Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109136/2/Re/Sta

Linz, 14.01.2004

 

 

 VwSen-109136/2/Re/Sta Linz, am 14. Jänner 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des J K, G, vertreten durch die D-M-D Rechtsanwälte OEG, T, R , gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 13.6.2003, VerkR96-862-2003/Her, wegen Ablehnung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht erkannt:

Die Berufung wird - auf Grund des in der Zwischenzeit erfolgten Außerkrafttretens des zu Grunde liegenden Bescheides - zurückgewiesen.
 
Rechtsgrundlage:

§ 72 Abs.1 AVG.
 
 

Entscheidungsgründe:

 

Mit dem oben zitierten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 13.6.2003, VerkR96-862-2003/Her, wurde der Antrag des J K, G, eingebracht durch seine rechtsfreundlichen Vertreter, die D-M-D Rechtsanwälte OEG, T b W vom 27.4.2003 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung des Einspruchs gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 11.2.2003, VerkR96-862-2003/Her, abgelehnt. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die Strafverfügung vom 11.2.2003 sei hinterlegt worden und nach Ablauf der Hinterlegungsfrist in Rechtskraft erwachsen. Der auf Grund des gestellten Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hiezu zeugenschaftlich einvernommene Postbeamte habe angegeben, er sei sich der Richtigkeit und Bedeutung der Zustellung von RSa- und RSb-Briefen bewusst. Die gegenständliche Zustellung habe er selbst vorgenommen, sich pflichtgemäß und vorschriftsgemäß verhalten, die Verständigungszettel ausgefüllt und im Gewahrsam des Adressaten hinterlassen. Er sei sich sicher, die Zustellung ordnungsgemäß vorgenommen zu haben.

 

 

Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller und nunmehrige Berufungswerber, vertreten durch die D-M-D Rechtsanwälte OEG, T b W, innerhalb offener Frist Berufung erhoben, weiters die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 71 Abs.6 AVG und die Zustellung der Lenkerauskunft der Bundespolizeidirektion Wels vom 29.11.2002 sowie der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 11.2.2003, beantragt. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die Behörde hätte sich nicht auf die Einvernahme des Postbeamten beschränken dürfen, sondern den wahren Sachverhalt vollständig zu vermitteln und festzustellen gehabt, was unterblieben sei. Die Einvernahme des Beschuldigten und der Zeugen hätte zu Feststellungen geführt, dass der Berufungswerber keine Kenntnis von den Zustellungen durch Hinterlegung des Auskunftsverlangens der Bundespolizeidirektion Wels wie auch der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land erlangt habe. Die Behörde hätte dem Antrag auf Wiedereinsetzung stattgeben müssen, da davon auszugehen sei, dass im gesamten Hinterlegungszeitraum eine Hinterlegungsanzeige nicht vorgefunden worden sei, was grundsätzlich einen Wiedereinsetzungsgrund darstelle. Dem Berufungswerber treffe an der Versäumung der Frist zur Auskunftserteilung und zur Erhebung des Einspruches kein Verschulden, weshalb das Strafverfahren einzustellen sei.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land als belangte Behörde hat in der Folge die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Oö. Verwaltungssenat vorgelegt.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Wels Land.

 

Da schon auf Grund der Aktenlage ersichtlich war, dass der gegenständliche Antrag zurückzuweisen war, war eine öffentliche mündliche Verhandlung im Grunde des
§ 51e Abs.2 VStG nicht anzuberaumen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 72 Abs.1 AVG tritt durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

 

Dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde liegt eine Anzeige der Bundespolizeidirektion Wels vom 11.10.2002 betreffend eine Übertretung der StVO mit dem PKW mit dem polizeilichen Kennzeichen , dessen Zulassungsbesitzer der Berufungswerber ist. Die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers im Grunde des § 103 Abs.2 KFG 1967 vom 29.11.2002 wurde ihm durch Hinterlegung vom 9.12.2002 zugestellt. In der Folge wurde das Verfahren gemäß § 29a VStG an die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land abgetreten. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land erließ in der Folge die Strafverfügung vom 11.2.2003, in welcher dem Berufungswerber zur Last gelegt wird, er habe der Bundespolizeidirektion Wels auf deren schriftliches Verlangen vom 29.11.2002 nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens darüber Auskunft erteilt, wer das Kraftfahrzeug am 19.9.2002 um 7.27 Uhr gelenkt habe und deshalb eine Verwaltungsübertretung begangen. Diese Strafverfügung wurde dem Berufungswerber durch Hinterlegung am 19.2.2003 zugestellt.

 

Erst auf Grund einer Zahlungserinnerung habe der Berufungswerber - so seine Rechtfertigung in den daraufhin an die Bundespolizeidirektion Wels sowie an die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land eingereichten Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - von den angeblichen Zustellungen der Lenkererhebung nach
§ 103 KFG durch die Bundespolizeidirektion Wels bzw der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land Kenntnis erlangt.

 

Die dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde liegende Berufung richtet sich gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 13.6.2003, mit welchem diese den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung eines Einspruches gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 11.2.2003 abgelehnt hat.

 

Zuvor hat die Bundespolizeidirektion Wels mit Bescheid vom 1.7.2003 die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und auf Zustellung der Lenkerauskunft als unzulässig zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde auf Grund einer dagegen eingebrachten Berufung mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 12.9.2003, VwSen-109159/2, behoben. Daraufhin hat die Bundespolizeidirektion Wels mit Bescheid vom 24.11.2003, AZ.: III-S-13401/02, dem Antrag des Berufungswerbers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der ihm zur Erteilung der Lenkerauskunft eingeräumten Frist stattgegeben. In der Begründung dieses Bescheides wird unter anderem auch darauf hingewiesen, dass die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land durch die erteilte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 72 Abs.1 AVG außer Kraft tritt, die Auskunft, dass die Gattin des Berufungswerbers das gegenständliche Kraftfahrzeug zum genannten Zeitpunkt gelenkt habe, als rechtzeitig erkannt und von der Behörde zur Kenntnis genommen wird.

 

Gemäß § 72 Abs.1 AVG tritt durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bewirkt somit die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, dass alle nach Ablauf der versäumten Frist bzw. nach Beginn der versäumten Verhandlung in Konsequenz der stattgefundenen Versäumnis gesetzten Verfahrensakte als nicht erfolgt, insbesondere nach diesem Zeitpunkt ergangene Bescheide - auch solche der Oberbehörde - als nicht erlassen fingiert werden. Oder anders, dass sie mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt ihrer Setzung vernichtet werden. Einer dahingehenden ausdrücklichen Verfügung in der Wiedereinsetzungsbewilligung bedarf es nicht. Somit tritt jeder Bescheid, der in der gleichen Angelegenheit in der Zwischenzeit ergangen ist und rechtlich nur bei Annahme der Rechtskraft des mit der nachträglich eingebrachten Berufung bekämpften Bescheides als zulässig angesehen werden könnte, von Gesetzes wegen außer Kraft, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung bedarf.

 

Daraus folgt, dass die von der Bundespolizeidirektion Wels bereits in Bezug auf die Erteilung der Lenkerauskunft zu Beginn des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens erteilte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewirkt hat, dass nicht nur die in diesem Bescheid angesprochene in der Folge von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land ergangene Strafverfügung vom 11.2.2003 außer Kraft trat, sondern auch der in der Folge ergangene, nunmehr vom Berufungswerber bekämpfte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 13.6.2003, VerkR96-862-2003, welcher ebenfalls als Konsequenz der ursprünglich versäumten Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft anzusehen ist und somit durch die erteilte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch die Bundespolizeidirektion Wels ebenfalls als Versäumnisfolge und gleichzeitig als kraft Gesetzes beseitigt zu betrachten ist.

 

Die von der Bundespolizeidirektion Wels erteilte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 24.11.2003, III-S-13401/02, hat somit das Außerkrafttreten sowohl der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 11.2.2003 als auch des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 13.6.2003, VerkR96-862-2003, mit welchem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung eines Einspruches gegen diese Strafverfügung abgelehnt wurde, zur Folge, weshalb letztlich die verfahrensgegenständliche Berufung vom 30.6.2003, welche sich gegen den in der Zwischenzeit nicht mehr dem Rechtsbestand angehörigen Bescheid vom 13.6.2003 richtet, auf Grund der sich nunmehr darstellenden Sach- und Rechtslage zurückzuweisen war.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Dr. Reichenberger
Beschlagwortung:
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

 
 

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