Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109116/30/Re/He

Linz, 14.09.2004

 

 VwSen-109116/30/Re/He Linz, am 14. September 2004

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des Dipl.-Ing. H W, S, zum Zeitpunkt der Einbringung derselben vertreten durch Rechtsanwalt Dr. N N, Gmunden, vom 28. Mai 2003 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 13. Mai 2003, VerkR96-3388-2002, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung (StVO 1960), zu Recht erkannt:

 

 

  1. Anlässlich der Berufung wird das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren zu VerkR96-3388-2002, von der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach erstinstanzlich abgeschlossen mit Straferkenntnis vom 13. Mai 2003, eingestellt.
  2.  

  3. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 
 
Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs. AVG iVm § 24 VStG sowie §§ 45 Abs.1 Z3 iVm 51 Abs.7 VStG.
zu II.: §§ 65 und 66 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 13. Mai 2003, VerkR96-3388-2002-Hof, wurden über den Berufungswerber wegen Übertretungen nach den §§ 16 Abs.2 lit.b, 16 Abs.1 lit.a sowie 9 Abs.1 StVO Geldstrafen in der Höhe von

 

  1. 72 Euro
  2. 72 Euro
  3. 72 Euro
  4. 50 Euro,

 

für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von

 

  1. 36 Stunden
  2. 36 Stunden
  3. 36 Stunden
  4. 25 Stunden

 

verhängt, weil er am 19. November 2002 um 10.25 Uhr auf der B 127 von Schlägl Richtung Berg bei Rohrbach den VW-Bus mit dem behördlichen Kennzeichen
gelenkt hat, wobei er

  1. bei Straßenkilometer 55,125 im Bereich der dort befindlichen unübersichtlichen Kurve einen Pkw und einen Traktor überholte,
  2. weiters bei der unter 1. angeführten Fahrt unmittelbar vor der Kreuzung der
    B 38/B 127 ein mehrspuriges Kraftfahrzeug trotz Gegenverkehr überholt hat,
  3. im Bereich der Kreuzung B 38/B 127 (Gewerbegebiet Rohrbach) ein mehrspuriges Kraftfahrzeug unter Behinderung eines von rechts in die B 38 einbiegenden Fahrzeuges überholt hat und
  4. bei dem unter Ziffer 3 angeführten Überholvorgang eine an der angeführten Straßenstelle vorhandene Sperrfläche befahren hat.

 

Das Straferkenntnis wurde im Wesentlichen mit dem Inhalt einer Privatanzeige eines vom Berufungswerber überholten Pkw-Lenkers sowie dessen zeugenschaftlich eingeholten Aussagen begründet.

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die innerhalb offener Frist vom rechtsfreundlichen Vertreter des Berufungswerbers, Rechtsanwalt Dr. N N, G, R eingebrachte Berufung vom 28. Mai 2003, bei der belangten Behörde eingelangt am 30. Mai 2003. Mit dieser Berufung wird u.a. beantragt, das angefochtene Straferkenntnis vom 13. Mai 2003 ersatzlos zu beheben und das anhängige Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, dies nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung. Weiters wurde die Aktenübersendung an die Bezirkshauptmannschaft Gmunden als Rechtshilfebehörde zur Akteneinsicht durch den rechtlichen Vertreter beantragt.

 

Diese bei der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach am 30. Mai eingelangte Berufung wurde dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt und ist bei diesem am 7. Juli 2003 eingelangt. Der Oö. Verwaltungssenat hatte, da eine 2.000 Euro nicht übersteigende Geldstrafe bzw. eine primäre Freiheitsstrafe nicht verhängt wurde, durch Einzelmitglied zu entscheiden.

 

Der Rechtsvertreter des Berufungswerbers hat im Zuge des anhängigen Berufungsverfahrens mit Eingabe vom 30.6.2004, die Vollmachtsaufkündigung gegenüber der Berufungsbehörde bekannt gegeben.

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.

 

Gemäß § 51 Abs.7 VStG tritt ein Straferkenntnis von Gesetzes wegen außer Kraft und ist das Verfahren einzustellen, wenn in einem Verfahren, in dem nur dem Beschuldigten das Recht der Berufung zusteht, seit dem Einlangen der Berufung gegen ein Straferkenntnis 15 Monate vergangen sind.

 

Da diese Frist im gegenständlichen Falle bereits abgelaufen und somit das bekämpfte Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach ex lege außer Kraft getreten ist, war wie im Spruch zu erkennen.

Erläuternd ist diesem Fristablauf beizufügen, dass die Berufungsvorlage durch die belangte Behörde erst etwa 1 1/2 Monate nach Einlangen der Berufung erfolgte, der Verfahrensakt vom Unabhängigen Verwaltungssenat den Berufungsanträgen entsprechend an die Bezirkshauptmannschaft Gmunden als Rechtshilfebehörde zum Zwecke der Akteneinsicht zu übersenden war, der Verfahrensakt weiters dem Amtsachverständigen zur Vorprüfung und Vorbereitung zur mündlichen Verhandlung zu übermitteln war, vom Unabhängigen Verwaltungssenat ergänzende Ermittlungen durchzuführen waren sowie schließlich auch - insbesondere auch weil beantragt -eine mündliche Verhandlung anzuberaumen war und diese aus begründeten Umständen wie z. B. wegen Spitalsaufenthalt des bereits mit der Sache befassten Amtsachverständigen oder ein weiteres mal wegen Auslandsaufenthalt des einzigen Belastungszeugen, mehrmals abberaumt, verschoben und neu anberaumt werden musste.

 

Aufgrund der dargelegten Sach- und Rechtslage war wie im Spruch zu erkennen.

 

Zu II.

Die Entscheidung über die Kosten ist in den zit. Gesetzesstellen begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
 

Dr. Reichenberger
 

 
Beschlagwortung:
Verjährung

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