Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109105/8/Kof/He

Linz, 11.11.2003

 

 

 VwSen-109105/8/Kof/He Linz, am 11. November 2003

DVR.0690392
 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn J K. gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 6.3.2003, VerkR96-8440-2002 wegen Übertretung des § 44 Abs.4 KFG 1967 nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 10.11.2003, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird hinsichtlich der Schuld als unbegründet abgewiesen.

Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern Folge gegeben, als

die Geldstrafe auf 70 Euro und

die Ersatzfreiheitsstrafe auf zwei Tage

herabgesetzt wird.

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ermäßigt sich auf 10 %

der neu bemessenen Geldstrafe.

Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem OÖ. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu zahlen.

 

Der Berufungswerber hat somit zu entrichten:

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt zwei Tage.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG.

§§ 64 und 65 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das Straferkenntnis vom 6.3.2003, VerkR96-8440-2002 wie folgt erlassen:

"Sie haben als bisheriger Zulassungsbesitzer des Kombis, mit dem amtlichen Kennzeichen nach rechtswirksamer Aufhebung der Zulassung (Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau vom 23.7.2002 - Die Aufhebung der Zulassung wurde mit 16.9.2002 rechtswirksam) nicht unverzüglich den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln einer der im § 43 Abs.1 angeführten Behörden abgeliefert.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 44 Abs.4 KFG

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von: 109 Euro

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von: 3 Tagen

 

Gemäß § 134 Abs.1 KFG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes zu zahlen: 10,90 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Arrest wird gleich 14,53 Euro, angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe, Kosten, Barauslagen) beträgt daher:

119,90 Euro"

 

Mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 26.5.2003, VwSen-108983/3 wurde der Antrag des Bw auf Verfahrenshilfe gemäß § 51a Abs.1 VStG nicht bewilligt.

 

Dieses Erkenntnis wurde dem Bw am 6.6.2003 nachweisbar zugestellt (siehe Rückschein), sodass gemäß § 51 Abs.5 VStG die Berufungsfrist mit diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen hat.

 

Die Berufung vom 10.6.2003 (eingelangt bei der BH Braunau am Inn: 11.6.2003) wurde daher rechtzeitig eingebracht.

 

Der Bw bringt in dieser Berufung - ohne nähere Begründung - vor, dass er die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen habe.

Weiters beantragt er eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Der Landeshauptmann von Oberösterreich hat mit - im Instanzenzug ergangenen - Bescheid vom 1.8.2002, VerkR-392.776/29-2002 gemäß § 44 Abs.1 lit.b KFG 1967 die Zulassung des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen (Zulassungsbesitzer ist der Bw) zum Verkehr aufgehoben und den Bw gemäß § 44 Abs.4 KFG 1967 verpflichtet, den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich nach Rechtskraft des Bescheides im Verkehrsamt der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn oder bei der Zulassungsbehörde des Aufenthaltsortes abzuliefern.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit Bescheid vom 24.9.2002, gemäß §§ 7 und 10 Abs.3 VVG die zwangsweise Abnahme des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln betreffend das Fahrzeug verfügt.

Dieser Bescheid wurde dem Bw am 6.10.2002 nachweisbar zugestellt und ist - mangels Anfechtung - in Rechtskraft erwachsen.

 

Der Bw hat bis zum heutigen Tag den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln betreffend das Fahrzeug nicht abgeliefert; siehe die von der Vertreterin der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 10.11.2003 abgegebene Stellungnahme.

 

Gegenteiliges wurde vom Bw im gesamten Stadium des Verfahrens (zur mündlichen Verhandlung ist der Bw trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht erschienen) nicht behauptet.

 

Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 6 Wochen, zu bestrafen, wer den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheiden zuwiderhandelt.

 

Da der Bw den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln bislang nicht abgeliefert und somit den aufgrund des KFG 1967 erlassenen Bescheiden des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 1.8.2002, VerkR-392.776/29-2002 sowie der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 24.9.2002, zuwidergehandelt hat, war die Berufung hinsichtlich des Schuldspruches als unbegründet abzuweisen.

 

Bei den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen hat die belangte Behörde von 1.100 Euro monatlich, kein Vermögen, keine Sorgepflichten angenommen.

Gemäß der Eingabe des Bw vom 2.4.2003 ist jedoch vom Existenzminimum- ca. 820 Euro monatlich, Schulden: 70.000 Euro und Unterhaltspflicht für einen 11jährigen Sohn auszugehen.

 

Beim Bw sind ca. 10 Verkehrsstrafen - allerdings keine einschlägige - vorgemerkt.

Somit liegen weder straferschwerende, noch strafmildernde Gründe vor.

 

Für die Berufungsbehörde ist es daher gerechtfertigt und vertretbar, die Geldstrafe auf 70 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe auf 2 Tage herab- bzw. festzusetzen.

 

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt gemäß § 64 Abs. 2 VStG

10 % der verhängten Strafe.

Für das Berufungsverfahren beim Unabhängigen Verwaltungssenat sind gemäß

§ 65 VStG keine Verfahrenskosten zu entrichten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung nicht zulässig.
 

Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Kofler

 
Beschlagwortung:
§ 44 Abs.4 KFG - Nichtablieferung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln

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