Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109125/4/Kof/He

Linz, 11.11.2003

 

 

 VwSen-109125/4/Kof/He Linz, am 11. November 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn K A vertreten durch Rechtsanwälte Z - W & P gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 13.6.2003, VerkR96-1952-2002, wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als

das Strafausmaß auf 250 Euro,

die Ersatzfreiheitsstrafe auf 84 Stunden und

der Verfahrenskostenbeitrag in I. Instanz auf 25 Euro

herabgesetzt wird.

Für das Berufungsverfahren sind keine Verfahrenskostenbeiträge zu bezahlen.

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:

275 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt 84 Stunden (= 3,5 Tage).

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG;

§ 19 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat unter der Geschäftszahl VerkR96-1952-2002 vom 13.6.2003 über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) nachstehendes Straferkenntnis erlassen:

"Sie haben am 10.11.2001 um 23.42 Uhr im Gemeindegebiet Ansfelden, Bezirk Linz-Land, OÖ. auf der A1 Westautobahn, in Richtung Wien, als Lenker des KFZ entgegen dem Vorschriftzeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 61 km/h überschritten. (Geschwindigkeitsüberschreitung wurde mittels Messung festgestellt).

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 52 lit.a Z10a und § 99 Abs.3 lit.a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960)

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von: 400 Euro

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von: 144 h

gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

40 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, ds 10 % der Strafe.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 440 Euro.

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)."

Der Bw hat mit Schriftsatz vom 20.10.2003 die Berufung hinsichtlich des Schuldspruches zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt.

Auf die beantragte Einvernahme des Bw sowie seines Vaters, Herr Y.A., sowie seines Bruders Herr B.A. wurde ausdrücklich verzichtet.

Ebenso wurde mit Schriftsatz vom 10.11.2003 (E-Mail) auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet.

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 51c VStG) erwogen:

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges ...... gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes - im vorliegenden Fall: § 52 lit.a Z10a leg.cit - verstößt.

Der Bw bringt vor, sein Vater sei an diesem Tag in einem näher bezeichneten Lokal in A - da Österreich gegen die Türkei das Weltmeisterschaftsqualifikationsspiel mit 0:5 verloren hat - von betrunkenen österreichischen Fußballfans angepöbelt und bedroht worden. Der Bw sei von seinem Vater benachrichtigt worden und sei gemeinsam mit seinem Bruder schnellstmöglich zu seinem Vater gefahren um ihm allenfalls zu Hilfe zu kommen.

Diesem Vorbringen wird vollinhaltlich Glauben geschenkt.

Unter Notstand iSd § 6 VStG kann nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine im allgemeinen strafbare Handlung begeht. Es muss sich um eine unmittelbar drohende Gefahr für das Leben, die Freiheit oder das Vermögen handeln; siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band II., 2. Auflage, E9 zu § 6 VStG zitierten VwGH-Erkenntnisse.

Entgegen der Rechtsansicht des Bw ist daher die von ihm begangene Geschwindigkeitsüberschreitung nicht als Notstand iSd § 6 VStG zu entschuldigen, da sowohl der Bw selbst, als auch dessen Vater die Möglichkeit gehabt hätten, die nächstgelegene Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Vorfall zu verständigen.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen.

Weiters sind die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung der Geldstrafe zu berücksichtigen.

Als Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse werden - siehe den erstinstanzlichen Bescheid, der in dieser Hinsicht unbekämpft geblieben ist - 1.000 Euro netto monatlich, keine Sorgepflichten, kein Vermögen angenommen.

Als mildernd wird die bisherige Unbescholtenheit des Bw gewertet.

Als besonderer Milderungsgrund wird (§ 19 Abs.2 VStG iVm § 34 Abs.1 Z4 StGB) gewertet, dass der Bw die Verwaltungsübertretung aus Furcht vor allfällig nachteiligen Folgen für seinen Vater begangen hat.

Obwohl der Bw die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um 61 km/h überschritten hat, ist es für die Berufungsbehörde gerechtfertigt und vertretbar, die Geldstrafe auf 250 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 84 Stunden (= 3,5 Tage) herab- bzw. festzusetzen.

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Beitrag für das Verfahren I. Instanz 10 % der verhängten Strafe (= 25 Euro).

Für das Verfahren II. Instanz sind gemäß § 65 VStG keine Kosten zu entrichten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung nicht zulässig.
 

Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Kofler

 

 

 
Beschlagwortung:
Geschwindigkeitsüberschreitung - Strafbemessung

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