Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109110/2/Bm/Be

Linz, 06.08.2003

 

 

 VwSen-109110/2/Bm/Be Linz, am 6. August 2003

DVR.0690392
 

 
 
 

 

Erkenntnis
 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn P, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 15.5.2003, VerkR96-9900-2003, betreffend Zurückweisung eines Einspruches als verspätet, zu Recht erkannt:

 
Der Berufung wird stattgegeben.
Der angefochtene Bescheid wird behoben.
 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm.

§ 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG; § 48 Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz
1991 - VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

  1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Bescheid vom 15.5.2003, VerkR96-9900-2003, den Einspruch des Berufungswerbers gegen die Strafverfügung vom 25.2.2003, VerkR96-9900-2003, als verspätet eingebracht zurückgewiesen.
  2.  

  3. Gegen diesen Bescheid hat Herr P Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde.
  4. Eine mündliche Verhandlung war gemäß § 51e Abs.2 Z.1 VStG nicht anzuberaumen, weil der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

     

  5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Die beeinspruchte Strafverfügung wurde im Sinnes des § 48 Abs.2 VStG zu eigenen Handen zugestellt.

Laut Postrückschein wurde die beeinspruchte Strafverfügung am 26.3 von der Mutter des Berufungswerbers übernommen.

 

Gemäß § 9 Abs.4 der deutschen Postdienstverordnung, d-BGBl. Nr. I, S1520 sind eigenhändig zuzustellende Briefesendungen dem Empfänger oder einem besonders Bevollmächtigten zu übergeben.

 

Das Vorliegen einer Bevollmächtigung ist auf dem Postrückschein zu vermerken.

 

Ein solcher Vermerk ist auf dem Postrückschein nicht ersichtlich.

 

Der Berufungswerber hat angegeben, dass er die Strafverfügung erst 5 Tage nach Übergabe an seine Mutter erhalten habe, somit am 31.3.2003.

 

Diese Angaben sind als durchaus glaubwürdig zu bezeichnen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat geht davon aus, dass die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 25.2.2003, VerkR96-9900-2003, dem Berufungswerber erst am 31.3.2003 tatsächlich zugekommen ist. Der am 14.4.2003 eingebrachte Einspruch wurde daher rechtzeitig erhoben.

 

Es war daher der Berufung stattzugeben, der angefochtene Bescheid aufzuheben und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bismaier

 
 

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