Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109104/6/Zo/Pe

Linz, 06.10.2003

VwSen-109104/6/Zo/Pe Linz, am 6. Oktober 2003

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn WH, vom 18.6.2003, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 4.6.2003, VerkR96-7482-2002 Ga, wegen einer Übertretung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
  2. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 sowie 45 Abs.1 Z2 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Der Bezirkshauptmann von Wels-Land hat über den Berufungswerber mit Straferkenntnis vom 4.6.2003, VerkR96-7482-2002 Ga, eine Geldstrafe von 726 Euro verhängt (Ersatzfreiheitsstrafe zehn Tage, Verfahrenskosten 72,60 Euro), weil es der Berufungswerber als gemäß § 9 Abs.2 VStG namhaft gemachter Verantwortlicher der Firma GKG, zu verantworten habe, dass am 2.5.2001 um 16.15 Uhr Herr FM mit dem Sattelkraftfahrzeug, ein bestimmtes Gefahrgut befördert habe, wobei anlässlich der Kontrolle auf dem ÖAMTC Parkplatz der Südautobahn A2 Thörl-Maglern festgestellt wurde, dass die dem Lenker nach RN 10260 lit.c, Anlage B, ADR, vorgeschriebene Ausrüstung zur Durchführung der in den schriftlichen Weisungen angeführten besonderen Maßnahmen nicht vollständig übergeben worden sei, da statt zwei selbststehenden Warnzeichen nur ein Warndreieck mitgeführt wurde.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber vorbringt, dass neben dem Pannendreieck auch vier Stück bordnetzunabhängige selbststehende orangefarbene Warnblinkleuchten mitgeführt wurden. RN 10260 lit.b des ADR schreibt vor, dass jede Beförderungseinheit u.a. mit zwei selbststehenden Warnzeichen (z.B. reflektierende Kegel, Warndreiecke oder orangefarbene Warnblinkleuchten) ausgerüstet sein muss. Im gegenständlichen Fall habe der Absender eine schriftliche Weisung erstellt, in welcher er als erforderliche Ausrüstung u.a. zwei selbststehende Warnzeichen (z.B. reflektierende Kegel oder Warndreiecke) verlangt habe. Das ADR gestatte in der RN 10260 lit.b die Kombination verschiedener selbststehender Warnzeichen und der Absender könne nur bei der persönlichen Schutzausrüstung darüber hinausgehende Ausrüstungsgegenstände vorschreiben. Bei der gegenständlichen Fahrt seien insgesamt fünf selbststehende Warnzeichen mitgeführt worden, die Sicherheits- und Ausrüstungsvorschriften des ADR seien über das Mindestausmaß hinaus erfüllt gewesen.

3. Der Verwaltungsakt wurde dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt, eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gemäß § 51 Abs.1 VStG, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat, weil im angefochtenen Straferkenntnis weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde (§ 51c VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt, Beischaffung des Protokolls über die mündliche Verhandlung in der gegenständlichen Verwaltungssache vor dem unabhängigen Verwaltungssenat Kärnten vom 12.4.2002, in welchem sowohl der Meldungsleger als auch der Lenker der Gefahrgutbeförderungseinheit zur Frage der mitgeführten Ausrüstung als Zeugen einvernommen wurden, sowie Beischaffung des Verwaltungsstrafaktes der Bezirkshauptmannschaft Villach zu Zl. St-5075/01-9 (in diesem Akt wurde das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Lenker der gegenständlichen Beförderungseinheit durchgeführt und letztlich von der Bezirkshauptmannschaft Villach eingestellt). Aus diesem Verwaltungsakt wurde die verfahrensgegenständliche schriftliche Weisung beigeschafft, weil diese mit dem erstinstanzlichen Akt nicht vorgelegt worden war.

Aufgrund dieser Aktenlage steht fest, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist, es entfällt daher gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG die öffentliche mündliche Verhandlung.

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat Folgendes erwogen:

5.1. RN 10260 ADR schreibt vor, dass jede Beförderungseinheit mit gefährlichen Gütern wie folgt ausgerüstet sein muss:

  1. mit mindestens einem Unterlegkeil je Fahrzeug, wobei die Größe des Unterlegkeils der Fahrzeugmasse und dem Raddurchmesser entsprechen muss;
  2. der erforderlichen Ausrüstung zur Durchführung der in den Sicherheitshinweisen nach RN 10385 genannten allgemeinen Maßnahmen, insbesondere:

  1. der erforderlichen Ausrüstung zur Durchführung der in den Sicherheitshinweisen nach RN 10385 genannten zusätzlichen und besonderen Maßnahmen.

Die für den gegenständlichen Gefahrguttransport von der AP GmbH ausgestellte schriftliche Weisung schreibt u.a. vor, dass zwei selbststehende Warnzeichen (z.B. reflektierende Kegel, Warndreiecke) mitzuführen sind.

5.2. In der mündlichen Berufungsverhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat Kärnten führte der Meldungsleger aus, dass der Lenker ein zweites Warndreieck nicht finden konnte und er Warnblinkleuchten nicht vorgewiesen hat. Die Vorschriften würden besagen, dass der Lenker reflektierende selbststehende Kegel oder Warndreiecke mitführen müsse.

Der Fahrzeuglenker gab hingegen an, dass er nur ein selbststehendes Warndreieck mithatte und nicht - wie gefordert - ein zweites selbststehendes Warndreieck vorweisen konnte. Er habe aber sechs selbststehende 40 cm hohe Warnblinkleuchten, welche mit Batterie versorgt sind, mitgeführt und dem Meldungsleger auch gezeigt. Der Meldungsleger habe aber gesagt, dass diese nicht reichen würden und er ein zweites Warndreieck kaufen müsse.

Unter Berücksichtigung dieser Aussagen gelangt das zuständige Mitglied des unabhängigen Verwaltungssenates zu der Überzeugung, dass bei der Kontrolle tatsächlich nur über Warndreiecke gesprochen wurde und der Meldungsleger die Blinkleuchten wegen der Formulierung in der schriftlichen Weisung (z.B. reflektierende Kegel, Warndreiecke) nicht akzeptiert hat. Das Vorbringen des Berufungswerbers, dass tatsächlich Blinkleuchten mitgeführt wurden, kann daher nicht widerlegt werden.

Bereits das ADR verlangt als Ausrüstung für Gefahrguttransporte u.a. zwei selbststehende Warnzeichen, wobei beispielhaft reflektierende Kegel oder Warndreiecke oder orangefarbene Warnblinkleuchten zulässig sind. Die gegenständliche schriftliche Weisung verlangt ebenfalls zwei selbststehende Warnzeichen und führt in Klammer als Beispiel nur Kegel oder Warndreiecke an. In dieser bloß beispielhaften Aufzählung fehlen die in der ADR vorgesehenen Warnblinkleuchten. Der Ausdruck "z.B." in der schriftlichen Weisung kann nur bedeuten, dass mögliche Arten von selbststehenden Warnzeichen - unvollständig - aufgezählt sind und nicht aufgezählte Warnzeichen ebenfalls zulässig sind, wenn sie den selben Warnzweck erfüllen. Dies trifft für Blinkleuchten, die den Anforderungen des ADR entsprechen sicher zu, weshalb das Mitführen von Blinkleuchten anstatt Warndreiecken im gegenständlichen Fall keinen Verstoß gegen die schriftliche Weisung darstellt. Das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten bildet daher keine Verwaltungsübertretung, weshalb das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Z ö b l

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