Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109141/2/Bm/Pe

Linz, 01.09.2003

 

 

 VwSen-109141/2/Bm/Pe Linz, am 1. September 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn , gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 18. Juni 2003, Zl. VerkR96-2337-1-2003/Her, wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 10 Euro, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

zu I:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 50 Euro (drei Tage EFS) verhängt, weil er am 25.3.2003 um 11.09 Uhr den Lkw mit dem Kennzeichen auf der 25 Welser Autobahn in Fahrtrichtung Wels gelenkt habe, wobei er auf Höhe von km 6,900 im Gemeindegebiet von Weißkirchen an der Traun als Lenker eines Fahrzeuges mit größeren Längenabmessungen nach einem eben solchen Fahrzeug auf einer Autobahn einen Abstand von mind. 50 m nicht eingehalten habe, sondern nur einen Abstand von 24 m eingehalten habe. Die Unterschreitung des gesetzlich erforderlichen Abstandes wurde mittels geeichtem Abstandsmessgerät festgestellt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und eine solche nicht beantragt wurde (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

 

3. Der Berufungswerber bringt im Wesentlichen in der Berufungsschrift vor, es sei ihm nicht bekannt, dass es Sattelzüge mit einem Achsenabstand von 17 m gebe; das Fahrzeug wäre unlenkbar. Diese Länge sei anscheinend von Herrn übersehen worden. Es würde sohin die Richtigkeit dieser Berechnungen bezweifelt.

Des weiteren habe er nur ein Einkommen von 1.206 Euro zur Verfügung. Damit würde er den Unterhalt für sich und seine Frau bestreiten.

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz. Aus diesem, insbesondere aus den beigelegten Fotos über die durchgeführte Abstandsmessung, ergibt sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt:

Der Berufungswerber hat als Lenker des Lkw mit dem Kennzeichen, , zugelassen auf die auf der A 25 Welser Autobahn in Fahrtrichtung Wels auf Höhe von km 6,900 im Gemeindegebiet von Weißkirchen an der Traun, lediglich einen Abstand von 24m zu dem vorfahrenden Fahrzeug mit größeren Längsabmessungen gehalten. Dieser Abstand wurde mittels geeichtem Abstandsmessgerät VKS3.0 gemessen.

 

Dieses Beweisergebnis stützt sich auf das vorgelegte Messprotokoll, die beigelegten Fotos und auf die schlüssigen und in sich widerspruchsfreien Aussagen des , der vor der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land zeugenschaftlich über die Durchführung der Messung einvernommen wurde. An der Schilderung des Ablaufes der vorgenommenen Abstandsmessung durch den Zeugen konnten keine sachlichen Anhaltspunkte für Zweifel gefunden werden. Dafür spricht allein schon die Durchführung mittels geeichtem Messsystem VKS3.0 und das Messprotokoll vom 25.3.2003.

Der Zeuge hat bei seiner Einvernahme detailliert die Durchführung einer solchen Abstandsmessung im Allgemeinen und hinsichtlich der Fahrt des Beschuldigten im besonderen nachvollziehbar dargestellt.

 

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

 

Gemäß § 18 Abs.4 StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges mit größeren Längsabmessungen (Lastfahrzeuge, Kraftwagenzüge, Omnibus und dgl.) auf Freilandstraßen nach einem solchen Fahrzeug einen Abstand von mindestens 50 m einzuhalten.

 

Es ist erwiesen, dass dieser Abstand von mind. 50 m zu einem Fahrzeug mit größeren Längsabmessungen durch den Beschuldigten nicht eingehalten wurde.

Das kann schon aus den dem Messprotokoll beigelegten Fotos geschlossen werden.

Nach § 5 Abs.1 Bodenmarkierungsverordnung hat nämlich auf Autobahnen und Autostraßen die Länge der Leitlinie 6m sowie die Länge der Unterbrechung 12m zu betragen.

Bei Betrachtung der Fotos ist ersichtlich, dass der Berufungswerber zum vorfahrenden LKW in etwa eine Leitlinie und eine Unterbrechung sowie ca. eine halbe Länge einer Leitlinie Abstand hält. Demnach ergibt sich ein annähernd gleicher Wert wie im Messprotokoll, der zu Gunsten des Berufungswerbers aufgerundet wurde.

 

Wenn vom Beschuldigten vorgebracht wird, es gebe keine Sattelzüge mit einem Achsenabstand von 17 m, so ist darauf hinzuweisen, dass sich nach der Aussage des Zeugen , der die Messung durchführte, der Wert von 17 m durch den Messvorgang ergibt, und der Wert keinesfalls den tatsächlichen Achsenabstand des Vorfahrenden, sondern nur einen Vergleichswert (ca. Achsenabstand des Vorfahrenden) darstellt.

 

Dadurch, dass der Beschuldigte den vorgeschriebenen Abstand von 50 m um mehr als die Hälfte unterschritten hat, hat er den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten.

 

5.2. Zur Strafbemessung ist festzustellen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der Berufungswerber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass jede innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens erfolgte Strafzumessung eine Ermessensentscheidung der Strafbehörde darstellt, die sie unter Bedachtnahme der Strafzumessungskriterien wie in Abs.1 (objektive) und Abs.2 (subjektive) des § 19 VStG vorzunehmen hat.

 

Der Strafrahmen des § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 reicht bis zu 726 Euro Geldstrafe bzw. zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

 

Die Erstinstanz hat strafmildernd die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit im Verwaltungsbezirk berücksichtigt, keinen Umstand als erschwerend gewertet und eine Geldstrafe verhängt, die im untersten Bereich des Strafrahmens liegt.

 

Der unabhängige Verwaltungssenat kann nicht finden, dass die Erstinstanz damit den eben der Strafbemessung zustehenden Ermessensspielraum, auch bei der nunmehrigen Bekanntgabe des Einkommens von 1.206 Euro anstelle der von der Behörde angenommenen 1.500 Euro, in irgendeiner Weise überschritten hätte.

 

Die festgelegten Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafen erscheinen auch spezialpräventiven Überlegungen standzuhalten, nämlich dass durch diese Strafe der Berufungswerber abgehalten wird, künftig weitere Delikte gleicher Art zu begehen.

 

zu II:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

 

 

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
 

Mag. B i s m a i e r
 
 
 

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