Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240446/2/WEI/Ri

Linz, 20.02.2004

VwSen-240446/2/WEI/Ri Linz, am 20. Februar 2004

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. W W über die Berufung der C J, W,E, vertreten durch Dr. A K, Rechtsanwalt in W, M, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Statutarstadt S vom 10. Oktober 2002, Zl. SanLA-9/01, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem § 74 Abs 4 Z 1 Lebensmittelgesetz 1975 - LMG 1975 (BGBl Nr. 86/1975, zuletzt geändert mit BGBl I Nr. 98/2001) iVm der Lebensmittelhygieneverordnung (BGBl II Nr. 31/1998) zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

II. Die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens entfällt.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991; § 66 Abs 1 VStG 1991.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis hat die belangte Behörde die Berufungswerberin (Bwin) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben es als verantwortliche Beauftragte gem. § 9 Abs. 2 VStG (insbesondere für den Bereich der lebensmittelrechtlichen Verwaltungsvorschriften) der Firma I Gesellschaft mbH., in S, E, verwaltungsstrafrechtlich zu vertreten, dass am 20.2.2001 in der Filiale oa. Firma in 4400 Steyr, E, 'Crasheis' (gefrorene Eisflocken) zur Kühlung von Frischfisch verwendet wurde, bei welchem lt. amtlichem Untersuchungszeugnis der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung vom 27.2.2001 (UZ: 973/2001) bei dessen bestimmungsgemäßer Verwendung die Gefahr der Kontamination von Lebensmitteln (Frischfisch) gegeben war, da in ggst. Crasheis coliforme Keime, Enterokokken sowie Keime vorhanden waren.

Sie haben es somit unterlassen dafür zu sorgen, dass ggst. Lebensmittel (Frischfisch) so gelagert werden, dass diese vor Kontamination - die sie zum Verkehr ungeeignet oder gesundheitsschädlich macht - geschützt sind.

Dies stellt eine Übertretung der Bestimmungen des Lebensmittelgesetzes und der Lebensmittelhygieneverordnung dar."

Dadurch erachtete die belangte Strafbehörde § 74 Abs 4 LMG 1975 iVm § 4 Abs 1 und Abschnitt XI Abs 3 des Anhangs zur Lebensmittelhygieneverordnung, BGBl. II Nr. 31/1998 idgF, als verletzte Rechtsvorschriften und verhängte wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von 80 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurden 8 Euro und an Untersuchungskosten 104,96 Euro vorgeschrieben.

2.1. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw zu Händen seines Rechtsvertreters am 14. Oktober 2002 zugestellt worden ist, richtet sich die rechtsfreundlich vertretene Berufung, die rechtzeitig am 28. Oktober 2002 zur Post gegeben wurde. Die Berufung strebt die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Strafverfahrens und hilfsweise die Anwendung des § 21 VStG an.

In der Sache wird auf die am 20. Februar 2001 gezogene Gegenprobe vom gleichen Crasheis hingewiesen, die dem Institut für Bioanalytik und Hygiene Dr. G. R zur Prüfung vorgelegt worden sei. Mit dem aktenkundigen Prüfbericht vom 26. März 2001, Zl. H530301, wurde festgestellt, dass die Probe den Anforderungen an die bakteriologische Beschaffenheit von Brucheis gemäß dem Gutachten des Ständigen Hygieneausschusses Zl. 31.950/25-IX/B/1a/00 entspricht. Mit diesem Ergebnis habe sich die belangte Behörde überhaupt nicht auseinandergesetzt. Auf Grund der unterschiedlichen Untersuchungsergebnisse der Crasheisprobe sowie der Crasheisgegenprobe sei keinesfalls erwiesen, dass das am 20. Februar 2001 in der I S, E, zur Kühlung von Frischfisch verwendete Crasheis kontaminiert war. Die belangte Behörde hätte eine Kontamination auch nicht feststellen dürfen und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen müssen. Dies vor allem deswegen, weil später gezogene Crasheisproben und Trinkwasseruntersuchungen ebenfalls den Anforderungen der Lebensmittelhygieneverordnung entsprochen hätten. Die Bw hätte immer die ihr zumutbare Sorgfalt angewendet und stichprobenartig bakteriologische Untersuchungen in Auftrag gegeben, um sicherzustellen, dass keine bakteriologische Verunreinigung im Bereich der Zubereitung von Crasheis auftreten könne.

2.2. Die belangte Behörde hat die Berufung mit ihrem Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung mit dem Hinweis vorgelegt, dass keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen aufscheinen. Eine Gegenschrift zum Berufungsvorbringen wurde nicht erstattet.

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten festgestellt, dass das angefochtene Straferkenntnis schon nach der Aktenlage aufzuheben ist.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 31 Abs 3 Satz 1 VStG darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden, wenn seit dem in Abs 2 bezeichneten Zeitpunkt drei Jahre vergangen sind. Nach dem § 31 Abs 2 Satz 2 VStG ist die Verjährungsfrist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Handlung abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

Abgesehen davon, dass die Berufungseinwände gegen das Straferkenntnis begründet zu sein scheinen, ist mittlerweile Strafbarkeitsverjährung eingetreten, zumal seit dem angelasteten Tatzeitpunkt der hygienischen Beanstandung am 20. Februar 2001 bereits mehr als drei Jahre verstrichen sind. Der gegenständlich angelastete Verstoß gegen die Lebensmittelhygieneverordnung war bereits mit diesem Zeitpunkt abgeschlossen. Nach dem § 31 Abs 3 letzter Satz VStG nicht einzurechnende Verfahrenszeiten liegen nicht vor. Spätestens mit Ablauf des 20. Februar 2004 war die Strafbarkeit der angelasteten Übertretungen als verjährt anzusehen.

Im Hinblick auf die eingetretene Strafbarkeitsverjährung bedarf es keiner weiteren Erörterungen in der Sache. Das angefochtene Straferkenntnis war aus Anlass der Berufung aufzuheben und das Strafverfahren jedenfalls gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen, weil mit der Strafbarkeitsverjährung jedenfalls ein Umstand vorliegt, der die Strafbarkeit aufhebt.

5. Bei diesem Ergebnis entfällt auch gemäß § 66 Abs 1 VStG die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. W e i ß

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