Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109142/2/Kof/He

Linz, 01.08.2003

 

 

 VwSen-109142/2/Kof/He Linz, am 1. August 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn M. C. gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 4.6.2003, VerkR96-1220-2003, Spruch-Punkte 3 bis 10 betreffend die Übertretungen des § 102 Abs.1 KFG 1967 iVm EG-VO 3821 Art.15 Abs.2, Abs.5 und Abs.7, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als in den Punkten 3 bis 10 des

angefochtenen Straferkenntnisses das Strafausmaß auf jeweils 35 Euro, die

Ersatzfreiheitsstrafe auf jeweils 15 Stunden und der Verfahrenskosten-

beitrag in I. Instanz auf jeweils 3,50 Euro herabgesetzt wird.

Für das Berufungsverfahren sind keine Verfahrenskostenbeiträge zu

bezahlen.

Der Berufungswerber hat somit insgesamt (inkl. Punkt 1 und Punkt 2 des

erstinstanzlichen Straferkenntnisses) zu entrichten:

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt (ebenfalls inkl. Punkt 1 und Punkt 2 des

erstinstanzlichen Straferkenntnisses) ............................... 180 Stunden

(7,5 Tage)

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG;

§ 134 Abs.3 KFG 1967.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat unter der Geschäftszahl VerkR96-1220-2003 vom 4.6.2003 über den nunmehrigen Berufungswerber nachfolgendes Straferkenntnis erlassen:

"Sie haben am 9.11.2002 um 14.10 Uhr das Sattelkraftfahrzeug und Sattelanhänger auf der Autobahn in Fahrtrichtung W. gelenkt, wobei anlässlich einer Kontrolle auf Höhe von km im Gemeindegebiet von P. bei Wels festgestellt wurde, dass Sie

  1. Die 45-minütige Fahrtunterbrechung, welche nach jeweils 4 1/2 Stunden Lenkzeit einzulegen ist, sofern keine Ruhezeit eingelegt wird, im Zeitraum von 8.11.2002, 23.15 Uhr bis 9.11.2002, 05.00 Uhr nicht eingehalten haben, da in diesem Zeitraum nur eine Lenkpause von 15 min eingelegt wurde,
  2. Die 45-minütige Fahrtunterbrechung, welche nach jeweils 4 1/2 Stunden Lenkzeit einzulegen ist, sofern keine Ruhezeit eingelegt wird, am 9.1.2003 in der Zeit von 07.40 Uhr bis 14.10 Uhr nicht eingehalten haben,
  3. Das Schaublatt, welches am 8.11.2002 um ca. 22.50 Uhr eingelegt wurde, am 9.11.2002 um 11 Uhr entnommen, daraufhin ein neues Schaublatt eingelegt und die Fahrt fortgesetzt haben, und dadurch das Schaublatt vor Ablauf der täglichen Arbeitszeit entnommen und somit innerhalb des 24-Stunden-Zeitraumes mehr als 1 Schaublatt verwendet haben,
  4. Auf dem Schaublatt, welches am 8.11.2002 um ca. 22.50 Uhr eingelegt wurde, die Eintragungen von Kilometerstand und Zeitpunkt bei Fahrtende unterlassen haben
  5. Das Schaublatt des letzten Tages der vorangegangenen Woche, an dem Sie gefahren sind, dem Kontrollbeamten auf Verlangen nicht vorgelegt haben,
  6. Das Schaublatt vom 4.11.2002 dem Kontrollbeamten nicht vorgelegt haben, obwohl der Fahrer die Schaublätter der laufenden Woche sowie des letzten Tages der vorangegangenen Woche, an dem er gefahren ist, auf dessen Verlangen vorzulegen hat,
  7. Das Schaublatt vom 5.11.2002 dem Kontrollbeamten nicht vorgelegt haben, obwohl der Fahrer die Schaublätter der laufenden Woche sowie des letzten Tages der vorangegangenen Woche, an dem er gefahren ist, auf dessen Verlangen vorzulegen hat,
  8. Das Schaublatt vom 8.11.2002 für den Zeitraum von 08.00 Uhr bis 22.50 Uhr dem Kontrollbeamten nicht vorgelegt haben, obwohl der Fahrer die Schaublätter der laufenden Woche sowie des letzten Tages der vorangegangenen Woche, an dem er gefahren ist, auf dessen Verlangen vorzulegen hat,
  9. Das Schaublatt vom 7.11.2002, bis ca. 14.40 Uhr dem Kontrollbeamten nicht vorgelegt haben, obwohl der Fahrer die Schaublätter der laufenden Woche sowie des letzten Tages der vorangegangenen Woche, an dem er gefahren ist, auf dessen Verlangen vorzulegen hat,
  10. Das Schaublatt vom 6.11.2002, für den Zeitraum von ca. 10.50 Uhr bis 24 Uhr dem Kontrollbeamten nicht vorgelegt haben, obwohl der Fahrer die Schaublätter der laufenden Woche sowie des letzten Tages der vorangegangenen Woche, an dem er gefahren ist, auf dessen Verlagen vorzulegen hat.

Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretung(en) begangen:

  1. § 102 Abs.1 KFG 1967 iVm EG-VO 3820 Art.7 und § 134 Abs.1 KFG 1967
  2. § 102 Abs.1 KFG 1967 iVm EG-VO 3820 Art.7 und § 134 Abs.1 KFG 1967
  3. § 102 Abs.1 KFG 1967 iVm EG-VO 3821 Art.15 Abs.2 und § 134 Abs.1 KFG 1967
  4. § 102 Abs.1 KFG 1967 iVm EG-VO 3821 Art.15 Abs.5 und § 134 Abs.1 KFG 1967
  5. § 102 Abs.1 KFG 1967 iVm EG-VO 3821 Art.15 Abs.7 und § 134 Abs.1 KFG 1967
  6. § 102 Abs.1 KFG 1967 iVm EG-VO 3821 Art.15 Abs.7 und § 134 Abs.1 KFG 1967
  7. § 102 Abs.1 KFG 1967 iVm EG-VO 3821 Art.15 Abs.7 und § 134 Abs.1 KFG 1967
  8. § 102 Abs.1 KFG 1967 iVm EG-VO 3821 Art.15 Abs.7 und § 134 Abs.1 KFG 1967
  9. § 102 Abs.1 KFG 1967 iVm EG-VO 3821 Art.15 Abs.7 und § 134 Abs.1 KFG 1967
  10. § 102 Abs.1 KFG 1967 iVm EG-VO 3821 Art.15 Abs.7 und § 134 Abs.1 KFG 1967

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro

Falls diese uneinbringlich

 

ist, Ersatzfreiheitsstrafe

  1. 50,--

24 Std.

  • 70,--
  • 36 Std.

  • 50,--
  • 24 Std.

  • 50,--
  • 24 Std.

  • 200,--
  • 4 Tagen

  • 200,--
  • 4 Tagen

  • 200,--
  • 4 Tagen

  • 200,--
  • 4 Tagen

  • 200,--
  • 4 Tagen

  • 200,--
  • 4 Tagen

    1. - 10. gemäß 3 134 Abs.1 KFG

    Weitere Verfügungen (z.B. Anrechnung der Vorhaft, Verfallsausspruch):

    Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

    142 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe.

    Der zu zahlende Geldbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 1.562 Euro."

    Gegen dieses Straferkenntnis wurde innerhalb offener Frist die Berufung vom 26.6.2003 eingebracht.

    Am 30.7.2003 wurde beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Rechtsvertreters des Berufungswerbers durchgeführt.

    Die Vertreterin der Erstbehörde hat am 21.7.2003 telefonisch mitgeteilt, an der Verhandlung nicht teilnehmen zu können.

    Der Rechtsvertreter des Berufungswerbers hat im Zuge der mündlichen Verhandlung

    (siehe schriftliche Erklärung auf der Rückseite der Berufung).

    Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 51c VStG) erwogen:

    Bei der Strafbemessung für die unter Punkte 3 bis 10 des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Verwaltungsübertretungen sind gem. § 19 VStG die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers (Bruttoeinkommen von 1.086 Euro monatlich, Sorgepflicht für Ehefrau und vier Kinder) sowie der Milderungsgrund der bisherigern Unbescholtenheit besonders zu berücksichtigen.

    Sämtliche in den Punkten 3 bis 10 des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Übertretungen sind solche des Art.15 der EG-Verordnung 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr.

    Gem. § 134 Abs.3 KFG 1967 ist bei derartigen Übertretungen eine Organstrafverfügung mit einer Höchststrafe von 500 Schilling (= 36 Euro) vorgesehen.

    Für den Unabhängigen Verwaltungssenat ist es daher gerechtfertigt und vertretbar, die Geldstrafen auf jeweils 35 Euro, Ersatzfreiheitsstrafen jeweils 15 Stunden herabzusetzen.

    Die vom nunmehrigen Berufungswerber insgesamt zu bezahlende Geldstrafe (inkl. Punkte 1 und 2 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses) beträgt somit:

    50 Euro + 70 Euro + 8 x 35 Euro = 400 Euro.

    Gem. § 64 Abs.2 VStG beträgt der Beitrag für das Verfahren I. Instanz 10 % der verhängten Strafe (= 40 Euro).

    Für das Verfahren in II. Instanz sind gem. § 65 VStG keine Kosten zu entrichten.

    Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt 24 + 36 + 8 x 15 Stunden = insgesamt 180 Stunden (= dies entspricht 7,5 Tage).

    Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

    Rechtsmittelbelehrung:

    Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

     

    Hinweis:

    Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

     

     

    Mag. K o f l e r

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