Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109122/2/BMa/Sta

Linz, 25.06.2004

 

 

 VwSen-109122/2/BMa/Sta Linz, am 25. Juni 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bergmayr-Mann über die Berufung des G P vertreten durch Dr. J P Rechtsanwalt in, gegen die Punkte 3.) und 4.) des Straferkenntnisses des Bezirkshauptmannes von Braunau vom 26. Juni 2003, Zl. VerkR96-9031-2002-Ms, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 und der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird hinsichtlich Faktum 4 Folge gegeben, das Erkenntnis in diesem Punkt behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
  2. Bezüglich Faktum 3 wird die Berufung abgewiesen und das

    angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass an Stelle

    der verletzten Rechtsvorschrift des § 134 Abs.1a KfG 1967 der § 134

    Abs.1 KfG 1967 angeführt wird.

     

  3. Der Kostenbeitrag zum Verfahren der belangten Behörde ermäßigt sich hinsichtlich der angefochtenen Spruchpunkte auf 25,40 Euro; für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu Faktum 3 des angefochtenen Straferkenntnisses in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, d.s. 50,80 Euro, zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:
Zu I.: §§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 10/2004 iVm § 24, 45 Abs.1 Z3, 51c Verwaltungsstrafgesetz - VStG, BGBl.Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.I.Nr.117/2002.
Zu II.: §§ 64 Abs. 1 und 2, 65 und 66 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretungen gemäß 3.) Art. 15 Abs.7 EG-VO 3821/85 iVm § 134 Abs. 1a KFG 1967 und 4.) gemäß § 97 Abs.4 StVO 1960 Geldstrafen von zu 3.) 254 Euro und zu 4. ) 72 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 3.) 4 Tagen und 4.) 36 Stunden gemäß zu 3.) § 134 Abs.1 KFG 1967 und zu 4.) § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 verhängt, weil er, wie anlässlich der am 30. Oktober 2002 um 23.57 Uhr im Ortsgebiet von Mattighofen auf der B 147 in Fahrtrichtung Braunau am Inn nächst Strkm 18,600 durchgeführten Kontrolle des Lastkraftwagens (höchstzulässiges Gesamtgewicht von über 3,5 t), Kennzeichen BR388J, festgestellt wurde, als Fahrer

(Spruchpunkt) 3. die Schaublätter der laufenden Woche und des letzten Tages der vorangegangenen Woche, an dem er gefahren sei, dem Kontrollorgan auf dessen Verlangen nicht vorgelegt habe;

(Spruchpunkt) 4. am 30. Oktober 2002, um 23.57 Uhr, die Anordnung "Untersagung der Weiterfahrt auf Grund des fehlenden Ruhezeitnachweises" eines Straßenaufsichtsorganes nicht befolgt habe, indem er seine Fahrt bis zur Anhaltung am 31. Oktober 2002, um 0.20 Uhr, im Ortschaftsbereich Uttendorf auf der B 147 in Fahrtrichtung Braunau am Inn nächst Strkm 23,000 fortgesetzt habe, obwohl die Befolgung der Anordnung ohne Gefährdung von Personen und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Berufungswerber am 30. Juni 2003 zugestellt wurde, richtet sich die am 2. Juli 2003 - und damit rechtzeitig - per E-Mail eingebrachte Berufung vom selben Tag, welche sich gegen die Spruchpunkte 3.) und 4. ) des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses richtet.

1.3. Zu Punkt 3.) wird angegeben, es könne selbst bei tatbestandsmäßigem Handeln keine Strafe wegen dieser Verwaltungsübertretung verhängt werden, weil nach der Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis des UVS des Landes Oberösterreich vom 7.1.2002, VwSen-107992/Sr/Ri) die verletzte Norm Art. 15 Abs.7 der EG-VO Nr. 3821/85 idF Nr. 2135/98 vom 24.9.1998 sei, § 134 Abs.1 KFG aber nur Zuwiderhandlungen gegen die EG-VO 3821/85 idF EG-VO Nr. 3572/90 vom 17.9.1990 (gemeint: 17.12.1990) als Verwaltungsübertretung ausweise, weswegen mangels Novellierung des § 134 Abs.1 KFG das tatbestandsmäßige Verhalten nicht mit Strafe bedroht sei.

Die Heranziehung des § 134 Abs.1a und nicht des § 134 Abs.1 KFG als Strafnorm sei nicht nachvollziehbar, weil erstere lediglich ausspreche, dass gewisse Übertretungen auch dann strafbar seien, wenn die Übertretung nicht im Inland begangen worden sei. Die Ausführungen der Bezirksverwaltungsbehörde im angefochtenen Straferkenntnis würden an der dargelegten Rechtsansicht betreffend Vorhandensein einer entsprechenden Strafnorm nichts zu ändern vermögen.

Zum angefochtenen Spruchpunkt 4.) des Straferkenntnisses wird im Wesentlichen ausgeführt, auf den vorliegenden Sachverhalt finde die Bestimmung des § 97 Abs.4 StVO keine Anwendung. Der Anzeige lasse sich entnehmen, dass dem Bw vom Gendarmeriebeamten auf Grund des fehlenden Ruhezeitennachweises die Weiterfahrt untersagt und das Schaublatt gegen Bestätigung abgenommen worden sei. Dass er den bezeichneten LKW nach ca. 20 Minuten weitergelenkt habe, verstoße nicht gegen die in Rede stehende Bestimmung. Diese Norm passe nicht auf die gegenständliche Situation, dies ergebe sich bereits aus der Formulierung des Spruchpunktes 4.) des bekämpften Bescheides, wonach der Bw eine Anordnung eines Straßenaufsichtsorganes nicht befolgt hätte, obwohl dies ohne Gefährdung von Personen und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre.

In § 97 Abs. 4 StVO gehe es um Anordnungen für die Benützung der Straße im Einzelfall. Um eine solche Anordnung handle es sich gegenständlich aber keineswegs, denn die ausgesprochene Verpflichtung, den LKW stehen zu lassen, also mit diesem nicht mehr weiterzufahren, sei keine Anordnung für die Benützung der Straße.

1.4. Daher wird die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens beantragt.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat nach Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt zu Zl. VerkR96-9031-2002-Ms der Bezirkshauptmannschaft Braunau festgestellt, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt nach der Aktenlage geklärt erscheint, nur Rechtsfragen zu beantworten sind und eine mündliche Verhandlung auch durch den rechtsfreundlich vertretenen Berufungswerber nicht beantragt wurde.

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

3.1. Zur Bestätigung des Spruchpunktes 3.) des angefochtenen Straferkenntnisses ist zu bemerken, dass zur bezughabenden Problematik noch keine dezidierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes existiert, die die dazu ergangene Judikatur des Oö. Verwaltungssenates zu Teilen der Verordnung (EWG) 3821/85 (etwa VwSen-108662/16 vom 4.11.2003 mit der dort zitierten Vorjudikatur) ausdrücklich stützt.

Im Erkenntnis des VwGH vom 28.3.2003, 2002/02/0140, wurde eine Bestrafung wegen eines Verstoßes gegen Artikel 15 Abs.5 der erwähnten Verordnung nicht bemängelt.

Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass der Berufungswerber anlässlich der Kontrolle am 30. Oktober 2002 die Schaublätter der laufenden Woche und des letzten Tages der vorangegangenen Woche, an dem er gefahren ist, dem Kontrollorgan auf dessen Verlangen nicht vorgelegt hat. Diese Tatsachenfeststellung wurde vom Berufungswerber im gesamten Verfahren nicht bestritten (vielmehr hat er sich lediglich darauf berufen, die Anwendung der konkreten Norm sei mangels Novellierung des KFG nicht möglich).

Damit hat er das Tatbild der ihm vorgeworfenen Strafnorm erfüllt.

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Der Berufungswerber hat im gesamten Verfahren nicht vorgebracht, aus welchen Gründen es ihm nicht möglich gewesen wäre, die zu kontrollierenden Schaublätter mitzuführen und vorzulegen. Damit hat er aber auch nicht glaubhaft gemacht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Er hat zumindest fahrlässig und damit auch schuldhaft im Sinne des angelasteten Tatvorwurfes gehandelt.

3.2. Bei der Strafbemessung war ausgehend von einem Strafrahmen bis zu
2.180 Euro folgendes zu erwägen:

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Die belangte Behörde ist bei der Festsetzung der Strafhöhe von einem geschätzten und unwidersprochen gebliebenen monatlichen Einkommen von 1.300 Euro, keinen Sorgepflichten und Vermögenslosigkeit ausgegangen. Straferschwerend wurden mehrere einschlägige Vormerkungen aus dem Jahr 2001 gewertet.

Die verhängte Strafe von 254 Euro beträgt ca. 12 % des für dieses Delikt vorgesehenen Strafausmaßes und ist - insbesondere im Hinblick auf die vorhandenen einschlägigen Vormerkungen aus dem Jahre 2001 - angemessen.

Die Verhängung der Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen, die von der belangten Behörde in Relation der Obergrenze für die Geldstrafe zur Obergrenze für die Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt wurde, begegnet keinen Bedenken.

 

Die gegenständliche Berufung war daher gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG zu Punkt 3.) des angefochtenen Straferkenntnisses abzuweisen.

Der Spruch war hinsichtlich der verletzten Rechtsvorschrift zu korrigieren, da die Zitierung des Abs. 1a an Stelle des Abs. 1 offenbar auf einem Schreibfehler beruht.

 

3.3. Punkt 4.) des angefochtenen Straferkenntnisses war entsprechend dem Berufungsvorbringen vom 2. Juli 2003 aufzuheben.

Eine Bestrafung wegen des Nichtbefolgens der Untersagung der Weiterfahrt auf Grund des fehlenden Ruhezeitennachweises ist von der Bestimmung des § 97 Abs.4 StVO nicht umfasst.

In diesem Zusammenhang denkbar wäre eine Überprüfung des Verhaltens des Bw nach § 58 StVO, wonach ein Fahrzeug nur lenken darf, wer sich in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befindet, in der er ein Fahrzeug zu beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen vermag.

Dieser Sachverhalt wurde dem Berufungswerber aber innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist nicht vorgeworfen.

Der Berufung war daher zu Punkt 4.) des angefochtenen Straferkenntnisses Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

4. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
 
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Bergmayr-Mann

 

 
 

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