von Saxen, bei Strmk., aus Richtung Grein kommend in Richtung Saxen, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 34 km/h überschritten hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in der Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.
  2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig gegen die Höhe der verhängten Strafe eingereichte Berufung, über die der Oö. Verwaltungssenat, weil eine 2.000 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c 1.Satz VStG).
  3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Zunächst ist festzustellen, dass nur mehr gegen die Berufung hinsichtlich der Strafhöhe zu entscheiden ist. Der Schuldspruch ist nunmehr rechtskräftig und es ist der Berufungsbehörde verwehrt, sich inhaltlich mit der erstbehördlichen Entscheidung auseinander zu setzen.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenheit des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

§ 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede

Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche

Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Auch bei der Strafbemessung obliegt es der Behörde gemäß § 60 AVG iVm. §

24 VStG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der

Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte

Beurteilung der Rechtslage, gelegen in der gesetzmäßigen Bemessung der

Strafe, klar und übersichtlich zusammenzufassen.

 

Bei der Strafbemessung wurden weder mildernde noch erschwerende

Umstände gewertet. Die belangte Behörde ist mangels Angaben des

Berufungswerbers bei der Bewertung der Einkommens-, Vermögens- und

Familienverhältnisse von einem mittleren Einkommen ausgegangen.

Der Berufungswerber ist in der Berufungsschrift dieser Schätzung insofern

entgegengetreten, als er angegeben hat, arbeitslos zu sein.

 

 

Mit seinen Berufungsausführungen vermag der Berufungswerber der hier erfolgten Strafzumessung mit Erfolg entgegenzutreten:

Bei der Bemessung der Geldstrafe sind die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten wichtige Kriterien. Die Berufungsbehörde hat ein für die Strafbemessung relevantes Vorbringen bis zur Erlassung des Bescheides zu berücksichtigen ( VwGH 8.7.1988, 86/18/0127).

 

Unter Berücksichtigung der vom Berufungswerber nunmehr vorgebrachten persönlichen Verhältnisse, die von der Berufungsbehörde jedenfalls bei der Bemessung der Geldstrafe heranzuziehen sind, erachtet es der Unabhängige Verwaltungssenat als vertretbar, sowohl die Geld- als auch die Ersatzfreiheitsstrafe - auch unter dem Gesichtspunkt der Spezialprävention - zu reduzieren.

 

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II.

Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bismaier

 
 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum